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Forschungskooperationen
Plädoyer für eine eigene Rechtsform

Forschungskooperationen bedeuten eine Menge verwaltungstechnischer Aufgaben. Dies liegt auch an der aktuellen Gesetzeslage.

Wenn Universitäten, Universitätsklinika oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sich zu Forschungskooperationen zusammenschließen wollen, bedarf dieser Zusammenschluss der Regelung in vielerlei Hinsicht: Wem sollen die beteiligten Forscher und weiteres Personal zugeordnet werden, wem die apparativen und finanziellen Ressourcen? Wem "gehören" die im Forschungsverbund zu erwartenden Erkenntnisse, wer soll sie gegebenenfalls wirtschaftlich verwerten dürfen: der Verbund selbst oder die ihn tragenden Wissenschaftsinstitutionen?

Die externen Fördermittel: Wer legt wann in welcher Weise den Förderern Rechenschaft ab über die Mittelverwendung, und welche  Rolle sollen die Förderer innerhalb des Forschungsverbundes spielen? Vor allem aber die Forscher: In welcher Weise werden sie in die Entscheidungsprozesse des Verbundes und in deren Informationsströme eingebunden, wie werden sie, aber auch die Trägerinstitutionen des Verbundes, möglichst davor bewahrt, dass die Risiken aus der Verbundforschung auf sie durchschlagen – ein insbesondere, jedoch keineswegs nur bei patientenbezogenen Forschungsverbünden bedeutsamer Aspekt.

Fehlende Rechtssicherheit bei Forschungskooperationen

Diese regulatorischen Herausforderungen beschäftigen die Administrationen der Universitäten, Klinika und sonstigen Forschungseinrichtungen langanhaltend und intensiv. Denn für Wissenschaftskooperationen gibt es keine speziell auf sie zugeschnittene Rechtsform im Gesetz, und auch die Muster von Ministerien oder anderen Stellen gewährleisten nicht ohne weiteres die für alle Beteiligten notwendige Rechtssicherheit. Deshalb müssen die Mitarbeiter in der Verwaltung für jede einzelne Zusammenarbeit maßgeschneiderte Kooperationsverträge konzipieren, verhandeln und konsentieren. Das kostet Zeit und Ressourcen, so dass die kooperationswilligen Forscher schon bald (aus ihrer Sicht nicht ohne Grund) den Vorwurf erheben, das Recht behindere die Wissenschaft an ihrer im Grundgesetz geschützten Entfaltung.

Daher sollte der Gesetzgeber der Wissenschaft, ihren Institutionen und den Forschern für deren Kooperationen eine eigene Rechtsform zur Verfügung stellen. Denn die vorhandenen Organisationsformen, weder die des öffentlichen noch die des Zivilrechts, können den spezifischen Anforderungen, die aus Wissenschaftskooperationen resultieren, gerecht werden; das gilt auch für das "Allzweckmöbel" GmbH, wie andernorts (Ordnung der Wissenschaft 2017, S. 1 ff.) näher dargelegt. Eine solche neu zu schaffende Rechtsform "wissenschaftliche Kooperation" müsste diese Strukturelemente und -prinzipien umsetzen.

  • eine wissenschaftsadäquate Governance-Struktur, welche die beteiligten Forscher einbezieht und ihnen dennoch die unabdingbaren Handlungsfreiräume sichert, zugleich aber den die Kooperation tragenden Wissenschaftsinstitutionen angemessenen Einfluss auf den Fortgang der gemeinsamen Forschung eröffnet und die Institutionen so hinreichend erkennbar bleiben lässt;
  • Rechtssubjektivität der "wissenschaftlichen Kooperation", damit ihr Ressourcen und ggf. auch Dienstverhältnisse zugeordnet werden können, aber auch die in der Verbundforschung gewonnenen Erkenntnisse;
  • Eingrenzbarkeit der mit gemeinsamer Forschung verbundenen Risiken, Haftungskanalisierung auf die "wissenschaftliche Kooperation" und Haftungsbeschränkung zugunsten der beteiligten Forscher und der Trägerinstitutionen;
  • möglichst weitgehende Gestaltungsfreiheit, um Raum für den individuellen Zuschnitt der jeweiligen Forschungskooperation zu eröffnen.

Wissenschaftler als Repräsentanten der beteiligten Institutionen

Aus der Gesamtregelung für eine "wissenschaftliche Kooperation" sind für Forscher gewiss Regelungsvorschläge zu ihrer Governance von besonderem Interesse (für Weiteres sei auf Ordnung der Wissenschaft (OdW) 2017, S. 5 ff. verwiesen): Die Leitung der Kooperation liegt in den Händen jener Forscher, die als Repräsentanten der beteiligten Trägerinstitutionen in die Geschäftsleitung berufen werden. In aller Regel benötigt diese zugleich einen Kaufmännischen Geschäftsführer; sein Zutritt darf jedoch den betont wissenschaftlichen Zuschnitt der Geschäftsleitung selbst dort nicht verdunkeln, wo aus den Ergebnissen der Verbundforschung wirtschaftlich Verwertbares erwächst. Das gilt auch und insbesondere für Kooperationen, an denen Wirtschaftsunternehmen beteiligt sind.

Neben der Versammlung der die Kooperation tragenden Institutionen sollte eine eigenständige Versammlung aller in jener tätigen Forscher gesetzlich vorgegeben werden – zumindest für Kooperationen mit einer gewissen Mindestzahl von Forschern. Welche Informationen dieser Forscherversammlung zu erstatten sind und welche Mitwirkungs- und Mitentscheidungsbefugnisse ihr eröffnet werden sollen, bedarf noch weiterer Diskussion.

Kritische Prüfung durch wissenschaftlichen Beirat

Zusätzlich zu dem (allerdings im Kooperationsstatut verzichtbaren) Aufsichtsrat mit dem Auftrag, die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel zu überwachen, sollte für die "wissenschaftliche Kooperation" ein wissenschaftlicher Beirat, ein scientific advisory board, im Gesetz mit dem Auftrag vorgesehen werden, die Forschungsvorhaben der Kooperation unter wissenschaftlichen Aspekten kritisch zu begleiten, Anregungen zu geben und möglichen Fehlentwicklungen entgegen zu wirken. Konsequent fällt es dann der Geschäftsleitung der Kooperation zu, dem Beirat regelmäßig in nicht zu langen Zeitabständen über den Fortgang der Forschungsprojekte Rechenschaft abzulegen. Dabei müsste freilich in geeigneter Weise gesetzlich sichergestellt werden, dass der Beirat nicht die wissenschaftliche Oberleitung über die Kooperation an sich zieht.

Das Projekt einer "wissenschaftlichen Kooperation" als eigene Rechtsform ist schon jetzt verbreitet auf Interesse gestoßen. Noch in diesem Jahr wird es mit Universitätskanzlern sowie Kaufmännischen Direktoren der Klinika und der außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen weiter zu erörtern sein, aber auch mit Angehörigen der Ministerialbürokratien im Bund und in den Ländern. Nicht zuletzt sollen auch Wissenschaftler und Politiker in die Diskussionen mit dem Ziel eingebunden werden, die Wissenschaftspolitik für eine gesetzliche Regelung der "Kooperation" als Rechtsform zu gewinnen. Für den Frühherbst 2017 ist ein Symposion zu diesem Projekt geplant.