Auf weißem Hintergrund ist ein roter Stempel mit der Aufschrift "Auskunftspflicht" zu sehen.
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Anfragen
Wissenschaft ist nicht zur Information verpflichtet

Immer wieder erreichen Forschende verschiedene Anfragen interessierter Laien, wissenschaftliche Auskünfte zu erteilen. Ist man hierzu verpflichtet?

Natürlich besteht keine Pflicht, auf Anfragen hin aktiv tätig zu werden, also beispielsweise eine Frage dadurch zu beantworten, dass man diese prüft und eine wissenschaftliche Einschätzung abgibt. Die individuelle Wissenschaftsfreiheit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantiert, steht einer heteronomen Verpflichtung als wissenschaftliche Dienstleistungseinheit von vornherein entgegen. Was ist aber mit einer Pflicht, über die eigene Forschungstätigkeit Auskunft zu geben oder erhobene Forschungsdaten zur Verfügung zu stellen? 

Gelegentlich berufen sich Interessierte auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht. Informationsfreiheitsansprüche werden in den einzelnen Landesgesetzen geregelt, die die meisten Länder – mit Ausnahme von Bayern und Niedersachsen – inzwischen erlassen haben. Ansprüche gegen die Verwaltung bestehen hiernach voraussetzungslos, insoweit sie jeder Mensch geltend machen kann, ohne ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. 

Manche Länder haben Bereichsausnahmen geschaffen. So gilt das Informationsfreiheitsrecht in Nordrhein- Westfalen nicht für Forschungseinrichtungen und Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz – IFG – NRW). Vergleichbare Regelungen finden sich in Brandenburg, Hessen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt. Die Rechtsprechung hat diese Ausnahme weit ausgelegt und über die eigentliche wissenschaftliche Tätigkeit hinaus sämtliche Angelegenheiten einbezogen, die wissenschaftsrelevant sind (Oberverwaltungsgericht – OVG – NRW, Urt. v. 18.08.2015 – 15 A 97/13). Der Begriff der Forschungseinrichtung erfasst wiederum jede Einrichtung, an der selbstständig und unabhängig geforscht wird (OVG NRW, Beschluss v. 16.09.2020 – 15 B 1357/20: öffentliches Museum). 

In Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen wird nach den Landestransparenzgesetzen (LTranspG) die Informationspflicht im Bereich der Wissenschaft auf formale Angaben zu Drittmitteln beschränkt (§ 16 Abs. 3 LTranspG RLP; § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LTranspG Sachsen; § 2 Abs. 4 LTranspG Thüringen). In Baden-Württemberg bestehen kumulativ Ausnahmen für Forschungseinrichtungen und für wissenschaftliche Inhalte (§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 5 IFG BW). In Hamburg werden wiederum die Gegenstände der Informationspflicht abschließend positiv beschrieben (§ 3 LTranspG Hamburg). Forschungsdaten fallen grundsätzlich nicht hierunter.

Keine individuelle Informationspflicht Forschender 

Was gilt aber in denjenigen Ländern, die keine Bereichsausnahme in ihren Informationsfreiheitsgesetzen kennen, wie in Berlin, Bremen, Mecklenburg- Vorpommern und Schleswig-Holstein? Hierzu hat jüngst eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg Klärung gebracht. Eine Klage gegen die Charité, einem konkreten Aufsatz zugrunde liegende Forschungsdaten herauszugeben, die ein Team um den Virologen Christian Drosten erhoben hatte, blieb erfolglos. Überzeugend führt das Gericht aus, dass Informationsansprüche nach allgemeinem Informationsfreiheitsrecht nur gegenüber öffentlichen Stellen bestehen, soweit diese materielle Verwaltungstätigkeit ausüben.

Das trifft auf wissenschaftliche Forschungstätigkeit aber nicht zu. Denn eigenverantwortliche wissenschaftliche Forschung ist von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Grundrechtsausübung und daher den einzelnen Forschenden, nicht der informationspflichtigen staatlichen Stelle zurechenbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.09.2025 – OVG 12 N 12/25). 

Das ist nicht nur grundrechtlich zwingend, sondern im Übrigen auch konsequent. Informationspflichtig sind lediglich Behörden. Das sind nach Landeshochschulrecht die Hochschulleitungen bzw. bei manchen den Fakultäten/ Fachbereichen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben die Dekaninnen und Dekane, nicht aber einzelne Forschende. Leitungsorganen fehlt es wiederum an erforderlichen Ermächtigungen, sich hoheitlich Forschungsdaten von Mitgliedern einer Hochschule zu beschaffen. 

