Vögel sammeln Geldstücke, die sie in ein Nest legen
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Altersvorsorge
Früher an später ­denken

Die Altersversorgung spielt bei Karriereentscheidungen jüngerer Wissenschaftler meist nur eine untergeordnete Rolle. Oft ist das ein Fehler.

Von Sven Hendricks Ausgabe 2/17

Professorinnen und Professoren sehen sich häufig nicht erst bei Eintritt in den Ruhestand mit vielfältigen und teils komplexen Fragen zu Vorsorge und Versorgung konfrontiert. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Neuberufung, sondern beispielsweise auch für einen Dienstherrenwechsel oder aber im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, etwa bei einem Wechsel ins Ausland oder in die freie Wirtschaft.

Unterschiedliche und teils komplizierte Versorgungssysteme gilt es hier gegeneinander abzuwägen und dabei die individuellen wissenschaftlichen Karriereverläufe zu berücksichtigen. Auch wenn insbesondere zu Beginn der eigenen wissenschaftlichen Karriere der Ruhestand gedanklich noch in weiter Ferne liegen mag, können unzureichende Informationen über die spätere Versorgungssituation doch teils erhebliche (materielle) Auswirkungen für die Zukunft der Betroffenen sowie ihrer Familien haben. Einige grundlegende Hürden und Fallstricke gilt es deshalb bereits frühzeitig im Rahmen der eigenen Karriereplanung zu vermeiden.

Landesspezifische Regelungen

Aufgrund der Föderalismusreform sind Fragen der Besoldung und Versorgung ebenso Ländersache wie die allgemeinen Regelungen zum Beamtenrecht. Mithin existieren bereits für die Frage, wann ein Beamter überhaupt in den Ruhestand tritt oder auf Antrag vorzeitig treten kann, unterschiedliche landesspezifische Regelungen.

Überwiegend liegt die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand hier bei der Vollendung des 67. Lebensjahres (bzw. des 68. Lebensjahres in Niedersachsen). Lediglich in Berlin und Sachsen-Anhalt treten beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres regulär in den Ruhestand. Zudem existieren unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Ruhestandeintritts (zumeist Ablauf des Semesters, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird).

Ein besonderes Augenmerk auf die Versorgung sollte stets bei einem etwaigen Dienstherrenwechsel gelegt werden. Hier muss sich die betroffene Professorin bzw. der betroffene Professor darüber im Klaren sein, dass mit einem Dienstherrenwechsel immer auch eine Veränderung des versorgungsrechtlichen Regelungsregimes einhergeht, über welches man sich dementsprechend vorher sorgfältig informieren sollte.

Auch wenn die Regelungen in den einzelnen Landesbeamtenversorgungsgesetzen in vielerlei Hinsicht ähnlich ausgestaltet sind, existieren doch im Detail kleinere oder auch größere Unterschiede, auf die es zu achten gilt. Dies betrifft zuvorderst das Thema der Anrechnung von sogenannten ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Unterschiede existieren hier etwa bei der Anrechnung von Ausbildungszeiten. Das Hochschulstudium wird in Berlin, Hessen, Niedersachsen, dem Saarland, Bayern und Thüringen nach wie vor mit bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt. In den übrigen Versorgungsgesetzen können Studienzeiten nur noch mit maximal 2,34 Jahren angerechnet werden.

Unterschiede können auch bei der Anrechnung von Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst existieren. In Brandenburg, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg werden hier bis zu maximal fünf Jahre als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt. In den übrigen Ländern existiert üblicherweise keine zeitliche Obergrenze für die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst. Nicht selten empfiehlt es sich deshalb schon im Rahmen der Berufungsverhandlungen, bei der Hochschule um eine fiktive Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten seitens der Versorgungsbehörde für den Fall der Rufannahme zu bitten.

