Third Mission
Transfer als Aufgabe der Hochschulen im Bundesvergleich
Alle Bundesländer beschreiben in ihren Hochschulgesetzen Aspekte der Third Mission als feste Aufgabe der Hochschulen. Das ist das Ergebnis einer am Mittwoch veröffentlichte Studie des CHE - Centrum für Hochschulentwicklung. Third Mission umfasst die Wirkung der Forschung in die Gesellschaft durch Wissens- und Technologietransfer, Soziale Innovationen, Weiterbildung, Gründungen und Wissenschaftskommunikation. Diese Wirkung würde immer wichtiger, so das CHE.
Für seinen Datencheck hat das CHE nun zum zweiten Mal seit 2024 die Hochschulgesetze der 16 Bundesländer hinsichtlich der Paragrafen verglichen, die die Aufgaben der Hochschulen sowie der Professorinnen und Professoren beschreiben. Viel hat sich seit der ersten Untersuchung nicht verändert.
Baden-Württemberg und Bayern vorne
Im aktuellen Datencheck wurden acht Teilaspekte betrachtet: Transfer als Aufgabe der Hochschulen sowie als Aufgabe der Hochschulen und der Professorenschaft, Gründungsförderung mit und ohne Ressourcenbereitstellung, Kooperationen mit externen Partnern als Kann beziehungsweise als Muss, Innovationen und Wissenschaftskommunikation. Für ihre Berücksichtigung in den Hochschulgesetzen vergab die Studie einen Punkt. Baden-Württemberg und Bayern erreichten mit 8 Punkten jeweils die höchstmögliche Wertung. Brandenburg kam auf sieben Punkte vor Berlin und Thüringen mit je fünf Punkten.
Die Schlusslichter des Vergleichs waren Hamburg und Nordrhein-Westfalen mit nur jeweils zwei Punkten. Allerdings betont das CHE, dass einige Aufgaben auch außerhalb der analysierten Paragraphen genannt sein können, die die Aufgaben von Hochschulen sowie Professorinnen und Professoren beschreiben. Diese wurden dann nicht berücksichtigt.
Wissenstransfer – Aufgabe von Hochschule oder Professorenschaft?
Alle Bundesgesetze heben die Wichtigkeit des Wissenstransfers hervor, nicht alle sehen dabei allerdings die Professorinnen und Professoren in der Pflicht. So heißt es im Datencheck: "Wissens- und Technologietransfer ist in allen Hochschulgesetzen der Bundesländer als Aufgabe der Hochschulen verankert, als Dienstaufgabe der Hochschullehrenden hingegen nicht überall." Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen beschreiben den Wissenstransfer dabei als Aufgabe von Hochschulen sowie Professorinnen und Professoren. Die Hochschulgesetze der Bundesländer Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt beschreiben ihn lediglich als eine Aufgabe der Hochschulen. Beim ersten Datencheck zum Thema war der Wissenstransfer in Baden-Württemberg und dem Rheinland-Pfalz noch als alleinige Aufgabe der Hochschulen beschrieben. Dort ist also eine leichte Verschiebung feststellbar.
Einige Bundesländer ermöglichen eine stärkere Konzentration der Tätigkeit ihrer Professorinnen und Professoren auf Transfer durch eine sogenannte Schwerpunktprofessur. Bei dieser kann die Lehrverpflichtung zugunsten eines Fokus auf Transfertätigkeiten reduziert werden. Dies ist in Hamburg, Rheinland-Pfalz und Bayern für Professuren an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften möglich sowie in Brandenburg an allen Hochschulen.
Bei der Gründungsförderung herrscht laut CHE Studie weniger Einigkeit. Sie sei sie nicht in allen Bundesländern als explizite Aufgabe der Hochschulen genannt, so etwa in Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen.
Derweil machten andere Bundesländer – Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen und Schleswig-Hollstein – auch konkrete Angaben zum Inhalt dieser Aufgabe, etwa Ressourcen für Gründungen bereitzustellen. In Bayern können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dafür ein Forschungsfreisemester erhalten.
Unterschiede bei Wissenschaftskommunikation, Innovationen und Kooperationen
Auch in den Bereichen Wissenschaftskommunikation, Innovationen und Kooperationen mit externen Partnern unterscheiden sich die Bundesländer. Wissenschaftskommunikation ist "nur in vergleichsweise wenigen Bundesländern als Aufgabe" der Hochschulen definiert, stellt die CHE-Studie fest. Allerdings könne Wissenschaftskommunikation auch unter nachgeordneten Aspekten, wie etwa dem Berichtswesen, aufgeführt sein. Lediglich das Bayerische Hochschulgesetz nutze den Begriff Wissenschaftskommunikation wörtlich: "Durch eine kontinuierliche Wissenschaftskommunikation und künstlerischen Austausch setzen sich die Hochschulen für ein besseres Verständnis von Wissenschaft und Kunst ein und befähigen im öffentlichen Diskurs zur Einbringung wissenschaftlich geprüfter Fakten und zur Aufdeckung manipulativer Fehlinformationen."
In sechs Bundesländern sei es eine verpflichtende Aufgabe von Hochschulen, Innovationen oder die Forschung für die Gesellschaft nutzbar zu machen. Dabei würde unter dem Begriff "Innovationen" Unterschiedliches verstanden. In nicht ganz der Hälfte der Bundesländer (sieben) ist es eine verpflichtende Aufgabe der Hochschulen, mit externen Partnern zu kooperieren. 2024 gehörte auch noch Rheinland-Pfalz zu diesen Bundesländern, im aktuellen Datencheck nicht mehr. In Bremen und Hamburg wird die Kooperation weiterhin als Möglichkeit eingeräumt: Demnach können die Hochschulen Transfer "insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen" beziehungsweise "können" sie "Vereinbarungen mit Unternehmen treffen."
Weiterbildung, so die CHE-Studie, ist der einzige Aspekt der Third Mission, der in allen Bundesländern gleichermaßen als feste Aufgabe der Hochschulen definiert wird. So werde in der Regel direkt zu Anfang des entsprechenden Paragrafen deutlich gemacht, dass die Hochschulen der Weiterbildung neben Forschung, Lehre und Studium dienen. Dies war auch im Datencheck von 2024 der Fall. Die Verpflichtung zur Weiterbildung wird dort als "fester Bestandteil der Landesgesetzgebung" bezeichnet, die zu den Aufgaben der Hochschulen sowie denen der Professorinnen und Professoren gehört.
cpy