Zu den grundsätzlich informationspflichtigen Verwaltungsaufgaben einer Hochschule können hingegen Prüfungsverfahren gehören. Prüfende haben fremde wissenschaftliche Leistungen nach Maßgabe des Prüfungsrechts nach wissenschaftlichen Standards des Faches zu bewerten, betreiben aber hierbei nicht selbst Wissenschaft. Daher kann – soweit das Gesetz keine Ausnahme für Prüfungsangelegenheiten vorsieht – auch Information verlangt werden. 

Gerade wissenschaftliche Leistungen, die einer akademischen Qualifikation zugrunde liegen, sind eine öffentliche Angelegenheit, sodass gesetzliche Verweigerungsgründe durchweg nicht greifen. So musste sich eine Professorin belehren lassen, dass die Einsicht in ihre unveröffentlichte Habilitationsschrift nicht die Privat- und Intimsphäre berühre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.04.2016 – OVG 12 N 41.14), mithin verlangt werden könne. 

Vom Informationsfreiheitsrecht und seinen Verweigerungsgründen unberührt bleiben im Übrigen wissenschaftsspezifische Verpflichtungen, nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Forschungsdaten zu sichern und ggf. (z. B. gegenüber Journalen, Förderorganisationen, Ombudsstellen oder Untersuchungskommissionen) offenzulegen, sofern dies die Sicherung der wissenschaftlichen Integrität gebietet. 

Keine parlamentarischen Informationsrechte 

Was aber gilt für parlamentarische Informationsrechte? Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass Abgeordnete (des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments) gegenüber der jeweiligen Regierung Informationsrechte haben, um wirksame parlamentarische Regierungskontrolle ausüben zu können (BVerfG, Urt. v. 07.11.17 – 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50, Rn. 196–199). Kontrollrechte adressieren unmittelbar die Regierung, mittelbar aber zudem die nachgeordneten Behörden der einzelnen Ressorts (Rn. 215). Soweit Hochschulen des Landes Verwaltungsaufgaben erfüllen, können sie daher vom Wissenschaftsministerium herangezogen werden, diejenigen Informationen zu beschaffen, die die Regierung dem Parlament schuldet. 

Die Pflicht zur Informationsbeschaffung kann durchaus weitreichend sein, zumal die Garantien der akademischen Selbstverwaltung in den Landesverfassungen traditionell Verwaltungsaufgaben im Bereich von Personal, Haushalt und Finanzen nicht schützen. Ein Ministerium könnte also im Rahmen der Fachaufsicht von einer Universität z. B. Auskunft über die Verwendung von Haushaltsmitteln oder die Besetzung von Stellen verlangen. Soweit keine verfassungsrechtlich geschützten Vertraulichkeitsgründe – wie Persönlichkeitsrechte oder eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung – entgegenstehen, müssen solche Informationen dann von der Regierung auf parlamentarische Anfrage offengelegt werden. 

Gilt das aber auch für Informationen, die wissenschaftliche Inhalte von Forschung und Lehre betreffen? Richtigerweise ist das nicht der Fall. Wissenschaftliche Tätigkeit ist individuelle Grundrechtsentfaltung. Diese ist in Fragestellungen, Methoden und Forschungsergebnissen sowie deren Veröffentlichung gerade vor einem steuernden Durchgriff seitens der Exekutive geschützt, damit aber umgekehrt auch nicht der Regierung als Verwaltungstätigkeit innerhalb eines Ressorts zurechenbar. Die Ministerin ist ganz allgemein – und damit auch gegenüber dem Parlament – nicht verantwortlich dafür, wie und was die Forscherin forscht. Verantwortung kann nur dafür übernommen werden, wie die Landesverwaltung mit freier Forschung und Lehre umgeht. 

Rechtmäßiges Verwaltungshandeln beschränkt sich schlicht darauf, die Wissenschaftsfreiheit zu respektieren. Fehlt es an einer institutionellen Regierungsverantwortung für grundrechtlich geschützte Wissenschaft, besteht auch keine Grundlage für eine parlamentarische Verantwortlichkeit, mithin keine Antwortpflicht. Erst recht sind einzelne Forschende nicht verpflichtet, Mitgliedern eines Parlaments Auskünfte über ihre Forschungstätigkeit zu erteilen oder Forschungsdaten zur Verfügung zu stellen. 

Sachverständigenpflicht? 

Nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss verpflichtet werden könnten, als Sachverständige auszusagen. Für Sachverständige besteht eine Pflicht zur Erstattung von Gutachten zwar nur, wenn sie durch besondere Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Das Untersuchungsausschussrecht des Bundes und der Länder verweist aber entweder auf die Strafprozessordnung (StPO) oder bildet deren Regelungen nach (vgl. Art. 44 Abs. 2 GG; § 28 Parlamentarisches Untersuchungsausschussgesetz des Bundes). 

