

Datenschutz
Unis dürfen externe Plagiatsprüfungen durchführen lassen
Hochschulen dürfen Texte von Studierenden zur externen Plagiatsprüfung herausgeben, heißt es im aktuellen Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW). Bei der Behörde war die Beschwerde einer betroffenen Person eingegangen: Ihre Abschlussarbeit war einem externen Unternehmen zur Begutachtung vorgelegt worden, dabei seien mehr personenbezogene Daten als nötig übermittelt worden.
Die LDI NRW kam zum Schluss, dass die "Übermittlung von Studierendendaten von Hochschulen an externe Unternehmen zur generellen, anlasslosen Plagiatsüberprüfung" zulässig sei, solange dies in der Prüfungsordnung vorgesehen sei. Um die Chancengleichheit von Studierenden zu wahren, müssten Unis sicherstellen, dass keine unlauteren Mittel in den Prüfungen eingesetzt würden. Dies sei nur durch Plagiatsprüfungen wirksam zu erreichen. Die Studierenden seien gemäß Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) allerdings "im Vorfeld in präziser, verständlicher sowie in klarer Art und Weise über den Einsatz einer Plagiatssoftware zu informieren".
Datenschutzkonforme Plagiatsprüfung
Datenschutzkonform sei eine Plagiatsprüfung nur, wenn die Studierendendaten vorab ausreichend pseudonymisiert würden. Klardaten seien für eine Überprüfung nicht erforderlich. Das vergebene Pseudonym dürfe nicht mit der Matrikelnummer identisch sein oder auf die Person zurückschließen lassen. Weiterhin sei sicherzustellen, dass sich die Ergebnisse der Plagiatsprüfung einem Studierenden zweifelsfrei zuordnen ließen. Nach erfolgter Prüfung seien die untersuchten Texte wieder von den Servern der externen Unternehmen zu löschen.
Eine Einwilligungslösung scheide als Rechtsgrundlage hingegen aus, weil eine Einwilligung nur wirksam sei, wenn sie freiwillig erteilt werden würde. Davon sei in Prüfungssituationen jedoch nicht auszugehen (Artikel 42 und 43 DS-GVO). Die Studierenden "könnten sich vielmehr gezwungen sehen, keine Einwände zu erheben, um sich keinem Täuschungsverdacht auszusetzen".
Im konkreten Fall war die Beschwerde der betroffenen Person erfolgreich. Die Uni muss ihr Vorgehen bei Plagiatsprüfungen im Hinblick auf Datenschutzkonformität überarbeiten.
hes