Ein Notizblock mit einem Fragezeichen
mauritius images/imageBROKER/Adrian C. Nitu

FAQ
Ausstattungs-Ansprüche von Professoren

Die meisten Landeshochschulgesetze gehen nicht mehr auf Grund- beziehungsweise Mindestausstattung ein. Welche Ansprüche können gestellt werden?

Von Sascha-Sven Noack 04.01.2016

Der Anspruch auf Grund- beziehungsweise Mindestausstattung gehört zu den schillerndsten Fragestellungen im Hochschulrecht. Einfachgesetzliche Vorgaben sucht man vergebens. In den meisten Landeshochschulgesetzen sind Aussagen über eine Grund- oder Mindestausstattung nicht mehr zu finden. Gleichwohl besteht unstreitig ein Anspruch der Professorinnen und Professoren auf entsprechende Ausstattung. Dieser Anspruch wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte mehrfach bestätigt.

Den Inhalt dieses Anspruchs zu bestimmen, ist jedoch umso schwerer. Die Wissenschaftsfreiheit verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung und gewährt dem in Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen. Der Staat trägt die Gewährleistungsverantwortung für die Universitäten. Aus dieser wertentscheidenden Grundrechtsnorm erwächst dem Professor ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freiheitliche wissenschaftliche Betätigung erst ermöglichen.

Das Teilhaberecht ermöglicht jedoch dem Wissenschaftler nicht, so ausgestattet zu werden, wie er persönlich es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält. Der Anspruch umfasst jedoch zumindest die Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Verletzt wird dieser Anspruch also dort, wo der Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit des Hochschullehrers angetastet wird, mithin eine wissenschaftliche Betätigung wegen fehlender Ausstattung nicht mehr möglich ist. Denkbar ist diesen Anspruch auf Grund- beziehungsweise Mindestausstattung in Vereinbarungen zu konkretisieren. Auf der Hand liegt, dass die Grundausstattung auch entscheidend von der Fachdisziplin abhängig ist.