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Digitalisierung an Hochschulen
Ist elektronische Lehre Dienstpflicht?

Hochschulen bauen mit Hochdruck ihre Lernmanagementsysteme aus. Ob eine Verpflichtung zur digitalen Lehre besteht, erklären Experten des DHV.

Lehre als Dienstpflicht

Die grundrechtliche Freiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, ist gleichzeitig dienstrechtliche Amtspflicht – nach Maßgabe der Aufgabenstellung ihrer Hochschule und näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Die Lehrpflicht verpflichtet nicht nur die einzelne Hochschullehrerin und den einzelnen Hochschullehrer, sondern auch die Hochschule, weil sie für die Erfüllung ihres Ausbildungsauftrags verantwortlich ist. Die Verpflichtung der Hochschule zur Sicherstellung des Lehrangebots wird konkret personell von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verantwortet. Für sie wird bei konkurrierenden Dienstpflichten (Forschung, Prüfung, Krankenversorgung, Selbstverwaltung) die Lehre sogar Vorrang beanspruchen können.

Aufgrund der Corona-Krise wurden die Hochschulen auf einen Minimalbetrieb heruntergefahren und Hörsäle geschlossen. Damit ist einer qua Präsenzlehre zu erfüllenden Lehrverpflichtung nicht mehr nachzukommen. Es liegt ein Fall der - jedenfalls vorübergehenden – objektiven Unmöglichkeit vor, die die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht zu vertreten haben. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass nicht andere "Erfüllungsmodi" weiterhin möglich wären. Bereits vor Corona wurde wissenschaftliche Lehre auch in anderen Formen als der Präsenzlehre erbracht. Unzweifelhaft tangiert eine (zeitlich befristete) Neuausrichtung der Hochschulen zu elektronischer (Ersatz-)Lehre die Lehrfreiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer - jedenfalls soweit elektronische (Ersatz-)Lehre nicht nur auf freiwilliger Basis, sondern als dienstliche Pflicht eingefordert wird.

Lehrfreiheit

Die in Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Lehrfreiheit umschließt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur das Abhalten von Lehrveranstaltungen, sondern auch ihre inhaltlich und methodisch selbstbestimmte Gestaltung. Geschützt sind alle Arten von wissenschaftlicher Lehre. Neben der klassischen Vorlesung, Übungen, Seminaren, Kolloquien, Exkursionen etc. kann auch durch audio-visuelle Online-Angebote gelehrt werden. Einem bestimmten Medium ist die wissenschaftliche Lehrfreiheit nicht verpflichtet. Vielmehr gehört es gerade zum Kern der vorbehaltlos gewährten Lehrfreiheit, dass die Lehrenden in der Darstellung und Art der Aufbereitung des sich an den Studienordnungen und -plänen zu orientierenden Lehrstoffs frei sind. Die Lehrenden sind frei, wie sie ihre Lehrveranstaltungen abhalten, ob sie in Katheder- oder Wortlehre referieren, kommunikativ die Hörer mit einbeziehen, unterstützende visuelle Medien wie Vorlesungsskripte, Folien oder Power-Point-Präsentationen verwenden, E-Learning-Tools einsetzen oder zu einem Methodenmix greifen. Die Verpflichtung auf eine an der Hochschule vorrangig zu verwendende Lehr- oder Präsentationsform ist mithin ein erheblicher Eingriff in die Lehrfreiheit.

Dass die Lehrfreiheit, wie die Forschungsfreiheit auch, vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet nicht, dass sie nicht einschränkbar wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Lehrfreiheit, ebenso wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Beschränkungen können insbesondere durch das Ziel der – ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten – Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschule gerechtfertigt sein. Zu berücksichtigen sind nach dem BVerfG (grundlegend: BVerfGE 35, 79 ff.) auch die in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden. Denn die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaften, sondern haben auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. Die Kollisionen, die sich aus dem Spannungsverhältnis der Lehrfreiheit mit anderen Grundrechten ergeben, sind im Wege praktischer Konkordanz aufzulösen. Grenzen werden vor allem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot gesetzt.

Einschränkungen der Lehrfreiheit

Die Grundrechtsbindungen, denen die Lehrfreiheit unterliegt und die zu ihrer Einschränkung führen können, sind vorrangig im Dienstrecht der Professoren verankert. Weitere Bindungen können sich aus der Organisationsgewalt der Fachbereiche, die dem Ausbildungsauftrag der Hochschule verpflichtet ist, ergeben.

