Stift auf Steuererklärungsformular mit der Überschrift "Werbungskosten"
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Karlsruhe
Keine Steuervorteile für Studierende

Studieren kann teuer sein. Eine Steuererleichterung gewähren Karlsruher Verfassungsrichter dafür aber nicht. Das Geld sei eine Investition in mehr.

10.01.2020

Es bleibt dabei: Studierende und Auszubildende können die Ausgaben für ihre erste Ausbildung beim Finanzamt nicht als Werbungskosten geltend machen. Damit hätten sich in den ersten Berufsjahren Steuern sparen lassen. Aber das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass das sogenannte Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es gebe für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Seit 2004 können Kosten wie Studiengebühren oder die WG-Miete in der Steuererklärung nur noch als Sonderausgaben angegeben werden. Anders als Werbungskosten lassen sich diese nicht mit Einkünften in späteren Jahren verrechnen. Für Studierende ist das ein Nachteil, da die meisten noch nichts verdienen. Für Sonderausgaben gibt es außerdem eine Höchstgrenze. Sie liegt derzeit bei 6.000 Euro im Jahr.

Angestoßen hatte die Prüfung der Bundesfinanzhof, der die Praxis für verfassungswidrig hielt. Denn Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können als Werbungskosten angesetzt werden. Das führe zu Ungerechtigkeiten. Auch die erste Ausbildung diene dazu, einen Beruf zu ergreifen und Geld zu verdienen, schaffe also Steuerzahler.

Richter sehen besonderen Wert im Erststudium

Die Karlsruher Richter meinen aber, dass die erste Ausbildung etwas Anderes sei. Sie vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge in einem umfassenderen Sinne. Absolventen könnten in der Regel alle möglichen Berufe ergreifen. Gleichzeitig komme es in einigen Berufen nur darauf an, dass man studiert habe – egal was.

In den sechs Verfahren vor dem Finanzhof ging es nicht nur um Studierende. In einem Fall hatte ein Berufspilot geklagt, der für seine Ausbildung rund 70.000 Euro bezahlt hatte. Die Verfassungsrichter räumen ein, dass der Zusammenhang zum Beruf hier "sehr konkret" sei. Das sei aber eine sehr spezielle Konstellation, die nicht viele betreffe. Der Gesetzgeber habe dies deshalb vernachlässigen dürfen.

dpa/ckr