Euroscheine und Münzen vor grauem Hintergrund
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EU-Gerichtshof
Keine Steuer-Nachteile durch Erasmus+

Erasmus+-Studierende erhalten einen Mobilitätszuschuss. Warum er nicht in die Einkommensteuer der Eltern eingehen darf, begründet der EU-Gerichtshof.

21.01.2025

Das Erasmus+-Stipendium darf für die Eltern von Studierenden nicht steuerlich von Nachteil sein. Das betont der Gerichtshof der Europäischen Union (EU) in Luxemburg, wie das Gericht am vergangenen Donnerstag mitteilte. Hintergrund des Urteils war demnach die Anfrage des kroatischen Verfassungsgerichts, ob EU-Recht und nationale Steuervorschriften in diesem Punkt vereinbar seien. In Kroatien hatte eine Mutter bis zum Verfassungsgericht geklagt, da ihr das Finanzamt aufgrund des Erasmus+-Stipendiums ihres Sohnes den Steuerfreibetrag gekürzt hatte.

Der Europäische Gerichtshof begründet sein Urteil damit, dass weder das Recht der Studierenden noch ihrer Eltern auf Freizügigkeit und den Aufenthalt in einem anderen EU-Land durch nationales Steuerrecht beschränkt werden dürfe. Mitgliedsstaaten müssten dafür sorgen, dass dies gegeben ist.

Zuschuss soll zusätzliche Kosten durch Auslandssemester decken

Im vorliegenden Fall sei das Stipendium zur Förderung der Lernmobilität, das der kroatische Studierende für seinen Aufenthalt an einer Universität in Finnland erhalten hatte, nicht besteuert worden. Allerdings sei es in die Berechnung der Einkommensteuer der Mutter eingegangen: Die Erhöhung ihres persönlichen Grundfreibetrags für ein unterhaltsberechtigtes Kind sei in dem betreffenden Jahr gestrichen worden, weil sie nach kroatischem Recht die geltenden Schwellenwerte überschritten hatte. Dies habe sie und ihren Sohn unmittelbar benachteiligt.

Der Mobilitätszuschuss sei gedacht, um Kosten zu decken, die ohne Erasmus+-Aufenthalte nicht entstanden wären. Er verringere nicht die Ausgaben der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder noch erhöhe er die steuerliche Leistungsfähigkeit, so die EU-Richterinnen und -Richter in ihrer Begründung.  

cpy