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Wissenschaftspraxis
Urheberrecht und Werkqualität

Der Urheberrechtsschutz bedeutet beachtliche Lücken und Hemmnisse für die Wissenschaft. Ein Überblick über typische Schwierig­keiten in der Praxis.

Art. 5 Abs. 3 GG normiert die Freiheit der Wissenschaft als verfassungsrechtlichen Grundsatz, der selbstverständlich auch bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit wissenschaftlicher Werke zu berücksichtigen ist.

Es liegt auf der Hand und ist heute Konsens, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, Gedanken und Inhalte selbst urheberrechtlich frei und jedermann zugänglich sind (so der BGH bereits in mehreren Entscheidungen in den 1980ern, vgl. nur Urteil vom 9. Mai 1985 – I ZR 52/83 "Inkasso-Programm"). Auf der anderen Seite würde es dem Grundgedanken des Urheberrechts widersprechen, wenn jede Darstellung neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse gemeinfrei wäre und von jedem uneingeschränkt genutzt und verbreitet werden könnte, zumal Werke der Wissenschaft in § 1 UrhG ausdrücklich als Schutzgegenstand aufgeführt sind.

Das Urheberrecht an einem Werk setzt sich gem. § 11 UrhG aus dem sogenannten Urheberpersönlichkeitsrecht, dem Recht, mit einem geschaffenen Werk als dessen Urheber in Verbindung gebracht zu werden, und den Verwertungsrechten, die eine angemessene Vergütung sicherstellen sollen, zusammen. In diesem Spannungsfeld können sich von Seiten der Verlage, der Hochschulen, der Urheber selbst und anderer Wissenschaftler unterschiedlichste Interessen an der Veröffentlichung oder vorläufigen Zurückbehaltung eines Werkes und an dessen Verwertung ergeben, die im Einzelfall zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen.

Veranschaulichen lässt sich die umrissene Problematik anhand eines Falls, den der Verfasser jüngst vor dem LG München verhandelte. Eine Autorin hatte im Rahmen eines  außeruniversitären Drittmittelprojekts erstmalig einen Computerschriftsatz (sog. Computerfont) zur Darstellung des Christlich-Palästinensisch-Aramäischen (CPA), eines ausgestorbenen Dialekts des Aramäischen, entwickelt, mit dem die korrekte Aussprache der Vokale und Konsonanten dieses Dialekts allein aus dem Schriftbild zu entnehmen war, ohne Darstellungen von Schriftzeichen aus anderen aramäischen Dialekten zu übernehmen.

Die Entwicklung des Computerfonts setzte eine umfangreiche Auswertung historischer Funde voraus und erfolgte unter Mitarbeit professioneller Schriftdesigner. Ein Wissenschaftler, der in dem Projekt mitwirkte, aber an der Entwicklung des Fonts selbst nicht beteiligt war, benutzte diesen anschließend in einem eigenen Werk, ohne die Autorin darin als Urheberin der Schriftart zu nennen. Da der plagiierende Autor inzwischen im außereuropäischen Ausland wirkt und der Verlag seinen Sitz in Belgien hat, halfen die an deutschen Hochschulen verbreiteten Verfahren zur Aufklärung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht weiter und alle Aufmerksamkeit richtete sich auf die Durchsetzungskraft des Urheberrechts als Schranke der Vertriebstätigkeit des Verlags, zunächst nur für Europa.

Der Werkbegriff in der Wissenschaft

Ob eine bestimmte Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse überhaupt Urheberrechtsschutz genießt, ist im Einzelfall schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Im zuvor genannten Fall des CPA-Schriftfonts argumentierte der beklagte Verlag, dem Font fehle die erforderliche Individualität, er stelle somit keine persönliche geistige Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG dar. Diesem Gedanken liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass bestimmte Inhalte zugleich in gewissem Maße die Form ihrer Darstellung bedingen (hierzu der BGH bereits in seiner Entscheidung "Staatsexamensarbeit" vom 21. November 1980 – I ZR 106/78).

