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Reform
Neues Urheberrecht verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz verabschiedet. Am 1. März 2018 tritt es in Kraft.

Von Felix Grigat Ausgabe 8/17

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2017 das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) verabschiedet. Es wird am 1. März 2018 in Kraft treten und reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (sogenannte Schrankenregelungen).

Das neue Gesetz soll nach Ansicht des Bundesbildungsministeriums übersichtliche, einfach verständliche und leicht auffindbare Regelungen für Nutzerinnen und Nutzer aus Bildung, Wissenschaft und Forschung schaffen und das Urheberrecht an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung anpassen.

Es gehe dabei darum, einen Mindestzugang sicherzustellen. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen könnten mit dem UrhWissG Auszüge aus Werken unkompliziert und rechtssicher in einen elektronischen Semesterapparat einstellen, Wissenschaftler künftig große Mengen an Texten mit entsprechender Software analysieren (sog. Text- und Datamining), ohne zuvor jeden einzelnen Autor oder Verlag um Erlaubnis zu bitten. Bibliotheken könnten Kopien von wissenschaftlichen Artikeln auf Einzelbestellung digital versenden.

Das Kernstück des Gesetzes sind insgesamt sechs Schrankenregelungen:

  • § 60a UrhG erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.
  • § 60b UrhG erleichtert die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien.
  • § 60c UrhG gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75 Prozent eines Werkes erlaubt.
  • § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data-Mining. Dies ist eine Forschungsmethode, bei der große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (zum Beispiel Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
  • § 60e UrhG enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch, unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.
  • § 60f UrhG enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.


Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich die Zahlung einer Nutzungsvergütung vor. Diese Vergütung erfolgt pauschal und wird durch sogenannte Verwertungsgesellschaften, beispielsweise die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) für Sprachwerke, eingesammelt und an die Urheber und unter Umständen an die Verlage nach bestimmten Verteilungsschlüsseln ausgezahlt.

Das BMBF betont, der Gesetzentwurf garantiere eine Mindestversorgung mit Inhalten für die Nutzung in Bildung und Wissenschaft. Dies ersetze aber nicht den Erwerb ganzer Werke beziehungsweise von Lizenzen. Lizenzangebote der Verlage würden auch künftig eine zentrale Rolle im Bildungs- und Wissenschaftsbereich spielen.

Kritik kam vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der von einem "schweren Rückschlag für Bildung und Wissenschaft in Deutschland" sprach und ankündigte, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, um gegen das Gesetz vorzugehen.