Für den dem Untersuchungsverfahren als Leitbild dienenden Strafprozess ist eine begrenzte Verpflichtung in § 75 StPO vorgesehen. Der zum Sachverständigen Ernannte hat hiernach "der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist". Öffentliche Ämter dienen nicht dem Erwerb. Teils wird aber vertreten, dass ein Professorenamt eine öffentliche Bestellung ist. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil mit der Übertragung eines solchen Amtes – von Ausnahmen abgesehen – allein Aufgaben in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung verbunden sind, aber keine Funktionen als öffentlicher Gutachter. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte ein Hochschullehrer nicht verpflichtet werden, selbst erhobene Forschungsdaten offenzulegen. 

Sachverständige haben eine Fachfrage zu beantworten, mehr nicht. Soweit eine Fachfrage so formuliert wird, dass sie faktisch auf eine Ausspähung von Forschungsprozessen oder -daten hinausläuft, weil zur Beantwortung auf noch nicht veröffentlichte Forschungsergebnisse zugegriffen werden müsste, ist eine Bestellung als Sachverständiger unzumutbar und kann abgelehnt werden (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO). Niemand ist verpflichtet, Daten aus einem unabgeschlossenen Forschungsprozess offenzulegen. Die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt einer Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie die vorausgehende Bewertung der Veröffentlichungsreife sind von der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Ohne bereichsspezifische Ermächtigung, die zudem dem Schutz anderer Güter von Verfassungsrang dienen müsste, kommt eine Verpflichtung zur Vorveröffentlichung nicht in Betracht. Der unspezifische § 75 StPO genügt diesen Anforderungen nicht. 

Kein Schutz von Expertise 

Nicht alles, was Professorinnen und Professoren tun, ist Wissenschaft. Und nicht überall dort, wo jemandem kraft epistemischer Autorität besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, greift die Wissenschaftsfreiheit. Wer seine besonderen Befähigungen als Expertin oder Experte öffentlich zur Verfügung stellt, strebt nicht nach wissenschaftlicher Erkenntnis, sondern macht Erkenntnis für das Gemeinwohl nutzbar. Unabhängig von der Frage, wie weit die Wissenschaftsfreiheit im Bereich der Expertise reicht, muss man sich hier jedenfalls weitergehende Transparenz gefallen lassen. 

Wer freiwillig Mitglied eines sachverständigen Beratungsgremiums bei einem Ministerium wird, Gutachten erstattet oder an parlamentarischen Anhörungen teilnimmt, kann nicht auf Geheimhaltung pochen. Das sah auch das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung so, über dessen Beratungen Auskünfte verlangt wurden. Aus der Wissenschaftsfreiheit, so das Gericht, folge kein besonderes Amtsgeheimnis und ohne gesetzliche Grundlage auch kein Recht auf Vertraulichkeit von Äußerungen, das dem Informationszugangsrecht entgegengehalten werden könnte (BVerwG, Urt. v. 05.05.2022 – 10 C 1/21, BVerwGE 175, 338, Rn. 25). 

Presseauskunftspflicht? 

Was ist aber mit Presseanfragen, die immerhin durch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfüttert sind? Die Landespressegesetze verpflichten Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Pressepflichtige Behörde einer Hochschule ist durchweg das Leitungsorgan. Behörden in diesem Sinne können aber auch juristische Personen des Privatrechts sein, wenn sie – wie zum Beispiel Ausgliederungen in An-Instituten – von der öffentlichen Hand beherrscht und zur öffentlichen Aufgabenerfüllung eingesetzt werden (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16). 

Einzelne Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen fallen hingegen nicht in den Kreis der presseauskunftspflichtigen Behörden, weil sie zum einen keine Verwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Außenwirkung wahrnehmen und ihre amtlichen Aufgaben in Forschung und Lehre zudem grundrechtlich geschützt sowie frei erfüllen. Die pressepflichtige Hochschulleitung verfügt wiederum über keine Rechtsgrundlage, Informationen über Wissenschaftsinhalte von den Mitgliedern der Hochschule gegen deren Willen zu beschaffen, um Presseanfragen zu beantworten. 

Sind Informationen bereits aus dienstlichen Gründen vorhanden, wird in der Regel eine Auskunftsverweigerung geboten sein. Denn das von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Interesse, selbst nach wissenschaftsinhärenten Gründen über die Veröffentlichung eigener Forschung zu entscheiden, ist schutzwürdig und überwiegt bei Informationsinteressen der Öffentlichkeit. Das Recht, zu eigener Forschung der Presse freiwillig Auskunft zu erteilen, beeinträchtigt dies nicht.