Eine Glastafel mit dem Test von zu Artikel 5 des Grundgesetzes: Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre.
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Lehrfreiheit
Nutzung digitaler Geräte didaktisch begründet eingeschränkt

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe betont die Lehrfreiheit. Die Anweisungen des Hochschuldekanats müssen nicht immer befolgt werden.

In einer bemerkenswerten Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe wird anschaulich, in welchem Kernbereich die Lehrfreiheit nach Art. 5 GG aus didaktischen Erwägungen verfassungsrechtlich geschützt ist: Im konkreten Fall hatte ein Hochschullehrer von den Studierenden seiner Lehrveranstaltung – einem Begleitseminar der Ethik – die Nutzung von digitalen Endgeräten aus didaktischen Gründen eingeschränkt. Flankierend hatte er das Seminar in eine initiale Intensivphase sowie darauffolgende Blockveranstaltungen unterteilt, was er ebenfalls mit didaktischen Erwägungen begründete. 

Nachdem sich Studierende hierüber beschwert hatten, wurde der Hochschullehrer durch das Dekanat angewiesen, die Nutzung digital-mobiler Endgeräte – wie etwa Handys, Laptops oder Tablets – durch die Studierenden seiner Lehrveranstaltung zuzulassen. Ebenso wurde er angewiesen, die Lehrveranstaltung so zu terminieren, dass sie wöchentlich, maximal 14-tägig, stattfinde. Hiergegen wandte sich der Hochschullehrer im eilgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich der Lehrfreiheit, im Ergebnis mit Erfolg. 

Freiheit in der didaktischen Konzeption der Lehrveranstaltung

Das Gericht betont mit Blick auf die Konzeption der Lehrveranstaltung, dass der Hochschullehrer eine Didaktik zugrunde legt, die auf die Vermittlung und den Erwerb von Kompetenzen zum eigenständigen Philosophieren abzielt. Gerade bei kompetenzorientierter Didaktik sei es erforderlich, die Kognitionsprozesse der Studierenden derart durch die Teilakte der philosophischen Methodik zu lenken, dass ein eigenständiger Vollzug der jeweiligen Methode erlernt und geübt werden könne. 

Dem selbstständigen Erlernen und Einüben der Methode könne dabei insbesondere der andauernde Zugriff auf Datenbanken, der Einsatz von Künstlicher Intelligenz oder sonstiger Onlinetools entgegenstehen, da das philosophische Ergebnis oder Endprodukt hierdurch leicht vorweggenommen werden könne, was im Ergebnis, wie vorliegend, eine Einschränkung der Nutzung mobiler Endgeräte rechtfertige. 

Ferner anerkennt das Gericht bei seiner Entscheidung, dass auch die zeitliche Lage und Abfolge der Lehrveranstaltung aufgrund didaktischer Erwägungen untrennbar mit den zu vermittelnden Inhalten verbunden sein kann. Eine Weisung durch das Dekanat, welche diesen Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt, greift damit ebenso in den Kernbereich der geschützten Lehrfreiheit ein. Vorliegend hatte der Hochschullehrer die erteilten Weisungen mithin nicht zu befolgen.

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