Das (konkret-funktionelle) Amt des Hochschullehrers wird bestimmt und begrenzt durch Aufgabe und Profil der Hochschule. Gleichsam institutsimmanent einschränkbar und eingeschränkt ist daher die Lehrfreiheit derjenigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die an einer Hochschule lehren, die – wie Fernuniversitäten oder "Digitale" Hochschulen – aufgrund ihrer Aufgabe dem Ziel der elektronischen beziehungsweise Fernlehre verpflichtet sind. Mit ihrer Bewerbung haben diese Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bereits implizit ihr Einverständnis zur Beschränkung ihrer Lehrfreiheit und zum methodischen Vorrang digitaler Lehre erteilt. In aller Regel wird zudem die Stellenbeschreibung durch die Einweisung verbindlich gestellt.

Antizipierte Beschränkungen der Methodenfreiheit wird es auch an konventionellen Hochschulen für solche Stellen geben, die (teilweise) digitalen Lehrformen "gewidmet" sind. Maßgeblich für die gegenständliche Begrenzung ist dabei vornehmlich das vom Hochschullehrer zu vertretene Fach (beispielsweise "Lehren und Lernen mit digitalen Medien"). Zur Ermittlung der Reichweite der Verpflichtung zu digitaler Lehre wird darüber hinaus auf die Funktionsbezeichnung der Professur, die Berufungsvereinbarung, die Ernennungsurkunde oder indiziell auf den Ausschreibungstext zurückzugreifen sein, die ebenfalls Bindungswirkungen entfalten können. So wird bei einem im Ausschreibungstext bereits erfolgten Hinweis auf die Lehre in einem am Fachbereich ebenfalls angebotenen Master-Fernstudiengang, der sich in der Berufungsvereinbarung beziehungsweise in der Ruferteilung wiederholt, die Lehrfreiheit durch den geforderten Einsatz in Fernstudieneinheiten zulässigerweise begrenzt. Auch kann es spezielle Einweisungsverfügungen anlässlich der Ernennung geben, die allerdings sachbezogen und ermessensfehlerfrei sein müssen und in der Regel eine vorherige Anhörung des Hochschullehrers bedingen.

Die Formulierung der dienstlichen Aufgabenwahrnehmung "nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses" bedeutet, dass grundsätzlich auch im Nachhinein, etwa im Rahmen von Bleibeverhandlungen, der Dienstaufgabenkatalog erweitert und digitale Lehre als weitere, die Methodenfreiheit konkretisierende Aufgabe aufgenommen werden kann. Zweifeln mag man bei diesem Ergebnis insofern, als die Praxis bei Bleibe- wie auch Berufungsverhandlungen einschließlich abzuschließender Zielvereinbarungen häufig nicht das Bild von gleichrangigen Vertragspartnern widerspiegelt, sondern die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer sich zur Erreichung höherer Leistungsbezüge oder der Fortsetzung des Dienstverhältnisses oftmals einer Einengung der Lehrfreiheit eher weniger "freiwillig" beugt. Entscheidend wird es für eine rechtliche Beurteilung auch hier auf die Gesamtumstände ankommen, unabhängig davon, ob die Konkretisierung der Lehrverpflichtung auf den Einsatz (auch) digitaler Lehre prima facie im beiderseitigen Einvernehmen erfolgte.

Je spezialisierter und profilierter der wissenschaftliche Auftrag der Hochschule oder die jeweilige (digitale) Fachbeschreibung ist, desto enger kann der Freiheitsraum der methodischen Lehrfreiheit werden. Dabei muss der jeweils konkrete Kontext in den Blick genommen werden. Wird der Einsatz digitaler Lehre als bloße Erwartung gegenüber dem Stelleninhaber formuliert, so ist das rechtlich ebenso irrelevant wie die Übertragung von "überwiegenden Aufgaben in der Lehre" etwa bei einer Lehrprofessur. Dies allein macht die Lehrfreiheit noch nicht in zulässiger Weise einschränkbar. Gleiches gälte für einen Versuch, eine Einschränkung über die Lehrverpflichtungsverordnung der einzelnen Bundesländer zu erreichen. Zwar dürfen Lehrverpflichtungsverordnungen die Lehrfreiheit in quantitativer Hinsicht fixieren. Allgemeingültige qualitative Vorgaben über eine solche generelle Rechtsgrundlage einführen zu wollen, würde jedoch die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehre unzulässig beschränken.

