Landtagswahlen in Ostdeutschland
Hochschulen und Wissenschaft als bevorzugte Gegner autoritärer Politik
Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, Professorinnen und Professoren sowie private Wissenschaftsförderer sind bevorzugte Gegner autoritärer Politik. Ihre Unabhängigkeit und Wahrheitsverpflichtung stehen einem illiberalen politischen Projekt entgegen.
Das deutsche Wissenschaftssystem ist von solchen Übergriffen bisher weitgehend verschont geblieben – auch weil die Politik der Wissenschaft im Ganzen wohlgesonnen war. Dass dies so bleibt, ist alles andere als ausgemacht. Am 6. September wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag, am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. In zwei der drei Länder liegt eine Partei in Umfragen bei rund 40 Prozent, die die Hochschulen hierarchischer, nationaler und weniger partizipativ organisieren sowie auf die Forschungsschwerpunkte und interne Mittelverteilung durchgreifen will. Vorgetragen wird das unter dem Banner des Schutzes und der Wiederherstellung der Wissenschaftsfreiheit.
Wer sich gegen das wappnen will, was kommen mag, setzt viel Hoffnung auf das Recht. Auf den ersten Blick ist diese Hoffnung gut begründet. Das Grundgesetz schützt in seinem Art. 5 Abs. 3 die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Norm, anknüpfend an Diskussionen in der Weimarer Staatsrechtslehre, seit den 1970er-Jahren zu einem "Grundrecht der deutschen Universität" entwickelt. Neben der klassischen abwehrrechtlichen Dimension, die Eingriffe in Forschung und Lehre unter einen Gesetzes- und Verhältnismäßigkeitsvorbehalt stellt, kommt der Wissenschaftsfreiheit auch eine organisatorisch-prozedurale Dimension zu.
Hochschulen – zu außeruniversitären Forschungseinrichtungen hat sich das Gericht bisher nicht geäußert – müssen derart organisiert sein, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit der Wissenschaft ausgeschlossen sind. Dies soll der Fall sein, wenn die internen Verfahren wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind. Das heißt, dass alle wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten unter maßgeblicher Beteiligung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern entschieden werden müssen.
Die Hoffnung auf das Grundgesetz erscheint auch deswegen gerechtfertigt, weil das Bundesverfassungsgericht den organisatorischen Schutzgehalt durch ein Teilhaberecht des einzelnen Wissenschaftlers flankiert. Dieses Teilhaberecht führt im Ergebnis dazu, dass schon ein einzelner Wissenschaftler die Organisationsverfassung seiner Hochschule vor das Bundesverfassungsgericht bringen kann.
Doch sollte man nicht nur auf das Grundgesetz und seine gerichtliche Durchsetzung vertrauen. Der hochschulpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist groß. Den Fortbestand einzelner Einrichtungen garantiert die Wissenschaftsfreiheit nicht, und auch eine auskömmliche Finanzierung sichert sie höchstens als Untergrenze. Nüchtern betrachtet schützt sie vor allem das, was aus einer politischen Grundentscheidung für die Wissenschaft folgt – eine Entscheidung, auf die selbst kein Anspruch besteht. Sie wirkt am stärksten, wo die Politik einer ergebnisoffenen Wissenschaft ohnehin geneigt ist, und wird dann am wenigsten gebraucht.
"Der hochschulpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist groß."
Das Vertrauen in Gerichte, das in den vergangenen, ruhigen Jahrzehnten immer weiter gewachsen ist, vermittelt vielen Akteurinnen und Akteuren eine trügerische Sicherheit. Die Wissenschaft muss ihren Schutz vielmehr selbst zur politischen Aufgabe machen. Wir wollen im Folgenden drei Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit herausgreifen: die Spannung zwischen der Selbstpolitisierung der Wissenschaft und einem an sie gerichteten Neutralitätsdogma, die Berufungsverfahren und die Finanzierung. Abschließen werden wir mit vier Strategien, die helfen können, illiberale Angriffe auf die Wissenschaftsfreiheit abzuwehren.
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Zwischen Selbstpolitisierung und Neutralitätsdogma
Die Anfechtung der Wissenschaft kann an eine Krise wissenschaftlichen Wissens anknüpfen, die mit der Einsicht beginnt, dass Erkenntnis auch von außerwissenschaftlichen Bedingungen abhängt. Manche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler geben daraufhin die Unterscheidung zwischen Beschreibung und Bewertung auf; nicht die Analyse gesellschaftlicher Probleme, sondern deren Lösung gilt dann als eigentliche Aufgabe. Eine solche Selbstpolitisierung ist nicht immer wissenschaftlich ungerechtfertigt, aber sie bleibt riskant. Denn der Schutz der Wissenschaftsfreiheit hängt an einem institutionellen Wissenschaftsbegriff: Die Gerichte bestimmen Wissenschaft nicht selbst, sondern schließen fast immer von der Institution auf die Wissenschaftlichkeit dessen, was in ihr geschieht, vorausgesetzt, es bleibt plausibel, dass dort maßgeblich Wissenschaft betrieben wird.
