Der Schriftzug "Bayer. Verfassungsgerichtshof" ist auf einem Schild am Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu sehen.
picture alliance/dpa | Matthias Balk

Urteil
Urteil zu Zivilklauseln und Kooperationszwang mit der Bundeswehr

Das Bayerische Verfassungsgericht erklärte die gesetzlich festgelegte Kooperationspflicht für nichtig. Alle anderen Einwände lehnte das Gericht ab.

13.03.2026

Der Freistaat Bayern darf seine Landeshochschulen nicht zur Kooperation mit der Bundeswehr zwingen. Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 3. März und erklärte die Änderung des Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) durch das Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern vom 23. Juli 2024 teilweise für verfassungswidrig (Aktenzeichen Vf. 3-VII-25).

Demzufolge ist zwar ein allgemeines Kooperationsgebot für Hochschulen mit der Bundeswehr zulässig, nicht jedoch eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit, wie es das Gesetz vorsieht, "wenn und soweit das Staatsministerium auf Antrag der Bundeswehr feststellt, dass dies im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist." Dabei handle es sich um einen gravierenden Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, urteilte das Gericht, da für die Landesverteidigung allein der Bund und nicht der Freistaat zuständig sei. Zusätzlich werde durch die Auferlegung einer Pflicht zur Zusammenarbeit spürbar in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen eingegriffen, stellte es fest und erklärte die Änderung des BayHIG in diesem Punkt für nichtig.

Alle anderen Einwände gegen das Gesetz, die im Rahmen einer Popularklage vor dem höchsten bayerischen Gericht vorgetragen wurden, ließen die Richterinnen und Richter dagegen nicht gelten.

Verbot von Zivilklauseln ist erlaubt

So darf das Land sogenannte Zivilklauseln, das heißt, hochschulintern selbstaufgelegte Beschränkungen der Forschung auf zivile Zwecke, untersagen. Das Gericht führte dazu aus: "Zivilklauseln bewirken nicht die Sicherung einer möglichst weitgehenden Unabhängigkeit der Forschenden in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie schließen wissenschaftliche Tätigkeit in bestimmten Bereichen und zu bestimmten Zwecken vielmehr aus." Einzelne Forschende würden durch das Verbot von Zivilklauseln nicht daran gehindert, ihre individuelle wissenschaftliche Tätigkeit ausschließlich auf nicht-militärische Zwecke zu beschränken.

Die Entscheidung sei auch nicht so zu verstehen, dass damit ein eigenmächtiger Zugriff militärischer Stellen auf fremde Forschungsergebnisse zugelassen werden solle, betonte das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 12. März. "Vielmehr soll lediglich unterbunden werden, dass der Inhaber der Erfinderrechte mittels einer Zivilklausel der Hochschule daran gehindert wird, seine Forschungsergebnisse (auch) für militärische Zwecke zu nutzen." Die Regelungen des Gesetzes würden den Forschenden nach Ansicht der Richterinnen und Richter in diesem Fall weder vorgeben noch nahelegen, für militärische Zwecke zu forschen. Der Schutz der individuellen Wissenschaftsfreiheit bleibe daher gewahrt.

Beide Seiten zeigen sich mit der Entscheidung zufrieden

Sowohl Klägerparteien als auch Staatsregierung scheinen mit der Entscheidung zufrieden. Die Vorsitzende der Deutschen Friedensgesellschaft in Bayern, Maria Feckl, sagte laut Meldung der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vom 12. März: "Hochschulen müssen selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Kooperationen eingehen." Rechtsanwältin Adelheid Rupp sprach von einem "Erfolg für die Wissenschaftsfreiheit und für das Rechtsstaatsprinzip".

Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) stellte der dpa zufolge heraus, dass die Popularklage in weiten Teilen abgewiesen worden sei. Das Gesetz sei "ganz überwiegend verfassungsgemäß. Insbesondere das Verbot von Zivilklauseln und die Verwendung von Forschungsergebnissen für militärische Zwecke wurde verfassungsrechtlich anerkannt." Die Regelung zur Kooperationsverpflichtung der Hochschulen mit Einrichtungen der Bundeswehr sei vom Gericht "lediglich aus formalen Gründen" beanstandet worden.

Auch der bayerische Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU) sprach gegenüber der dpa von "Rückendeckung" von höchster Stelle. Der vom Gericht beanstandete Teil habe in der Praxis gar keine Relevanz. "Wir verpflichten nicht – unsere Hochschulen wollen die Kooperation mit der Bundeswehr aus eigener Überzeugung", so der Minister.

Hintergrund der Entscheidung

Mit dem Entwurf wollte die Landesregierung die Bundeswehr in Bayern stärker gesellschaftlich verankern, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dafür sei sie auf Wissenstransfer und Fachkräfteausbildung durch Universitäten und Hochschulen angewiesen, wie Herrmann bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im bayerischen Landtag im April 2024 betonte. Ein Bündnis von mehr als 200 Klägerinnen und Klägern hatte in einer Popularklage Einwände gegen das Gesetz erhoben.

Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hielt den Entwurf für unbedenklich, da die grundgesetzlich verbürgte Wissenschaftsfreiheit gewahrt bliebe. Es bestehe ausdrücklich keine Weisungsbefugnis gegenüber der einzelnen Wissenschaftlerin oder dem einzelnen Wissenschaftler. Die Hochschulen würden lediglich als Adressatinnen des Kooperationsgebots angesprochen.

hae/dpa