Nichts anderes kann für die vor allem auf Fachbereichs- beziehungsweise Fakultätsebene veranlasste Verpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten, aufgrund der Corona-Krise und der Unmöglichkeit von Präsenzveranstaltungen wissenschaftliche Lehre elektronisch anzubieten. Die Fachbereiche und Fakultäten sind zwar für die Organisation des Lehrbetriebs zuständig und insoweit besitzen sie die Kompetenz, die Lehre im Interesse eines geordneten Studienangebots inhaltlich, zeitlich und örtlich zu koordinieren. Dabei haben sie auch die Belange der Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs (nicht zuletzt zwecks erfolgreicher Vorbereitung auf Prüfungen) zu berücksichtigen. Die Methodenwahlfreiheit würde jedoch im Kern ausgehöhlt, wenn allein auf Grundlage einer Unmöglichkeit von Präsenzveranstaltungen der Weg zur verpflichtenden digitalen Lehre freigemacht und der Lehrfreiheit ihre Garantie auf freie Wahl der Erkenntnisvermittlung genommen würde. Da in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Krise wissenschaftliche Lehre aber auch nicht ausfallen kann, sondern die Hochschule nach wie vor ihre Ausbildungsaufgaben zu erfüllen und in den Prüfungsordnungen vorgesehene Stoffinhalte zu vermitteln hat, wird im Hinblick auf die Sicherung des Studiums die methodische Gestaltungsfreiheit - allerdings in sehr engen Grenzen – "funktionsbezogen" einschränkbar sein.

Für die an privaten Hochschulen tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mag die Lehrfreiheit bereits durch arbeitsvertragliche Regelungen stärker konkretisiert und eingeschränkt sein. Soweit die private Hochschule aber staatlicherseits anerkannt ist und damit dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, wird für die Einschränkbarkeit der Lehrfreiheit dem Grunde nach nichts wesentlich anderes gelten können als für die an staatlichen Hochschulen tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte nach Maßgabe der Lehrveranstaltung

Jeder Grundrechtsbeschränkung sind über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. So muss jede einschränkende Maßnahme einen legitimen Zweck erfüllen, sie muss hierfür geeignet sein, ein milderes, gleich geeignetes Mittel darf nicht vorhanden sein und die Maßnahme darf den Betroffenen nicht unzumutbar belasten. Ein in welcher Rechtsform auch immer verordneter Einsatz von digitaler Lehre dient der Durchführung des Lehrbetriebs und verfolgt damit grundsätzlich einen legitimen Zweck. Die Frage der Geeignetheit digitaler Lehre wird aber nicht losgelöst von der konkreten Art der Lehrveranstaltung zu beurteilen sein. Für Lehrveranstaltungen etwa in den Naturwissenschaften, wo die Lehre an die Arbeit in Laborkursen gekoppelt ist, wird Online-Lehre an Grenzen stoßen und für die Vermittlung einer versuchsgeleiteten Erkenntnislehre nicht zweckfördernd sein. Aus dem Format einer Lehrveranstaltung können sich somit wesentliche rechtliche Weichenstellungen ergeben.

Bei großen Vorlesungen, bei denen im Mittelpunkt die Vermittlung wissenschaftlichen Wissens steht und die Studierenden nicht primär dazu angehalten sind, verstärkt in einen wissenschaftlichen Kommunikationsprozess einzutreten, wird digitale Lehre ihren Zweck erfüllen können. Ob hierfür allerdings Vorlesungs-Live-Streams oder aufgezeichnete Videos vorgehalten werden müssen, darf angesichts eines Vorrats an anderen, und damit milderen Mitteln bezweifelt werden. Alternative Lehrmöglichkeiten bestünden beispielsweise über eine wöchentliche Vorgabe von Pflichtlektüre, das Einstellen von Lehrmaterialien (Skripten, Folien etc.) oder weiterführende Links auf der hochschuleigenen Lernplattform, begleitende Feedbackmöglichkeiten in Chaträumen und das Angebot von parallel geschalteten Sprechstunden (telefonisch oder online).