Dieses Vertrauen erschüttern autoritäre Kräfte gezielt, indem sie ganzen Forschungsfeldern die Wissenschaftlichkeit absprechen; es leidet aber auch von innen, wo entgrenzte Aufgabenkataloge oder "Werte" nichtwissenschaftlicher Provenienz die Hochschulen zu sehr auf anderen Feldern engagieren. Zum Feindbild wird die selbstpolitisierte Wissenschaft freilich nicht automatisch: Autoritäre politische Kräfte stören sich an politisierter Wissenschaft nur, wenn sie die falschen Ergebnisse liefert.
Gegen die (vermeintliche) Politisierung der Wissenschaft führen nicht nur illiberale Kritikerinnen und Kritiker gern das Gebot der staatlichen Neutralität an. Sie adressieren damit selten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbst, sondern deren Heimatinstitutionen. Diese werden an ihre Grundrechtsbindung erinnert. Wie alle staatliche Gewalt müssen die Universitäten die Grundrechte achten. Nun sucht man den Begriff der Neutralität im Grundgesetz vergeblich. Er stammt aus dem Religionsverfassungsrecht und wurde vom Bundesverfassungsgericht in einer umstrittenen Rechtsprechung auf parteipolitische Äußerungen von Regierungsmitgliedern erstreckt. Auf Hochschulen haben die Höchstgerichte ein Neutralitätsgebot bisher nicht übertragen. Das ist auch nicht ohne Weiteres möglich. Hochschulen sind selbst Träger eines Kommunikationsgrundrechts, eben der Wissenschaftsfreiheit. Wo Äußerungen von dieser geschützt sind – dazu gehören auch wissenschaftspolitische Stellungnahmen –, ist für das Neutralitätsdogma kein Raum.
Was bleibt, ist das Gebot parteipolitischer Neutralität aus der Chancengleichheit der Parteien. Es ist enger, als es auf den ersten Blick scheint. Zum einen ist nicht jede Äußerung an der Universität eine solche der Universität: Ein parteipolitisches Banner einer Studierendeninitiative an der Fassade ist der Hochschule nicht zuzurechnen, wie Berliner Gerichte jüngst entschieden. Zum anderen zwingt parteipolitische Neutralität nicht zur abstrakten Rede. Sprechen sich Parteien gegen die Wissenschaftsfreiheit aus, müssen sich die Hochschulen in ihrer Kritik nicht zurückhalten, nur weil eine Aussage zugunsten der Wissenschaftsfreiheit Kritik an solchen Parteien enthält.
"Sprechen sich Parteien gegen die Wissenschaftsfreiheit aus, müssen sich die Hochschulen in ihrer Kritik nicht zurückhalten."
Wie das Dogma argumentativ eingesetzt wird, zeigte sich im Juni an der Technischen Universität Berlin. Auf ein Anwaltsschreiben hin, das die Alternative für Deutschland (AfD) in Auftrag gegeben hatte und das der Universität ein "Neutralitätsgebot" vorhielt, beanstandete die Leitung vierzehn Programmpunkte eines studentischen Kongresses; vier Veranstaltungen, die sich mit den bevorstehenden Wahlkämpfen befassten, mussten auf Räume außerhalb des Campus ausweichen, Titel von Vorträgen wurden geändert. Eine Rechtspflicht dazu bestand nicht – später öffentlich gewordene Unterlagen legen nahe, dass die Universität umfassender eingriff als von der AfD gefordert. Umgekehrt besteht aber auch keine Pflicht der Universität, ihre Räume für politisch gefärbte Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
Es mag gute Gründe dafür geben, studentische Tagungen, in denen sich wissenschaftliche Vorträge und parteipolitische Werbung mischen, an einen anderen Ort als die Hochschule zu verweisen. Natürlich verliert die Hochschule damit aber auch ein Stück weit an gesellschaftlicher Relevanz.