Soll ein Forschungsergebnis der Öffentlichkeit präsentiert werden, hat sich der Forschende an die allgemein anerkannten Grundsätze und Vorgaben in seinem Fachbereich zu halten. Die Entwicklerin des CPA-Fonts konnte nicht einfach frei eine völlig neue Schriftart entwerfen. Sie war an die Erscheinungsform der von ihr untersuchten und ausgewerteten Fundstücke gebunden und musste diese "handschriftlichen" Darstellungen in eine für den Gebrauch am Computer praktikable Schriftart umwandeln, ohne dass die korrekte Lesbarkeit des Dialekts, die die CPA-Schrift gerade zu einer Neuerung machte, verloren ging.

Die Darlegung vor Gericht, dass trotz dieser engen Vorgaben eine hinreichend individuelle Schöpfung vorlag, erforderte umfangreiche und detaillierte Erörterungen zu den gestalterischen Elementen der Schriftform wie beispielsweise Länge, Dicke und Schwung der einzelnen Linien der Schriftzeichen, der korrekten Verbindung der einzelnen Zeichen zueinander und Ähnlichem.

Schon an diesem Beispiel ist unschwer zu erkennen, dass die Unterscheidung zwischen der individuellen, persönlichen geistigen Schöpfung eines schutzwürdigen Werkes und der bloßen technischen Wiedergabe gemeinfreier wissenschaftlicher Erkenntnisse, Lehren und Theorien im Einzelfall erhebliche Probleme bereiten kann (siehe auch Weber, WRP 2013, 859, 862 ff. m.w.N.).
Ein Blick auf die Rechtsprechung und juristische Literatur bringt wenig Klarheit.

Zwar lässt sich festhalten, dass der BGH über die Jahre von den sehr strengen in der Entscheidung "Staatsexamensarbeit" formulierten Anforderungen teilweise wieder abgerückt ist und sich im Urteil vom 4. Oktober 1990 (I ZR 139/89 – "Betriebssystem") der sog. Gewebetheorie angeschlossen hat, die heute die wohl herrschende Meinung auch in der Literatur darstellt. Demnach soll es für die Schutzfähigkeit maßgeblich auf die "Konkretisierung von Gedanken und Lehren in einem bestimmten Werk, die ihren Ausdruck in der Vielzahl der Gesichtspunkte, in ihrer Beziehung zueinander und in der Art der Darstellung findet" ankommen (Haberstumpf, ZUM 2001, 819, 821).

Damit ist wissenschaftlichen Autoren jedoch bei der Beantwortung der Frage kaum geholfen, ob ihr "Werk" tatsächlich ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Solange ein Text sich nicht beispielsweise in der bloßen chronologischen Aufzählung von Fakten erschöpft, wird ihm jedenfalls irgendeine Art von Individualität und schöpferischer Eigenleistung des Autors zukommen.

Die Werkqualität haben Gerichte immerhin schon einem qualifizierten Mietspiegel (OLG Stuttgart, Urt. v. 14. Juli 2010 – 4 U 24/10), Verkehrswertgutachten von (gerichtlichen) Sachverständigen (Kammergericht, Beschl. v. 11. Mai 2011 – 24 U 28/11) und neuerdings auch Vogelbestandsgutachten (Oberverwaltungsgericht Münster, Urt. v. 24. November 2017 – 15 A 690/16) zugestanden.

Der BGH hielt die Zusammenstellung der "1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1720 und 1933" für ein Werk i.S. von § 2 Abs. 2 UrhG, die ein Wissenschaftler aus 20.000 Gedichten allein nach der Anzahl ihrer Erwähnungen in 14 ausgewählten Anthologien gesammelt hatte (Urt. v. 24. Mai 2007 – I ZR 130/04).

