Auktionshammer Gerichtsurteil
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Hochschul-Prüfungen
Kein Anspruch auf Zweitversuch bei Formfehlern

Eine Studentin hatte um einen zweiten Versuch für ihre Magisterarbeit geklagt. Das Mainzer Gericht sah keinen Formfehler seitens der Hochschule.

19.08.2019

Studierende haben nicht automatisch Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch, wenn es bei der Bestimmung von Prüfern möglicherweise Fehler gegeben hat. "Die Umstände des Einzelfalls sind hierbei von maßgeblicher Bedeutung", teilte das Verwaltungsgericht Mainz mit. Ein entsprechendes Urteil wurde am Montag veröffentlicht.

Eine Studentin hatte gegen die Hochschule geklagt, an der sie 15 Jahre im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft eingeschrieben war. Ihr Studiengang lief zum Sommersemester 2015 aus, nach einer Härtefallprüfung durfte sie ihre Magisterprüfung bis zum Sommersemester 2017 ablegen.

Beide Prüfer bewerteten die fristgerecht eingereichte Magisterarbeit der Frau als nicht ausreichend. Die Hochschule teilte ihr daher mit, dass sie ihr Studium nicht bestanden habe. Weil der Studiengang ausgelaufen sei, könne es keinen zweiten Versuch geben. Die Studentin erhob daraufhin erst Widerspruch, dann Klage. Ihr Argument: Die förmliche Bestellung der beiden Prüfer habe gefehlt und sei auch nicht in der Prüfungsakte dokumentiert.

Das sah das Gericht anders. Laut Prüfungsordnung müssten die Prüfer nur durch den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses bestimmt werden. Einen ausdrücklich in der Prüfungsakte dokumentierten Beschluss brauche es dafür nicht. Außerdem habe sich die Klägerin ihre Prüfer sowie das Thema der Magisterarbeit selbst ausgesucht. Insgesamt gebe es laut Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfer ohne das Einverständnis des Ausschussvorsitzenden gehandelt hätten.

dpa/ckr