Politische Einflussnahme auf Berufungsverfahren
Berufungsverfahren verdienen aus zwei Gründen besondere Aufmerksamkeit. Zum einen reichen ihre Wirkungen weit über eine Legislaturperiode hinaus. Gelänge es, Professuren mit Getreuen zu besetzen, wäre eine Hochschule auf Jahrzehnte geprägt und damit die Selbstorganisation der Wissenschaft von innen ausgehöhlt, ohne deren institutionelle Architektur formal anzutasten. Zum anderen bilden die Professorinnen und Professoren den widerstandsfähigsten Teil des Systems. Die regelmäßige Anstellung auf Lebenszeit macht sie vom Wohlwollen von Universität und Land unabhängig, mit einer Klage riskieren sie wenig.
Die Wissenschaftsfreiheit ist praktisch ein "Professorengrundrecht", weil vor allem Professorinnen und Professoren in der Lage und willens sind, sie einzuklagen; für die Wissenschaftsfreiheit treten sie erfahrungsgemäß auch gegen das eigene Haus ein. Im Umkehrschluss: Wer die Ämterverfassung destabilisiert, etwa durch Befristung, Professuren auf Zeit oder ein besonderes Disziplinarrecht, nimmt dem System seine wichtigste Verteidigungslinie, nämlich die Rechtsdurchsetzung ohne persönliches Risiko.
Die Regeln der Berufungsverfahren sind Ländersache, geregelt in den sechzehn Hochschulgesetzen und in zahlreichen Satzungen. Daraus folgt: Eine einzelne Landtagswahl kann die Hochschullandschaft eines Landes schwer treffen. Andersherum können einzelne Länder notfalls allein ein offenes Hochschulwesen betreiben.
Das Berufungsverfahren folgt überall demselben Muster: Entscheidung über Verwendung der frei werdenden Professur, öffentliche Ausschreibung, Vorschlag einer Berufungskommission, Entscheidung der ruferteilenden Stelle. Die Landesregierung kann hier an verschiedener Stelle Einfluss nehmen. In vielen Ländern ist es weiterhin üblich, dass der Wissenschaftsminister über die Verwendung der frei werdenden Professur oder die Ausschreibung mitentscheidet. Das ist politisch nachvollziehbar. Jede Regierung hat ein Interesse daran, auf das Lehrangebot im Land Einfluss zu nehmen. Aber natürlich bleiben solche ministeriellen Vorbehalte missbrauchsanfällig. Wer darüber bestimmt, welcher Fakultät eine Professur zugeordnet und mit welcher Denomination sie ausgeschrieben wird, greift tief in das Forschungs- und Lehrprofil einer Hochschule ein.
"In vielen Ländern ist es weiterhin üblich, dass der Wissenschaftsminister über die Verwendung der frei werdenden Professur oder die Ausschreibung mitentscheidet."
Im letzten Schritt des Berufungsverfahrens nehmen sich die Landesregierungen hingegen mittlerweile zurück. Den ministeriellen Berufungsvorbehalt – einstmals Standard des deutschen Hochschulrechts – haben die meisten Länder abgeschafft. Nur wenige halten im gesetzlichen Grundmodell an ihm fest. In einigen Ländern – etwa Rheinland-Pfalz oder Brandenburg – überträgt der Gesetzgeber das Berufungsrecht regelmäßig auf die Hochschulen.
Berlin orientiert sich weiterhin am Modell des Berufungsvorbehalts. Das Berufungsrecht liegt bei der Senatsverwaltung, die von der Reihung abweichen und den Vorschlag zurückgeben kann. Heikel ist vor allem § 101 Abs. 7 BerlHG: Weist die Verwaltung einen Vorschlag zurück und legt die Hochschule binnen sechs Monaten keinen neuen vor oder wird auch dieser zurückgewiesen, darf sie eine Berufung außerhalb jeder Vorschlagsliste aussprechen. Dagegen kann die Hochschule vor Gericht ziehen, aber das Gesetz räumt ihr keine Entscheidungskompetenz mehr zu. Zwei Zurückweisungen genügen also, um eine politisch genehme Person durchzusetzen. Ein vergleichbares Verfahren findet sich noch in Bremen, ist dort allerdings praktisch irrelevant, weil das Berufungsrecht auf die Hochschulen übertragen wurde.
