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Rechtsprechung
Verlängerung der maximalen Befristungsdauer

Eine Klägerin hat ihre Befristung über die rechtliche Höchstjahresgrenze kritisiert. Das Gericht gab der Hochschule Recht.

Von Ulrike Preißler Ausgabe 1/18

Die Klägerin war in Rheinland-Pfalz aufgrund des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) für 12 Jahre beschäftigt. Da sie einen Sohn hatte, machte die Universität davon Gebrauch, sie weitere zwei Jahre gemäß Paragraf 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG zu beschäftigen. Um diese Verlängerung wegen Kinderbetreuung über die Höchstbefristungsdauer von 12 Jahren hinaus hatte die Klägerin auch gebeten.

Die Verlängerung wegen Kinderbetreuung gemäß Paragraf 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG enthalte – so die Berufungsinstanz – lediglich eine Option zur Vertragsverlängerung und begründe keinen Kontrahierungszwang der Hochschule oder Forschungseinrichtung. Diese seien weder gehalten, der Anspruchsberechtigten ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten, noch im Falle des Vertragsschlusses den Zwei-Jahres-Zeitraum der Regelung auszuschöpfen.

Die Klägerin macht nun geltend, dass die Höchstbefristungsdauer von 12 Jahren durch die Inanspruchnahme der Verlängerungsregelung wegen Kinderbetreuung überschritten worden sei. Darüber hinaus habe die Universität mehrere Verträge nacheinander mit ihm abgeschlossen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Befristung nicht die Befristungshöchstdauer nach Paragraf 2 Abs. 1 WissZeitVG überschreite. Der Abschluss mehrerer befristeter Verträge sei nach dem WissZeitVG zulässig, das WissZeitVG wolle dies als spezielles Arbeitsrecht in der Wissenschaft gerade ermöglichen. Auch sei die Vertragsverlängerung wegen Kinderbetreuung zulässig gewesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2017, Az.: 6 Sa 363/16