Symbolbild: Richterhammer und ein Schild mit der Aufschrift Plagiat
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Plagiate in Promotionen
Welche Folgen hat der Entzug des Doktorgrads?

Was passiert mit der Habilitation und dem Beamtenverhältnis von Hochschullehrenden, wenn ihnen der Doktorgrad entzogen wird? Eine rechtliche Analyse.

In den vergangenen Jahren wurden – vom Plagiat bis zur Datenfälschung – immer mehr Täuschungen in wissenschaftlichen Qualifikationsschriften bekannt. Im Schatten der prominenten, aber für den wissenschaftlichen Fortschritt bedeutungslosen Plagiate aus dem Unterhaltungsgenre der "Politiker-Dissertationen" werden immer wieder Täuschungen von Personen aufgedeckt, die inzwischen als Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen tätig sind. Welche Folgen die Entziehung des Doktorgrades für die durch Habilitation erlangte Lehrbefähigung beziehungsweise Lehrbefugnis und für das Beamtenverhältnis hat, ist hierbei bislang nicht abschließend geklärt.

Die Habilitation

Eine Habilitation kann nach den Habilitationsordnungen der Fakultäten und Fachbereiche durchweg entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erlangt wurde. Hier soll unterstellt werden, dass die weiteren wissenschaftlichen Leistungen nach der Promotion zwecks Habilitation ordnungsgemäß erbracht wurden. Auch einen Doppelplagiatsfall in Promotion und Habilitation gab es freilich bereits (s. VG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.3.2019 – 4 K 3092/18; zur Berichterstattung darüber BGH, Urt. v. 9.3.2021 – VI ZR 73/20).

"Die Habilitation setzt grundsätzlich eine qualifizierte Promotion voraus."

Sind die spezifischen Habilitationsleistungen nicht zu beanstanden, kann über die Zugangsvoraussetzungen zur Habilitation getäuscht worden sein. Die Habilitation setzt nämlich nach den Habilitationsordnungen grundsätzlich eine qualifizierte Promotion voraus (vgl. z.B. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). Formal bestand eine wirksame Promotion zwar zum Zeitpunkt der Habilitation. Richtigerweise wird die Promotion im Rahmen des Habilitationsverfahrens aber nicht als lediglich formale Graduierung eingereicht, sondern als Bestandteil eines wissenschaftlichen Œvres, das in seiner Gesamtheit die Habilitationsleistung ausmacht. Diese Gesamtleistung bleibt aber nur dann wissenschaftlich-fachlich für die angestrebte Befähigung aussagekräftig, wenn sie nicht durch wissenschaftliches Fehlverhalten kontaminiert ist. Wird solches zumindest bedingt vorsätzlich verschleiert, wird auch über die Voraussetzungen der Habilitation getäuscht, selbst wenn die Dissertation nicht mehr als solche Gegenstand des spezifischen Prüfungsverfahrens der Habilitation ist.

Sähe man das anders, käme auch eine Rücknahme der Habilitation nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht. Der Rückgriff hierauf ist durch die Bestimmungen der jeweiligen Habilitationsordnung als Spezialregelung grundsätzlich nicht versperrt, denn diese enthalten nur positive Reaktionsoptionen auf spezifisches Fehlverhalten (zum Beispiel Täuschungen; Handlungen, die zur "Unwürdigkeit" führen). Wenn man in einem Promotionsplagiat keine Täuschung im Habilitationsverfahren erblicken wollte, müsste man daher konsequent eine Rücknahme nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zulassen. § 48 Abs. 1 VwVfG setzt zwar die Rechtswidrigkeit der Habilitation voraus. Eine Täuschung über die wissenschaftliche Redlichkeit, unter der die Promotionsleistung zustande gekommen ist, führt aber dazu, dass nicht promoviert werden darf (BVerwG, Urt. v. 21.6.2017 – 6 C 3/16, BVerwGE 159, 148, 168). Die Promotion ist also rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit färbt dann wiederum auf die Habilitationsleistung ab, weil die qualifizierte Dissertation zu den regulären Voraussetzungen gehört, die erst den Zugang zum Habilitationsverfahren eröffnen, und sie zugleich den Umfang der Lehrbefugnis mitkonturiert.