Einen Sonderfall, was die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten anbelangt, stellt Baden-Württemberg dar. Hier wurde im Rahmen einer umfassenden Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes vor einigen Jahren ein sogenanntes "Trennungsprinzip" eingeführt. Danach werden Vordienstzeiten jedenfalls dann, wenn ein Beamtenverhältnis erst nach dem 31.12.2010 erstmalig begründet wurde, grundsätzlich nicht mehr angerechnet, sofern für diese Vordienstzeiten ein anderweitiger Versorgungsanspruch (zum Beispiel in der Deutschen Rentenversicherung oder im Ausland) aufgebaut wurde.

Hier besteht die Gefahr einer substanziellen Verschlechterung der Versorgungssituation bei einem Dienstherrenwechsel nach Baden-Württemberg. Abhilfe kann hier nur eine ausnahmsweise Anrechnung von Vordienstzeiten nach "altem Recht" im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium schaffen.

Ebenfalls unmittelbaren Einfluss auf die spätere Versorgung haben die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen zur (maximalen) Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge. Hier existieren nach der letzten Novellierung der W-Besoldung zahlreiche voneinander abweichende Mindest- und Höchstgrenzen zur Ruhegehaltfähigkeit der neben dem Grundgehalt gewährten Zulagen. Auch die Voraussetzungen für eine Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt.

So ist es teilweise erforderlich, dass gewährte Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge ausdrücklich für ruhegehaltfähig erklärt werden, wohingegen in anderen Ländern allein die entweder zwei- oder dreijährige Mindestbezugsdauer einer Zulage für deren spätere Ruhegehaltfähigkeit ausreichend ist. In allen Ländern existieren dabei unterschiedliche Möglichkeiten zur ausnahmsweisen Anhebung des Anteils der ruhegehaltfähigen Zulagen qua vertraglicher Vereinbarung. Ein profundes Wissen um die Existenz solcher Spielräume ist die Voraussetzung für entsprechend zielgerichtete Berufungs- und Bleibeverhandlungen.

Altersgeld

Nicht zuletzt im Falle eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis sind sorgfältige Informationen zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines solchen Schrittes wichtig, da mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis automatisch auch der Verlust des Anspruchs auf Beamtenpension einhergeht. Derzeit existiert in sechs Ländern, nämlich in Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Hamburg und Bremen sowie beim Bund die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine beamtenähnliche Versorgung in Form eines Altersgeldes bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis "mitzunehmen".

In den übrigen Bundesländern erfolgt bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis automatisch eine Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung, was regelmäßig eine substanzielle Verschlechterung der Versorgungssituation (verglichen mit einer zu erwartenden Beamtenpension) zur Folge hat. Altersgeld ist dabei regelmäßig die günstigere Variante und kann insbesondere bei einem Wechsel ins Ausland ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis deutlich erleichtern.

Für den Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat der EuGH (Urteil v. 13.7.2016, Rs. C-187/15) jüngst die Europarechtswidrigkeit einer Nachversicherung wegen Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit festgestellt. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier nun auch in weiteren Bundesländern eine Möglichkeit zur Gewährung eines Altersgeldes schaffen wird.

Für die Gewährung von Altersgeld existieren schließlich unterschiedliche Voraussetzungen. Teilweise erfolgt die Gewährung antragsgebunden, so z.B. in Bremen und bei vorhandenen Beamten in Baden-Württemberg. Unterschiedliche Regelungen existieren ferner für den Zeitpunkt einer Antragstellung. In Baden-Württemberg ist eine Antragstellung auf Gewährung von Altersgeld lediglich vor Beendigung des Beamtenverhältnisses möglich, in Bremen noch bis sechs Wochen nach dessen Beendigung.

Grundvoraussetzung für die Gewährung von Altersgeld ist dabei stets eine mindestens fünf bzw. sieben Jahre dauernde reine Beamtendienstzeit. Die Berechnung der Höhe des jeweiligen Altersgeldanspruchs erfolgt dabei ähnlich der Regelung zur Pensionsberechnung. Allerdings zählen regelmäßig nur reine Beamtenjahre mit in die Berechnung des Altersgeldes, nicht hingegen so genannte Vordienstzeiten. Vorherige Information und Beratung schützen davor, im Rahmen eines angestrebten Wechsels ins In- oder Ausland durch eine unvorhergesehene Verschlechterung der eigenen Altersabsicherung überrascht zu werden.