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picture alliance / ZB | Z6944 Sascha Steinach

Rechtsstreit um Lehrauftrag
Dozentin Aslan lehrt doch nicht an Polizei-Hochschule NRW

Ihr Rauswurf von der Polizei-Hochschule NRW durch das Land war rechtswidrig. Dennoch tritt Bahar Aslan ihren Lehrauftrag als Dozentin nicht an.

05.01.2024

Aslans Verzicht auf den Lehrauftrag an der Hochschule bestätigte ihr Anwalt Patrick Heinemann am Freitag auf dpa-Anfrage. Seine Mandantin sei hauptberuflich Lehrerin und im Beamtenstatus tätig. Ihre Schulleitung habe Bahar Aslan mitgeteilt, dass sie den Lehrauftrag an der Hochschule nicht antreten könne, da Lehrermangel an der Schule bestehe. Man habe ihr dargelegt, dass sie bereits in die schulische Planung einbezogen sei, diese nicht umgestellt werden könne und eine Nebentätigkeit Aslans als Dozentin mit der Schulplanung kollidieren würde.

Im Dezember hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster in einem Eilverfahren entschieden, dass der Rauswurf der Dozentin rechtswidrig war. Forschung & Lehre berichtete zum OVG-Entscheid. Das Gericht hatte damit eine Beschwerde des Landes gegen einen Beschluss aus der Vorinstanz zurückgewiesen. Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah die Dozentin im Recht. Auslöser des Falls war eine Äußerung Aslans auf der Plattform Twitter, die inzwischen X heißt. Dort schrieb sie: "Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land."

Nach Auffassung des OVG hat das Land bei Aslan nach diesem Beitrag zwar auf Mängel bei ihrer Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags schließen können. Bei dem Widerruf des Lehrauftrags habe das Land sich aber rechtswidrig auf "fehlerhafte Weise auf weitere - sachfremde - Umstände gestützt". Es sei keine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich für den Lehrauftrag, der Entzug könne damit nicht begründet werden. Auch seien Drohungen gegenüber der Hochschule kein Grund für ein Aus.

dpa