Das Beamtenverhältnis

Was passiert aber mit dem Beamtenverhältnis als Professorin oder Professor, wenn nachträglich die Promotion durch Entziehung aufgrund einer Täuschung fortfällt? Wissenschaftliches Fehlverhalten im Dienst ist beamtenrechtlich ein Dienstvergehen, das disziplinarisch geahndet werden kann. Das gilt auch für ein Dienstvergehen in einem früheren Beamtenverhältnis (zum Beispiel § 2 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz NRW), also etwa im Rahmen einer Professur, die vor der Berufung bekleidet wurde, oder als Akademischer Rat beziehungsweise Juniorprofessorin während der Qualifikationsphase. Geht es hingegen – wie typischerweise – um Täuschung in der Promotionsphase in einem (spätestens mit der Verbeamtung erloschenen) Angestelltenverhältnis, kann nicht disziplinarisch reagiert werden, weil dies kein beamtenrechtliches Dienstvergehen ist.

"Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung."

Ob eine Professorin oder ein Professor anderweitig aus dem Dienst entlassen werden kann, hängt davon ab, ob beamtenrechtlich die Beamtenernennung mit unlauteren Mitteln erreicht wurde. Eine Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde (§ 12 Abs. Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Die Rechtsprechung versteht unter arglistiger Täuschung "jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein zu verstehen, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen". Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.2.2020 – 6 B 1575/ 19, Rn. 10). Arglist meint (zumindest bedingten) Vorsatz und liegt vor, wenn die täuschende Person erkennt und in Kauf nimmt, dass bei der Ernennungsbehörde irrige Vorstellungen über für die Ernennung potenziell erhebliche Umstände entstehen oder aufrechterhalten werden (BVerwG, Urt. v. 20.2.2004 – 1 D 33/02, BVerwGE 120, 33, 51; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.7.2011 – 2 B 45/11, Rn. 7). Bei den Mitgliedern der Berufungskommission handelt es sich wiederum auf Grund der zentralen Stellung im Berufungsverfahren um an der Ernennung maßgeblich beteiligte Amtsträger der Behörde (VG Wiesbaden, Beschl. v. 4.9.2014 – 3 L 1272/13.WI, Rn. 73 ff.). Die Kommission zu täuschen, ist daher grundsätzlich entscheidungserheblich.

Wissenschaftliche Redlichkeit als Prämisse der Leistungs­beurteilung

Über was aber täuscht man bei der Bewerbung? Über die Lauterkeit des Werkes? Oder über die Wirksamkeit der Promotion? Der Verwaltungsakt, mit dem promoviert wurde, war von der Aushändigung der Promotionsurkunde bis zur bestandkräftigen Entziehung des Doktorgrades wirksam. Eine Täuschung über die formalen Einstellungsvoraussetzungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.2.2010 – 6 B 1828/09, Rn. 6 ff.) zum Ernennungszeitpunkt liegt daher nicht vor. Die Bewerberin oder der Bewerber auf eine Professur war zum Zeitpunkt der Ernennung also promoviert. Wird durch die Bewerbung auf eine Professur aber nun erklärt, dass auch rechtmäßig promoviert wurde?

Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte (BVerwG, Urt. v. 10.6.1999 – 2 C 20/98, Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.1.2016 – 3 ZB 15.2401, Rn. 13). Dies wird man durchweg bejahen müssen. Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird (zum Beispiel § 36 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz NW). Die Promotion wird also hier – anders als etwa ein berufsqualifizierender Abschluss im allgemeinen Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten – nicht nur in ihrer äußeren Wirksamkeit, sondern in ihrer inneren Qualität adressiert.

