Landesarbeitsgericht Düsseldorf
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Beamtenrecht
Professorin fristlos gekündigt – Güterichter soll schlichten

Einer Professorin der Hochschule Niederrhein wurde fristlos gekündigt. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Entscheidung beurteilt.

21.11.2018

Die fristlose Kündigung einer Professorin der Hochschule Niederrhein ist nun ein Fall für den Güterichter. Darauf einigten sich beide Seiten am Mittwoch am Düsseldorfer Landesarbeitsgericht. Zuvor hatte die Vorsitzende Richterin eindringlich für eine einvernehmliche Lösung des Konflikts mit Hilfe des Güterichters geworben.

Die Professorin hatte an der Hochschule Betriebswirtschaft gelehrt, bis ihr gekündigt worden war: Sie habe gegen das Nebentätigkeitsverbot verstoßen, sei einer ihrer Vorlesungen unentschuldigt ferngeblieben und habe eigenmächtig einen externen Lehrbeauftragten zum Abhalten der weiteren Vorlesungen engagiert, warf ihr die Hochschulleitung vor (Az.: 7 Sa 370/18).

Kommt es zu keiner Einigung hinter verschlossenen Türen, soll der Fall am 23. Januar kommenden Jahres erneut öffentlich verhandelt und dann entschieden werden.

Nebentätigkeit: Was ist erlaubt, was nicht?

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes können grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen. Grundsätzliche rechtliche Vorgaben:

  • Jede Nebentätigkeit ist prinzipiell genehmigungspflichtig. Den Antrag dafür müssen Beschäftigte vor Aufnahme der jeweiligen Nebentätigkeit stellen.
  • Dienstliche Interessen dürfen durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Dies wird in der Regel angenommen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit einen Arbeitstag in der Woche überschreitet.

Einzelheiten des Nebentätigkeitsrechts für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes definieren die Nebentätigkeitsverordnungen der Länder.  Für einzelne Nebentätigkeiten besteht zum Beispiel nur eine sogenannte Anzeigepflicht, etwa für schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie selbstständige Gutachtertätigkeiten, die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängen.

In erster Instanz hatte die Professorin gewonnen. Ihre Nebentätigkeit, die jahrelang befristet genehmigt war, sei für die Kündigung unverhältnismäßig, befand das Arbeitsgericht Mönchengladbach. Der Einsatz eines Vertreters für ihre Vorlesung rechtfertige den Rauswurf ebenfalls nicht.

Die Professorin war an der Hochschule auch wegen ihrer AfD-Nähe angeeckt: Kurz vor der Bundestagswahl hatte sie einen Raum der Hochschule für eine Veranstaltung mit dem Titel "Tod des Rechtsstaats" nutzen wollen. Dies untersagte ihr die Hochschule. Der Raum sei für einen anderen Zweck reserviert worden. Außerdem habe die geplante Veranstaltung gegen die gebotene politische Neutralität der Hochschule Niederrhein verstoßen.

kas/dpa