Das Bild zeigt die Richter des Bundesverfassungsgerichts
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DHV: NC-Urteil ist folgerichtig

Das Bundesverfassungsgericht fordert eine Neuordnung der Studienplatzvergabe in Medizin. Dies stößt beim Deutschen Hochschulverband auf Zustimmung.

Ausgabe 1/18

Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hält das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eine teilweise Neuordnung der Studienplatzvergabe im Fach Medizin erfordert, für folgerichtig und notwendig. Bund und Länder müssen nunmehr bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben erlassen, die die Auswahlkriterien neben der Abiturnote neu regeln. "Auch weiterhin wird nicht jeder Studienplatzbewerber im Fach Medizin zum Zuge kommen, das Verfahren muss aber gerechter werden", betonte DHV-Präsident Professor Bernhard Kempen. "Dass dadurch auch die Spielräume für die Hochschule enger werden, muss hingenommen werden."

Unterschiede bei Abiturnoten ausgleichen

Kempen begrüßte, dass die Bedeutung der Ortspräferenz bei der Studienplatzwahl relativiert werde. Wegweisend sei, dass künftig generell bei der Vergabe der Medizinstudienplätze länderspezifische Unterschiede bei den Abiturnoten ausgeglichen werden müssten. "Dies ist überfällig", so Kempen. Denn die Durchschnittsnoten der Abiturzeugnisse differierten zwischen den Ländern um eine halbe Note. Ein Spitzenabitur sei in einigen Bundesländern schwieriger zu erreichen als in anderen. Neben intellektuellen Fähigkeiten erfordere die Ausübung des Arztberufes vor allen Dingen eine soziale und empathische Kompetenz, betonte Kempen: "Die mögliche Studienmotivation und auch die charakterliche Eignung, die für ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis erforderlich ist, müssen im Rahmen des Auswahlverfahrens stärker Berücksichtigung finden." Es sei daher wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass Universitäten, die die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber selbst prüfen oder Berufsausbildungen und -tätigkeiten in die Vergabeauswahl einbeziehen wollten, nach bundesweit standardisierten und strukturierten Verfahren agierten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts habe die überragende Bedeutung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit unterstrichen. Um ihm bei begrenzten Ressourcen, also der Zahl der Studienplätze, größtmögliche Wirkung zu geben, müssten die Zulassungsregeln bundeseinheitlich noch enger gefasst werden.

Hochschulrektoren stimmen ebenfalls zu

Auch die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) begrüßte das Urteil. Es entspreche ihrer Auffassung, dass die Abiturnote mit entsprechenden Landesquoten ein sachgerechtes Auswahlkriterium sei. Dieses Kriterium dürfe nicht durch die Ortspräferenz überlagert werden. Die Auswahl anhand von Eignungskriterien wie der Abiturbestennote werde auf diese Weise grundsätzlich durch das Verfassungsgericht bestätigt.