Fassade des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster.
picture alliance/dpa | Guido Kirchner

Gerichtsurteil
Juraklausuren von zu wenigen Hochschullehrern korrigiert

Das OVG NRW hat einer Jurastudentin recht gegeben. Ihr Prüfungsergebnis wird aufgehoben, da Klausuren nicht rechtmäßig bewertet worden waren.

20.04.2021

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat der Klage einer Jurastudentin stattgegeben, die gegen ihr endgültiges Nichtbestehen der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung (früher: erstes juristisches Staatsexamen) beim Justizprüfungsamt Hamm geklagt hatte. Ihre Klausuren waren nicht, wie rechtlich vorgegeben, durch ausreichend Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewertet worden.

Bei der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung werden sechs Klausuren geschrieben, die jeweils von zwei Prüfern selbstständig bewertet werden müssen. Einer dieser Prüfer soll laut dem Juristenausbildungsgesetz NRW Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein, da die Prüfung den Abschluss des Jurastudiums darstellt. Bei den Klausuren der Klägerin aus Steinhagen war dies nur bei einer von sechs Klausuren der Fall. Ihr Nichtbestehen der Prüfung wurde daher nun gerichtlich aufgehoben. Das Land Nordrhein-Westfalen wurde dazu verurteilt, die von der Klägerin beanstandeten zwei Klausuren erneut korrigieren zu lassen.

Das Oberverwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass das Juristenausbildungsgesetz (§14 Abs. 2) eine Sollvorschrift enthalte. Nur im Ausnahmefall dürfe das Prüfungsgremium ohne Hochschullehrerin oder Hochschullehrer besetzt sein. Der Senat hielt fest, dass diese Sollvorschrift im Justizprüfungsamt Hamm schon seit Jahren nicht erreicht werde. Durchschnittlich sei nur an jeder dritten oder vierten Klausurbewertung eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer beteiligt. Es sei also kein Ausnahmefall, sondern eher die Regel. Die Bemühungen des Prüfungsamts bei der Gewinnung von Prüferinnen und Prüfern reichten nicht aus, folgerten die Richter.

Der Senat hat die Revision seiner Entscheidung nicht zugelassen. Das Land Nordrhein-Westfalen kann dagegen noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

cpy