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Rechtsprechung
Dr. Jameda

Ärzte müssen dafür sorgen, dass online korrekte Angaben über sie hinterlegt sind, wenn sie von Fehlern erfahren. Das ergab ein Urteil aus Hamburg.

Von Birgit Ufermann Ausgabe 10/17

Ein Verband zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, dem u.a. Zahnärztekammern angehörten, machte gegen eine in einer Zahnarztpraxis tätige Zahnärztin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Kostenanspruch geltend wegen der irreführenden Verwendung der Bezeichnung "Dr. med. dent" bzw. "Dr. dent" und erhielt Recht.

Die beklagte Zahnärztin hatte den akademischen Titel "Dr. med. dent" nicht erworben und hatte ihn selbst aber auch nie – auch nicht im Internet – verwandt. Aber auf dem Internetportal "jameda" (das sich selbst als Deutschlands größte Arztempfehlung bezeichnet und Daten von Adressanbietern kauft) und dem "Stadtbranchenbuch Hamburg" wurde sie mit dem falschen Doktortitel geführt. Der klagende Verband forderte daraufhin die Zahnärztin mehrfach auf, die falschen Einträge löschen zu lassen. Eine Reaktion der Zahnärztin erfolgte aber über Monate nicht. Das Landgericht sah den Tatbestand der wiederholten Irreführung als gegeben an, da ein Eintrag wie ein Doktortitel einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Arztpraxis habe und durch den Multiplikationseffekt auch von anderen Internetbetreibern (Google-Suche, usw.) aufgegriffen werde.

Ein (Zahn-)Arzt schaffe bereits durch den Betrieb seiner Praxis eine Gefahrenquelle, so dass möglichweise Dritte über ihn zu Unrecht Angaben veröffentlichen könnten. Ab Kenntnis falscher Angaben in entsprechenden Internetportalen treffe einen Arzt daher zumindest eine begrenzte Handlungspflicht – auch, wenn er die falsche Angabe nicht selbst veranlasst habe. Ein Arzt sei aufgrund seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um konkrete, ihm bekannt gewordene irreführende Eintragungen (wie einen falschen Doktortitel) im virtuellen Raum des Internets korrigieren zu lassen. Wenn er monatelang nach Kenntniserlangung nichts dagegen tue, dulde er pflichtwidrig, dass Dritte Fehlerhaftes über ihn verbreiteten und hafte somit für die unlautere Wettbewerbshandlung durch pflichtwidriges Unterlassen.

Es bleibt abzuwarten, ob zu den "anständigen Marktgepflogenheiten" im Sinne der unternehmerischen Sorgfalt der Berufsgruppe der Ärzte zukünftig also das Vorgehen gegen externe Internetseiten gehört, insbesondere, wenn der Arzt selbst sie nicht veranlasst hat und ob diese Entscheidung des LG nicht eine "Abmahnwelle" hervorrufen wird.

LG Hamburg, Urteil vom 26.7.2016 – 312 O 574/15 (noch nicht rechtskräftig)