Im Gegensatz zur "klassischen" Vorlesung erfordern kleinere Lehrveranstaltungen wie Seminare, Kolloquien, Tutorien etc., dass den Studierenden die Möglichkeit eingeräumt wird, sich wissenschaftlich aktiv zu beteiligen. Im Mittelpunkt steht bei diesen Formaten regelmäßig die Einübung des wissenschaftlichen Disputs, die neben die Bewertung von individuellen Leistungen tritt. Online-Lehre muss hier, um ihren Zweck zu erfüllen, auf Zusammenarbeit ausgerichtet sein. Mit spezifischen Konferenzsystemen lässt sich das Veranstaltungsprofil zwar nicht vollkommen, aber doch in weiten Teilen abdecken. Dies bedeutet allerdings nicht, dass angeordnete Online-Lehre nicht auch hier möglicherweise die Grenze des Zumutbaren überschreitet.

Sowohl der einzelne Hochschullehrer als auch die Hochschulen sind unterschiedlich gut auf digitale Lehre vorbereitet. So wird die Frage der Zumutbarkeit zum einen von der technischen Infrastruktur und vom technischen Support der Hochschule, zum anderen aber auch von der individuellen Situation abhängen. Von keinem Hochschullehrer kann verlangt werden, dass er ad hoc einen Masterplan für seine digitale Lehre aus der Tasche zieht. Je länger die Hörsäle geschlossen bleiben, desto dringlicher wird aber die Aufgabe, die Studierenden nach Maßgabe des bologna-modularisierten Studiums über digitale Wege in die Lage zu versetzen, sich mit Aussicht auf Erfolg auf Prüfungen vorbereiten zu können. Und umso mehr wird von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erwartet werden dürfen, dass sie an Fortbildungsveranstaltungen für digitale Lehre der eigenen Hochschule teilnehmen, um Lehre weiterhin anbieten zu können. Fernab der Rechtsfrage: Eine berufsethische Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der in Prüfungsordnungen vorgegebenen Lehre besteht allemal. Lehrfreiheit darf nicht falsch verstanden werden als eine Freiheit von der Lehre - Lehrfreiheit ist eine Freiheit in der Lehre.

Wie der einzelne Hochschullehrer analoge Lehrinhalte ins Digitale überträgt, welche digitale Methode er einsetzt, wird von den Verwirklichungsmöglichkeiten abhängen. Ob die eingesetzte digitale Methode im jeweiligen Einzelfall sinnhaft ist, entzieht sich einer rechtlichen Bewertung. Ebenso wie nicht jede Präsenzlehre unter didaktischen Gesichtspunkten ideal sein wird, wird auch digitale Lehre nicht immer den Status von Sinnhaftigkeit erreichen. Aber: Um prüfungsrelevante Stoffinhalte zu vermitteln wird die didaktisch grundsätzlich kritisch zu beurteilende "abgefilmte Vorlesung" immer noch "lehrreicher" sein als gar kein Lehrangebot. Insoweit überlagert die freie Wahl der digitalen Methodik die Organisationskompetenz der Hochschule.

Fazit

In Corona-Zeiten ist mehr denn je die Bereitschaft der Träger der Lehrfreiheit gefragt, den wissenschaftlichen Kommunikationsprozess möglichst ohne große Einbuße zu erhalten und unter Einsatz aller Kräfte den Lehrbetrieb als positives Signal der Ermutigung aufrechtzuhalten. In Zeiten von Hörsaal-Schließungen dürfte die digitale Lehre dafür eine gute Möglichkeit sein. Welches technische Tool im jeweiligen Einzelfall zum Einsatz kommen sollte, wird allerdings ebenso wenig verbindlich vorgegeben werden können wie eine konkrete dienstrechtliche Verpflichtung zur digitalen Lehre.

Die Antwort auf die Ausgangsfrage, ob elektronische Lehre in vorab definierten Formen verbindlich als Dienstpflicht auferlegt werden kann, ist grundsätzlich zu verneinen, solange die einzelne Dozentin und der einzelne Dozent erfolgreiche Anstrengungen unternimmt, die unmöglich gewordene Präsenzlehre auf anderen Wegen zu erfüllen. Im "Corona-Semester" untätig in der Duldungsstarre zu verharren ist ebenso rechtswidrig wie die dienstliche Anordnung zur Erteilung digitaler Lehre. Insofern beruhen alle verdienstvollen Anstrengungen, ein elektronisches Lehrangebot auf die Beine zu stellen, im Wesentlichen auf freiwilligem Engagement jenseits dienstrechtlicher Obliegenheiten.