Urheberrecht
Verfassungsgericht urteilt über Pflicht zur Zweitveröffentlichung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelung über die Zweitveröffentlichungspflicht im Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (§ 44 Abs. 6 LHG BW) für nichtig erklärt. Das teilte das BVerfG am 28. April in einer Presseerklärung zum Beschluss (2 BvL 3/18) mit. Hochschulen sind demnach nicht ermächtigt, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen wahrzunehmen, die im Zuge der Erfüllung von Dienstaufgaben entstanden sind.
Der Zweite Senat begründete die Entscheidung damit, dass dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW fehlt. Es handele sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts, das sich ausschließlich in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes befinde.
Auch wissenschaftliche Erkenntnisse fallen unter das Urheberrecht
Im Grundgesetz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG) wird festgelegt, welche Bereiche der Bundesgesetzgebung unterliegen. Laut Senat gehören dazu jene Bestimmungen, "die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen". Bei der für nichtig erklärten Regelung des LHG BW handele es sich "nach seinen Wirkungen um eine Schranke des Urheberrechts der betroffenen Autoren".
Das BVerfG betonte, dass für den Hochschulbereich, der der Landesgesetzgebung untersteht, nichts anderes gelte: "Der auf den Hochschulbereich begrenzte Adressatenkreis ändert nichts daran, dass die betroffenen Personen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis zur Zweitverwertung, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Urheber der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beiträge zusteht, in Anspruch genommen werden." Das Ziel der Zweitveröffentlichungspflicht, für eine angemessene Verbreitung der an Hochschulen des Landes gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sorgen, ermächtige das Land nicht zu einem Übergriff in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes.
"Vor zehn Jahren haben wir die Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz gerichtlich überprüfen lassen."
Professor Lambert T. Koch, DHV-Präsident
Professor Lambert Koch, Präsident des Deutschen Hochschulverbands (DHV), ist zufrieden mit dem Urteil. "Vor zehn Jahren haben wir die Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz gerichtlich überprüfen lassen, weil wir überzeugt waren, eine so weitreichende Verpflichtung greife in die Wissenschafts- und Publikationsfreiheit ein und hätte nicht auf diesem Wege eingeführt werden dürfen", erklärte er gegenüber Forschung & Lehre. "Dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung heute für nichtig erklärt hat, nachdem bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unsere Bedenken geteilt und die Frage vorgelegt hatte, bestätigt unsere Haltung eindrucksvoll."
Auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßte die Entscheidung des BVerfG. In einer Mitteilung vom 29. April bezeichnete Professor Christian Sprang, Justitiar des Börsenvereins, den Beschluss als "wichtiges Zeichen für die Wissenschaftsfreiheit in Deutschland". Die politische Fehleinschätzung der Landesregierung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung habe zu einer jahrelangen Rechtsunsicherheit für die Betroffenen geführt. Die Dauer des Verfahrens kritisierte Sprang ausdrücklich: "Die Verfahrensdauer hat Betroffene faktisch in ihrem Recht beeinträchtigt, zeitnah Rechtsschutz zu erhalten. Ein Verfassungsgericht muss solche grundsätzlichen Fragen wesentlich schneller bearbeiten."
Hintergrund
Vorausgegangen war der Entscheidung des BVerfG ein Verfahren am Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes Baden-Württemberg. Dort hatte die Juristische Fakultät der Universität Konstanz gemeinsam mit dem DHV gegen eine universitäre Satzungsänderung geklagt. Mit dieser wollte die Hochschule ihre Forschenden dazu verpflichten, Zeitschriftenbeiträge ein Jahr nach Erscheinen auf einer hochschuleigenen Plattform zu veröffentlichen.
aktualisiert am 30. April um 10:00 Uhr [Ergänzung Reaktion Börsenverein des Deutschen Buchhandels]; erstmals veröffentlicht am 28. April 2026
hae