Dass es anders geht, zeigt Sachsen-Anhalt. Dort hat der Senat – mit gesetzlich gesicherter Hochschullehrermehrheit – das letzte Wort über den Berufungsvorschlag des Fachbereichs; der Rektor darf nur abweichen, wenn rechtliche Gründe, die Strukturplanung oder die Zielvereinbarungen es tragen. Nach Belieben verwerfen darf er den fachlich getragenen Vorschlag nicht. Von allen geltenden Regelungen schirmt diese das Verfahren am wirksamsten ab: Selbst eine politisch vereinnahmte Hochschulleitung kann kaum am Willen der wissenschaftlichen Gremien vorbei berufen. Ob diese Regeln den 7. September überdauern, ist offen – Landesrecht ist, anders als die Karlsruher Maßstäbe, mit einfacher Mehrheit zu ändern. Zugleich ist eine Gesetzesänderung immer politisch heikel. Lässt hingegen schon das geltende Recht allerlei Interventionen zu, kann die Exekutive unauffälliger agieren, als es jede Gesetzesänderung erlaubte, und sich darauf berufen, nur Regeln zu vollziehen, die schon unter der Vorgängerregierung galten.
Finanzierung durch Bund und Länder als "bar liegende Flanke"
Die bar liegende Flanke der Hochschulen ist ihre Finanzierung. Eigene verstetigte Einnahmen haben sie nicht. Sie sind auf ihr Land ver- und angewiesen, ohne dass sich der Bedarf detailliert rechtlich fixieren ließe. Die Wissenschaftsfreiheit garantiert insoweit allenfalls ein Minimum. Sie verspricht mehr in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Denn sie verpflichtet Förderentscheidungen ab einem gewissen Konkretionsgrad auf wissenschaftsimmanente Kriterien. Politische Treueklauseln schließt Art. 5 Abs. 3 GG damit aus, nicht aber jede politische Zwecksetzung.
Gesteuert wird seit der Jahrtausendwende über mehrjährige Hochschulverträge und Zielvereinbarungen. Die Vertragsform ist ambivalent. Sie verspricht Planungssicherheit und Anerkennung als gleichberechtigte Partnerin, überdeckt aber eine strukturelle Asymmetrie. Das ließ sich im Winter 2024 in Berlin beobachten: Trotz laufender Fünfjahresverträge, die pauschale Minderausgaben ausschlossen, kündigte der Senat Kürzungen von deutlich über 100 Millionen Euro an. Am Ende zog dagegen trotz erwartbaren Erfolgs keine Hochschule vor Gericht. Fast alle unterzeichneten die gekürzten Verträge, explizit aus Sorge vor der nächsten Verhandlungsrunde. Ob sie für diese Loyalität beim nächsten Mal belohnt werden, erscheint aber fraglich. Letztendlich tauschten die Hochschulen eine durchsetzbare Rechtsposition gegen ein politisches Versprechen, an das sich weder die aktuelle noch die nächste Landesregierung gebunden fühlen muss.
Ohnehin ist regelmäßig nur die Hochschule auf die Form des Vertrags verwiesen. Das Land kann beim Scheitern der Verhandlungen Ziele und Leistungen unilateral festlegen – so etwa in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen – oder schlichtweg auf das Haushaltsgesetz zurückgreifen. Vielerorts schließt zudem allein die Leitung die Verträge. Der Senat wirkt daran nicht mit. Das ist verfassungsrechtlich problematisch. Auch hier kann Sachsen-Anhalt wieder ein anderes Modell bieten: Der Senat entscheidet auch über den Entwurf der Zielvereinbarung, eine einseitige Ersatzfestsetzung kennt das Gesetz nicht.
Auf der Ebene der Bund-Länder-Verschränkung lag die Achillesferse bis vor Kurzem in den Einstimmigkeitserfordernissen. Nach dem alten GWK-Regelwerk setzte die Förderung der Max-Planck-Gesellschaft (MPG) die einstimmige Billigung ihres Wirtschaftsplans voraus; eine Ersatzfinanzierung durch Bund und förderbereite Länder war untersagt, die Blockade nur per Kündigung mit zweijähriger Frist zu lösen. Im äußersten Fall wäre die MPG für zwei Jahre von ihrer Grundfinanzierung abgeschnitten gewesen. Die Blockadewirkung haben Bund und Länder erkannt und die Abkommen im Juli reformiert: Beschlüsse erfordern nun die Zustimmung des Bundes und von mindestens dreizehn Ländern. Das Erfordernis der Sonderfinanzierungs-Einstimmigkeit für die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Max-Planck- und die Fraunhofer-Gesellschaft entfällt. Ein einzelnes Land kann austreten, ohne den Vertrag für alle zu beenden. Die Mischfinanzierung ist damit auch gegen eine illiberale Landesregierung abgesichert.
"Auf der Ebene der Bund-Länder-Verschränkung lag die Achillesferse bis vor Kurzem in den Einstimmigkeitserfordernissen."
