Hammer für Rechtsprechung
Günter Menzl/Fotolia

Universität Göttingen
Professor darf wegen Brexit Dienstzeit nicht verlängern

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Antrag auf Dienstverlängerung eines britischen Professors abgelehnt. Grund ist auch der anstehende Brexit.

29.03.2019

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Antrag eines britischen Professors auf  Verlängerung seiner Dienstzeit über den 1. April 2019 abgelehnt. Der Brexit schließe diese Möglichkeit aus, teilte  das Gericht mit.

Die Dienstzeit des Professors an der Universität Göttingen endete mit dem Wintersemester 2018/2019. Gerne wollte der Hochschullehrer den Eintritt in die Pension um ein Jahr hinausschieben. Grundsätzlich wäre dies möglich, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstünden.

Dies sei jedoch laut der Universität der Fall, so dass diese den Antrag zum Ende des vergangenen Jahres ablehnte. Das vom Antragsteller angebotene Master-Studiengebiet werde nach dem Wintersemester 2018/19 eingestellt und Mittel für eine Weiterführung der Professur seien aufgrund der angespannten Finanzlage nicht vorhanden, so die Begründung, gegen die der Professor Klage erhob und einen einstweiligen Rechtschutzantrag stellte.

Die Argumentation der Universität ist laut Gericht "nachvollziehbar und sachgerecht". Deswegen hat es den Antrag auf Rechtschutz am Donnerstag abgelehnt. Darüber hinaus erfülle der Professor nicht mehr die Voraussetzungen dafür verbeamtet zu werden. Nach dem erklärten Austritt Großbritanniens aus der EU gehöre er als britischer Staatsbürger nicht mehr zu dem Personenkreis, der diesen Status innehaben könne und verliere Ende März seinen Beamtenstatus.

Zwar habe Großbritannien eine Verschiebung des Austrittstermins vorgeschlagen. Das britische Unterhaus habe die Regierung zum Erlass der notwendigen Rechtsakte ermächtigt. Die Annahme des Angebots vonseiten der EU sei jedoch noch nicht erfolgt, so dass die Kammer vom Ablauf des 29.03.2018 als Austrittsdatum auszugehen habe.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Über seine Klage muss noch im Hauptverfahren entschieden werden.

kas