Ein Fragezeichen, eine Glühbirne und ein Ausrufungszeichen mit Kreide auf eine Tafel gemalt
Gerhard Seybert/fotolia

FAQ
Welche Begrenzungen gelten für Leistungsbezüge?

Die Höhe der Leistungsbezüge bei W3 und B10 richtet sich nach dem sogenannten Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen. Ein Überblick.

Von Maria Kleinert 15.08.2018

Die Landesbesoldungsgesetze enthalten als individuelle Begrenzung für Leistungsbezüge grundsätzlich die Vorgabe, dass Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W3 und der Besoldungsgruppe B10 nicht übersteigen dürfen.

Das Saarland ist eine Ausnahme. Da es hier keine B10-Gruppe gibt, dürfen Leistungsbezüge in diesem Fall nicht den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W3 und einem Betrag von 117,61 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B9 überschreiten.

Dies bedeutet in den meisten Ländern einen Betrag von mehreren tausend Euro. In Nordrhein-Westfalen liegt eine B10-Besoldung derzeit beispielsweise bei 12.751,90 Euro. W3 wird mit 6.451,71 Euro vergütet. Der Unterschiedsbetrag liegt folglich bei 6.300,19 Euro. In Baden-Württember sind es 6.210,76 Euro. Dort liegt B10 bei 13.228,02 Euro und W3 bei 7.017,26 Euro.

Für diesen Grundsatz gibt es jedoch auch einige Ausnahmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • eine Überschreitung erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder,
  • um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden oder,
  • wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die diesen Unterschiedsbetrag erreichen oder übersteigen und erreicht werden soll, dass die Professorin oder der Professor für eine Hochschule des Bundeslandes gewonnen, oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule verhindert werden soll.