Bundesverfassungsgericht
Thüringer Hochschulgesetz teilweise nicht verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Rechtsprechung zur Hochschulorganisation nachgeschärft. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs, so das BVerfG, ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Trägerinnen und Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten. Für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ist demnach ein Gesamtgefüge zu schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme sowie Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies beträfe in den gegenwärtigen Hochschulstrukturen das Verhältnis der Vertretungsorgane zu den Leitungsorganen wie auch deren angemessene Binnenausgestaltung.
Die Wissenschaftsfreiheit erfordert bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen in dem jeweiligen Gremium, dass das Stimmgewicht derer, die nicht unmittelbar in Forschung und Lehre tätig sind oder eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb haben, hinreichend begrenzt ist. Das erläutert das BVerfG in seinem Beschluss vom 30. September zu einer vom Deutschen Hochschulverband (DHV) unterstützten Verfassungsbeschwerde von Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes. Die Entscheidung des Ersten Senats des Gerichts wurde am 11. Dezember veröffentlicht.
Der Gesetzgeber muss demnach dafür sorgen, dass "strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden". Das betreffe auch die Ausgestaltung der Gremien, in denen die Trägerinnen und Träger der Wissenschaftsfreiheit angemessen vertreten sein müssten. Das sei gegeben, wenn sich die Hochschullehrenden "in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gegenüber anderen Gruppen durchsetzen können". Nicht alle Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes erfüllen allerdings diese Anforderungen, so das Gericht.
Stimmgewicht von Personal in Technik und Verwaltung zu groß
Im Zentrum der Verfassungsbeschwerde standen laut Mitteilung des Gerichts Regelungen, die Teil einer Gesetzesnovelle vom 10. Mai 2018 waren. Sie betreffen die Repräsentation der Mitgliedergruppen in den Selbstverwaltungsorganen und -gremien, Änderungen der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Hochschulorganisation sowie Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre.
Für den Senat und die Selbstverwaltungsgremien sehen die Regelungen zwei Besetzungen vor: In allgemeinen Angelegenheiten haben Hochschullehrende, Studierende, akademische Mitarbeitende sowie Mitarbeitende in Technik und Verwaltung je ein Viertel der Stimmen. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Professorinnen und Professoren hat die Gruppe der Hochschullehrenden die knappe Mehrheit der Stimmen.
Konkret sind die Regelungen zur Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Hochschulsenats und anderen Selbstverwaltungsgremien laut Mitteilung des Gerichts mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie verstoßen wegen des Stimmgewichts dieser Mitarbeitenden gegen die Wissenschaftsfreiheit, da die Möglichkeit einer wissenschaftsinadäquaten Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Grundrechtsberechtigten eine nicht nur hypothetische Gefahr darstellt.
Nichtwissenschaftliche Mitarbeitende sind von wissenschaftsrelevanten Entscheidungen zwar nicht ausgeschlossen, sie sollen aber einen deutlich geringeren Stimmanteil haben, als die unmittelbar mit Forschung und Lehre verbundenen Gruppen. Die aktuellen Regelungen in Thüringen gelten laut Mitteilung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber. Das bedeutet zwar nicht, dass die Entscheidungen, die auf der bisherigen – verfassungswidrigen – Grundlage ergangen sind, unzulässig sind. Allerdings ist der Gesetzgeber aufgerufen, bis zum 31. März 2027 eine neue Regelung in Kraft zu setzen.
Weitere Teile der Verfassungsbeschwerde nicht erfolgreich
Außerdem hatte das BVerfG über weitere Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes zu entscheiden, die nach Auffassung der klagenden Professorinnen und Professoren ebenfalls eine Verletzung ihrer Wissenschaftsfreiheit darstellen.
Unzulässig sei die Verfassungsbeschwerde, soweit sie geltend mache, dass Hochschullehrende in allen Senatsangelegenheiten eine Stimmmehrheit haben müssten und sich die Entscheidungen nicht in solche aufteilen ließen, die allgemein beziehungsweise für Forschung und Lehre relevant seien.
Insoweit das BVerfG die Verfassungsbeschwerde für zulässig anerkannt hat, hielt es sie aber nur in Teilen für begründet. Regelungen über die Findung von Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt und die Abwahl sowie über das Verfahren über die Zuordnung zu wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten werden vom BVerfG nicht beanstandet.