An einer qualifizierten Promotion fehlt es aber, wenn die Promotionsleistungen als solche unredlich erbracht wurden, also zum Beispiel auf gefälschten Daten beruhen oder mit Plagiaten behaftet sind. Eine solche Leistung ist inhaltlich ungeeignet, den Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation zu führen, deren Bewertung im Sinne diskriminierungsfreier "Bestenauslese" (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) im Berufungsverfahren erfolgen muss (BVerfG-K, Beschl. v. 12.7.2011 – 1 BvR 1616/11, Rn. 23 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, Rn. 20). Konsequent bestimmt zum Beispiel § 36 Abs. 1 Nr. 4 Hochschulgesetz NRW, dass zusätzliche wissenschaftliche Leistungen "ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden". Eine Berufungskommission darf also etwa nicht schlicht darauf verweisen, dass bereits eine andere Hochschule eine Leistung als Habilitation oder habilitationsgleich angenommen habe. Geboten ist ein eigenes Urteil.

Habilitation kein Instrument der Fehlerheilung

Wäre es dann aber jedenfalls möglich, dass die Habilitation Fehler der Promotion nachträglich "heilt"? So ließe sich vielleicht argumentieren, wenn das gesamte Werk, das bei der Entscheidung über die Habilitation vorlag, auch ohne die Dissertation noch eine habilitationswürdige Gesamtleistung bildet. Es ist hierbei nicht von vornherein auszuschließen, dass letztere auch ohne Promotion inhaltlich die Themenfelder, für die eine Lehrbefugnis erteilt wurde, hinreichend abdeckt. Und bisweilen werden zwischen Promotion und Habilitation weitere Monografien oder Originalarbeiten veröffentlicht, die ohne weiteres ihrerseits als Promotionsleistung hätten akzeptiert werden können. Allgemein kann eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sein, wenn in der Karrierebiografie über einen vorgreiflichen Ausbildungsabschluss getäuscht wurde, die späteren höheren Abschlussprüfungen aber beanstandungsfrei durchlaufen wurden (VG München, Urt. v. 16.10. 2012 – M 5 K 11.4492, Rn. 34). Das wäre etwa der Fall, wenn eine verbeamtete Amtstierärztin tiermedizinische Staatsexamina und Promotion mit Prädikat bestanden hat, aber damals das Abiturzeugnis, das zum Hochschulzugang berechtigte, gefälscht hatte, um sich eine bessere Note zu bescheinigen.

"Die wissenschaftliche Redlichkeit ist für ein wissenschaftliches Amt Kardinalspflicht."

Aber lässt sich das auf die hiesigen Fallkonstellationen übertragen? Das ist richtigerweise nicht möglich. Die wissenschaftliche Redlichkeit ist für ein wissenschaftliches Amt Kardinalspflicht. Eine aufgeflogene Täuschung bei der Promotion führt also durch den Doktorgradentzug nicht nur zum Fortfall eines längst überwundenen Trittsteins auf einem langen und steinigen Karrierepfad. Vielmehr wird ein Versagen in den Kernpflichten bescheinigt, die überhaupt erst die Funktion, Glaubwürdigkeit und Integrität des Amtes als Professorin oder Professor ausmachen. Täuschende Forscherinnen und Forscher sind daher eher vergleichbar mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in ihrem Dezernatsthemenfeld Straftaten begehen. Die unredliche Erbringung wissenschaftlicher Leistungen beeinträchtigt zudem die Chancengleichheit im Berufungsverfahren und entzieht damit anderen Forschungschancen. Entlassung ist daher zwingend geboten.

1 Kommentar

  • Hans Beertöter Was hat ein ehemaliger Professor zu tun, wenn ihm der Professorentitel entzogen wird?
    Muss er zB. seine Bank, oder seine Geschäftskunden, oder Personen die ihn noch immer mit dem Titel anschreiben darüber berichten, dass er den Titel nicht mehr hat?

    Auch im Ausweis, Reisepass müsste doch wohl der Titel ausgetragen werden, oder nicht?

    Letztens hatte ich von einem ehemaligen Professor einen von ihm Zeitungsartikel gelesen, auf dem darunter stand: "Autor" Prof. Dr. name" obwohl ihm der Titel entzogen worden ist. Ist das nicht strafbar?