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Bundesverwaltungsgericht
Kein Anspruch auf ungekürzte Leistungsbezüge

Die Anrechnung von Grundgehaltserhöhungen auf Leistungsbezüge in NRW und Bayern ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Von Hubert Detmer 05.09.2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anrechnung von Grundgehaltserhöhungen auf gewährte Leistungsbezüge (Konsumtion) in NRW und Bayern als rechtmäßig angesehen und die entsprechenden Revisionen der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Einer Anrechnung stehe höherrangiges Recht nicht entgegen. Das geht unter anderem aus einem Urteil vom 06. Juni 2019 hervor (2 C 21.18).

Die Anrechnung sei nach dem Erhöhungsgesetz NRW aus 2013 in doppelter Weise begrenzt gewesen (Anrechnung in Höhe von 45 Prozent der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge). Eine derartige Anrechnung greife zwar in subjektive Rechtspositionen ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt.

Die Landesgesetzgeber seien in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gehalten gewesen, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Damit hätten sich die Gesetzgeber in einer Situation befunden, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtige.

Die teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen sei vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt; dies gelte auch dann, wenn sich die Erhöhung des Grundgehalts in Folge einer Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirke, für die Höhe der Gesamtalimentation also folgenlos bliebe. Die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) veranlasste Umstellung habe bei der Besoldung eine "Umschichtung" mit sich gebracht: Das feste Grundgehalt müsse alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteil dürften nur additiv hinzutreten.

Leistungsbezüge: "Additives" Element der Besoldung

Mit der infolgedessen strukturellen Erhöhung der Grundgehälter sei die Geschäftsgrundlage für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungsbezüge entfallen. Das Leistungsprinzip stehe dem nicht entgegen, da Leistungsbezüge nicht das Statusamt der Hochschullehrer beträfen. Auch würden die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für lediglich "additive" Elemente der Besoldung (Leistungsbezüge) keine Geltung beanspruchen.

Der lediglich additive und nicht alimentative Charakter der Leistungsbezüge ergebe sich schon daraus, dass auf die Gewährung derartiger Leistungsbezüge kein Rechtsanspruch bestehe, sondern über ihr "Ob" und "Wie" nach Ermessen entschieden werde. Die Umstellung der Professorenbesoldung in NRW habe gerade auch dem Zweck gedient, der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn unabhängig von Leistungsbezügen im vollen Umfang gerecht zu werden.

Auch die Klage eines bayerischen Professors gegen die Anrechnung von Grundgehaltserhöhungen auf gewährte Leistungsbezüge wurde vom Bundesverwaltungsgericht (2 C 36.18, Urteil vom 06. Juni 2019) mit inhaltsgleicher Begründung zurückgewiesen.