

FAQ
Haben Professoren eine Residenzpflicht?
Professoren haben grundsätzlich keine sogenannte Residenzpflicht dahingehend, am Ort der Hochschule auch wohnen zu müssen. Vielmehr findet sich in vielen Landesbeamtengesetzen eine Regelung, dass der Beamte seinen Wohnsitz so zu nehmen hat, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstaufgaben möglich ist. Die Dienstaufgaben erfordern bereits nur selten eine zwingende Präsenz, beispielsweise bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung.
Vor diesem Hintergrund sind Professoren daher nicht verpflichtet, einen Wohnsitz am Hochschulort zu unterhalten, soweit sie ihren Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung an der Universität umfassend nachkommen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage einer etwaigen Gewährung von Umzugskosten. Eine derartige Zusage ist zumeist rechtlich an die Bedingung gebunden, dass in melderechtlicher Hinsicht eine Wohnsitznahme am Hochschulstandort beziehungsweise dessen näherer Umgebung erfolgt. Nähere Umgebung ist dabei zumeist als Umkreis von 30 Kilometern zur Hochschule zu verstehen. Ausnahmen sind denkbar.
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