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Wissenschaftsfreiheit
Klinische Aufgaben von Hochschullehrern nicht unantastbar

Eine Professorin verlor ihre Leitungsfunktion an einer Uniklinik. Das verstößt nicht per se gegen Hochschulrecht, entschied ein Gericht.

05.02.2021

Die Tätigkeit eines Hochschullehrers beziehungsweise einer Hochschullehrerin an einer Uniklinik ist in die Organisation der Krankenversorgung eingeordnet und damit nicht unabänderlich, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch (BVerwG 2 C 4.19). Geklagt hatte eine Universitätsprofessorin der Humanmedizin, die 2011 ihre Leitungsfunktion für einen Fachbereich des Uniklinikums Gießen und Marburg nach dessen Umstrukturierung verloren hatte. Diese Aufgabe war bei ihrer Berufung in der Funktionsbeschreibung mit der Universität Gießen festgelegt worden. Der Entzug der Leitungsfunktion durch die Uniklinik stieß auch an der Uni auf Kritik.

Das Bundesverwaltungsgericht revidierte nun eine frühere Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel, wonach die Änderung der Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin ein Verwaltungsakt und damit eine hochschulrechtliche Entscheidung sei. Sich verändernde Umstände änderten laut VGH nichts an der Stellenbeschreibung, die unter die Wissenschaftsfreiheit falle.

Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders: Es handele sich um eine Entscheidung nach Beamtenrecht. Die Tätigkeit eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin an einer Uniklinik unterliege der veränderlichen Struktur der Krankenversorgung, wie bei anderen Ärztinnen und Ärztinnen ohne Wissenschaftsauftrag auch. Die Wissenschaftsfreiheit garantiere hier lediglich einen angemessenen Tätigkeitsbereich. Das VGH müsse nun prüfen, ob die verbliebenen Aufgaben der Professorin "nach Umfang und Inhalt" angemessen sind, um ihr Fach in Forschung und Lehre vertreten zu können.

ckr