Hammer für Rechtsprechung
Günter Menzl/Fotolia

Rechtsprechung
Promotion im Ausland

Immer wieder können Postdocs die Zeit ihrer Promotion im Ausland nicht nachweisen. Dies kann für spätere Anstellungsverhältnisse nachteilig sein.

Von Vanessa Adam Ausgabe 12/17

Der Kläger war mit einem nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristeten Vertrag an einer Universität in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Er erhob Entfristungsklage u.a. mit der Begründung, die nach dem Gesetz zulässige Höchstbefristungsdauer in der Nachpromotionszeit sei überschritten. Der Kläger hatte im Ausland promoviert.

Streitig war insbesondere der Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion. Von der Universitätsverwaltung war der Zeitpunkt der Promotionsabgabe im Dezember 2005 zugrunde gelegt worden. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass für den Zeitpunkt der Promotion grundsätzlich das Landesrecht sowie das Satzungsrecht der Universität maßgeblich seien. Dies gelte auch für Promotionen an ausländischen Universitäten und Einrichtungen.

Soweit die maßgeblichen Bestimmungen nicht bekannt seien, habe der Arbeitnehmer entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die es dem Arbeitgeber ermöglichten, Beginn und Ende des Promotionsverfahrens rechtssicher festzustellen. Ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung der ausländischen Universität war das Promotionsverfahren am 7. Juli 2006 abgeschlossen worden. Die Entfristungsklage des Klägers war erfolgreich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 4.7.2017, Az. 5 Sa 219/16