Geblieben ist freilich die verfassungsrechtliche Schwachstelle: Nach Art. 91b Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, der Zustimmung aller Länder. Ein einziges Land kann so die Hochschulförderung des Bundes in der gesamten Republik ausschließen. Dieser Satz sollte gestrichen werden, wenn die nötige Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat dafür noch zu haben ist.
Strategien für mehr Resilienz
Dass die Hochschulrektorenkonferenz die Resilienz der Hochschulen zu ihrem diesjährigen Leitthema erklärt hat, zeigt: Die Bedrohung wird ernst genommen. Die Wissenschaftsfreiheit ist am wirksamsten, wenn die politische Umwelt ihr freundlich gesinnt ist. Deshalb ist jetzt die Zeit, die Institutionen zu wappnen, solange die Mehrheiten es erlauben. So vielfältig die Bedrohungen, so vielfältig müssen die Antworten sein. Dabei kann es nicht darum gehen, die Hochschulen von jedem staatlichen Einfluss abzukoppeln. Auch vor dem Hintergrund illiberaler politischer Übergriffe verbietet sich eine schematische Gegenüberstellung der guten Wissenschaft und der verdächtigen Politik.
"Deshalb ist jetzt die Zeit, die Institutionen zu wappnen, solange die Mehrheiten es erlauben."
Die vier Strategien, die wir kurz skizzieren, wollen die Hochschulen von ihrer Verantwortung nicht freistellen und demokratische Wissenschaftspolitik nicht verunmöglichen. Das gelingt unseres Erachtens, wenn wir uns darauf konzentrieren, die Autonomie der Hochschule in ihren Kernbereichen, in Forschung und Lehre, zu schützen.
Erstens sind Vetopositionen bis hinein in die Geschäftsordnungen zu tilgen. "Beschlüsse werden möglichst einvernehmlich gefasst", heißt es etwa für die DFG-Fachkollegien. Natürlich ist gegen Konsens nichts einzuwenden, doch in Zeiten möglicher Obstruktion sollte man die Mehrheitsentscheidung nicht scheuen. Gleichzeitig sollten informelle Praktiken formalisiert werden. Formalisierung gestattet juristische und gerichtliche Handhabe und schützt gerade die schwächeren Akteure des Systems. Das gilt auch für das viel und von allen Seiten beschworene Gespenst der Entbürokratisierung: Wo sie von wissenschaftsfremden Aufgaben entlastet, dient sie der Freiheit; wo sie Verfahren entformalisiert und in Generalklauseln auflöst, öffnet sie Einfallstore für politische Einflussnahme. Nicht weniger Regeln schützen, sondern bestimmtere – die begründungspflichtige, gerichtlich überprüfbare Beanstandung diszipliniert und steuert den staatlichen Zugriff.
Zweitens sollten Verfahren selektiv entpolitisiert werden; auch das ist eine Folge von Formalisierung. Berufungen sowie das sensible Scharnier zwischen Hochschule und Politik, die Bestellung und Abwahl der Hochschulleitungen, gehören in die Hände der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Entpolitisierung heißt auch, gesetzliche Tatbestände bestimmter zu fassen. Das Ordnungs- und Aufsichtsrecht ist in vielen Hochschulgesetzen tatbestandlich weit ausgestaltet. Das macht eine gerichtliche Nachkontrolle schwieriger, jedenfalls aber weniger vorsehsehbar.
Drittens erfordert ein geändertes hochschulpolitisches Umfeld, notfalls auch gerichtlich seine Rechtsposition durchzusetzen und gleichzeitig nicht nur auf Gerichte zu vertrauen. Hierbei wird es auch auf die innerwissenschaftliche Solidarität ankommen. Die Universität muss auch den politischen Übergriff auf die Fachhochschule kritisieren. Die Rechtsdurchsetzung und politische Mobilisierung setzen freilich stabile Beschäftigungs- und Ämterstrukturen voraus: Wer um seine Subsistenz fürchtet, klagt nicht gegen die eigene Leitung. Koordinierte, gegebenenfalls gemeinsame Rechtsdurchsetzung – etwa über eine gemeinsame Stelle der Wissenschaftsorganisationen – erschwert die informelle Bestrafung einzelner.
Viertens ist ein wichtiges politisches Mittel das Selbstverständnis der Leitungen. Sie müssen qua Amt als Anwälte der Wissenschaftsfreiheit fungieren. Schutz braucht gerade die Wissenschaft, die auf Ablehnung stößt und womöglich auch dem eigenen Ideal der Leitung nicht entspricht. Der Öffentlichkeit sind sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, weil, so das Bundesverfassungsgericht, "gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient".
Von den drei Autoren ist aktuell erschienen: Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit, Wallstein Verlag.