Das LG Köln befasste sich konkret mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Schriftfonts, (Urt. v. 12. Januar 2000 – 28 O 133/97), ließ die Frage aber im Ergebnis unbeantwortet. Es führte aus, dass es auf die Individualität der dort strittigen Schriftarten nicht ankomme, da jedenfalls die ihnen zu Grunde liegenden Computerprogramme nach §§ 69a ff. UrhG geschützt seien. Diesem Gedanken folgend ergibt sich jedoch beispielsweise das Problem, inwiefern eine unter Verwendung eines vorgefertigten (fremden) Computerprogramms erstellte wissenschaftliche Darstellung noch selbst schutzfähig ist. Denn an dem Programmcode, der einer solchen Darstellung zu Grunde liegt, kann der Benutzer eines Programms kein Urheberrecht erlangen.

Wenn dann noch Stimmen in der juristischen Literatur zwischen "grundlegenden Algorithmen" und deren "Konkretisierung in verschiedenen Programmen" differenzieren (so Haberstumpf, ZUM 2001, 819, 822), wird deutlich, wieso schon die grundlegende Frage nach der Werkqualität einer wissenschaftlichen Arbeit eine bis heute andauernde Diskussion in der Literatur entfacht.

In der Praxis jedoch ist der Forscher, der seine Ergebnisse elektronisch publizieren will und muss, einer gehörigen Rechtsunsicherheit ausgesetzt. Ob sich diese Unsicherheit durch Gesetzesreformen beseitigen ließe, muss bezweifelt werden: Kein Gesetz kann jeden nur erdenklichen Einzelfall erfassen und zu einem adäquaten Ergebnis führen. Im Bereich der Forschung und Wissenschaft, wo es gerade um die Erschaffung und Entwicklung von Neuem geht, tritt dieses Problem lediglich sehr deutlich hervor.

Die praktische Wahr­nehmung der Verwertungsrechte

Gänzlich unabhängig von allen rechtsdogmatischen Erörterungen um Werkqualität und Wissenschaftsfreiheit müssen bestehende Urheberrechte auch effektiv wahrgenommen werden, um ihren eigentlichen Zweck zu erfüllen. Auch hier ergeben sich auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung Besonderheiten in der Praxis, die im übrigen Urheberrecht meist nicht derart deutlich zu Tage treten.

Wird ein Film rechtswidrig im Internet zum kostenlosen Streaming angeboten und die Rechtsverletzung entdeckt, ist den Interessen der Rechteinhaber in der Regel damit Genüge getan, wenn der Stream gelöscht und eine angemessene Lizenzgebühr gezahlt wird. 

Für wissenschaftliche Publikationen gilt dies nicht zwingend. So zeigte sich auch in der Verhandlung zum CPA-Schriftfont beim LG München, dass den Interessen der Urheberin des Fonts kaum damit gedient wäre, wenn das Werk des Kollegen lediglich "aus dem Verkehr gezogen" und der Autorin eine Lizenzgebühr von einigen Euro pro bereits vertriebenem Exemplar gezahlt würde. Natürlich haben auch Wissenschaftler ein berechtigtes Interesse daran, finanzielle Erträge aus ihren Werken zu schöpfen und können dies auch genauso tun wie Urheber im künstlerischen Bereich. Je fachspezifischer das Werk ist, desto kleiner ist jedoch regelmäßig der potentielle Markt für den Vertrieb und damit der zu erwartende Umsatz. Dem rein finanziellen Interesse kommt auf diesem Feld daher häufig nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Umso bedeutender ist im Gegensatz dazu die persönlichkeitsrechtliche Komponente des Urheberrechts. Von der Namensnennung in einem Werk, also der Tatsache, vom Leser als Urheber mit dem Inhalt des Werks in Verbindung gebracht zu werden, hängt maßgeblich die Reputation des Autors in seinem Fachbereich ab. Wie oft ein Werk zitiert wird, ist dabei wichtiger geworden als die Frage, wie oft es verkauft werden konnte. Von der Anzahl der Zitierungen kann die Gewährung von Forschungsmitteln und mittelbar der gesamte Berufsweg eines Wissenschaftlers beeinflusst werden. Mit der Veröffentlichung neuer Erkenntnisse partizipiert ein Forscher zudem gerade am wissenschaftlichen Diskurs und gibt dem Art. 5 Abs. 3 GG seinen Sinngehalt. Für diese Partizipation ist die Anerkennung der Urheberschaft an einem Werk essentiell.

