Symbolbild: Richterhammer vor Buchstapel.
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Außerplanmäßiger Professor
Lehre zum Zeitpunkt der Entscheidung notwendig

Wer den Titel "außerplanmäßiger Professor" tragen möchte, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung an der Hochschule lehren. So entschied das VG Mainz.

08.11.2021

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dürfen im Streit mit ihrer Hochschule nur dann den Titel eines "außerplanmäßigen Professors" führen, wenn sie zum Zeitpunkt einer Gerichtsentscheidung auch dort lehren. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil und wies damit den Widerspruch eines Wissenschaftlers gegen die Hochschule ab. (Az: 3 K 15/21.MZ)

Laut Gericht war der Kläger seit mehr als zehn Jahren habilitiert und stellte nach einem beruflichen Wechsel bei seiner ehemaligen Hochschule den Antrag auf Verleihung des Titels. Die Hochschule lehnte dies jedoch ab, da zwischen dem Wissenschaftler und der Hochschule keine Verbindung mehr bestehe. Daraufhin klagte der Wissenschaftler. Da der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr an seiner ehemaligen Hochschule tätig war, wies das Gericht nun die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf nochmalige Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor", die im Ermessen der Hochschule liege, erklärte das Verwaltungsgericht.

Nach Wortlaut der einschlägigen hochschulgesetzlichen Vorschriften und ihrer historischen Entwicklung sei es nicht ausreichend, wenn eine Lehrtätigkeit lediglich im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden. Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden bleibe. Bei dieser Betrachtung sei auch eine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung des Wissenschaftlers über seinen beruflichen Werdegang unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Kläger keine Vorlesungen mehr bei der Beklagten gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen in konkreter Weise angeboten.

dpa/cpy