Aus dem gerade nicht-vermögensrechtlichen Charakter des Urheberpersönlichkeitsrechts ergeben sich aber auch dessen Umsetzungsschwierigkeiten. Das Urhebergesetz stellt neben klassischen Schadenersatzansprüchen in den §§ 96 ff. auch Möglichkeiten bereit, immaterielle Interessen wahrzunehmen. Diese Rechte sind allerdings in ihrer Wirksamkeit beschränkt und führen nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen: Verletzt eine wissenschaftliche Arbeit das Urheberrecht eines Anderen, ist dem Urheber mit einem Rückruf und der Vernichtung der Arbeit nach § 98 UrhG in der Regel kaum geholfen. So naheliegend es sein mag, die weitere Verbreitung rechtsverletzender Publikationen zu unterbinden, lässt sich damit der reine Gedankeninhalt der Publikation, also gerade der vom Urheber mit der Veröffentlichung verkündete Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs, nicht wieder aus der Welt schaffen.

Auch wenn dem Urheber ein Anspruch auf Auskunft über die Vertriebswege der rechtsverletzenden Arbeit nach § 101 UrhG zusteht, kann damit kaum jedes einzelne verkaufte Exemplar zurückverfolgt werden. Und selbst wenn dem Urheber das Recht zugesprochen wird, das Urteil nach § 103 UrhG bekanntzumachen, ist damit noch nicht gesagt, wer diese Bekanntmachung tatsächlich liest. Dabei einen Ausgleich zwischen den Veröffentlichungsinteressen und Urheberpersönlichkeitsrechten des ursprünglichen und des störenden Autors zu finden, kann von Fachdisziplin zu Fachdisziplin unterschiedliche Lösungen und Wege offenbaren: Im Rechtsstreit um den CPA-Schriftfont einigten sich die Parteien darauf, Einlegeblätter zu verwenden, die die Entwicklerin des Fonts als dessen Urheberin ausweisen. Der Verlag übernahm es, diese an die Erwerber der Arbeit (zumeist wissenschaftliche Bibliotheken) zu verschicken, um das Blatt in dem Buch zu ergänzen bzw. einzulegen. Wie viele der angesprochenen Käufer dieser Bitte am Ende folgen, kann natürlich nicht ermittelt werden.

Lückenhaftes Urheberrecht

Das Urheberrecht leidet noch an einigen Lücken, die insbesondere im Bereich der Wissenschaft praktische Relevanz erlangen und immer wieder zu Problemen führen. Ob der deutsche Gesetzgeber hier reagiert oder sich die Europäische Union doch noch zu einem europaweit umfassend einheitlichen Urheberrecht durchringen kann, bleibt abzuwarten.

Bis dahin kann Urhebern wissenschaftlicher Arbeiten nur geraten werden, sich im Vorfeld durch möglichst klare Ausgestaltungen vertraglich abzusichern und bei der Verbreitung ihrer Erkenntnisse unter interessierten Kollegen eher zurückhaltend vorzugehen, um sich am Ende nicht dem Risiko langwieriger Rechtsstreitigkeiten und mühseliger Rechtedurchsetzung auszusetzen. Derartige Schwierigkeiten lassen sich effektiv lediglich dadurch vermeiden, dass im Vorfeld der Erstellung einer Forschungsarbeit zwischen allen Beteiligten vertraglich festgehalten wird, wem welche Rechte an der Forschungsarbeit und den ihr zu Grunde liegenden Elementen zustehen. Die positive Zuweisung von (Urheber-) Rechten sollte ebenso von einer strukturierten und ggf. ausdifferenzierten Regelung begleitet werden, welche Nutzung oder Verwertungen einzelner Werkbereiche zu unterlassen oder zu dulden ist.