Mann sitzt an einem Laptop, davor sind gezeichnete Icons von Dokumenten und Ordnern zu sehen
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Wissenschaftliches Fehlverhalten
DFG beschließt Maßnahmen gegen zwei Wissenschaftler

Zwei Forscher haben sich falsch verhalten: Der eine gab eine fremde Forschungsidee als die eigene aus, der andere gab Unterlagen unbefugt weiter.

29.06.2023

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten. In zwei Fällen hat sie in dieser Woche Maßnahmen gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten beschlossen, teilte die Organisation mit.

Im ersten Fall habe ein Wissenschaftler einen fremden Förderantrag unter eigenem Namen bei der DFG eingereicht, ohne über das Einverständnis des eigentlichen Verfassers zu verfügen. Dieser habe den Antrag zuvor bei einer anderen Förderorganisation gestellt und ihn dem Wissenschaftler zu Beratungszwecken überlassen. Bekannt geworden sei das Fehlverhalten, weil der ursprüngliche Verfasser eben diesen Antrag für die DFG begutachten sollte.

Der zuständige Ausschuss sah in dem Vorgang einen vorsätzlichen Ideendiebstahl, da sich die beiden Anträge lediglich geringfügig unterschieden. Der Beschuldigte erklärte, es liege ein Missverständnis zugrunde, er habe vom Einverständnis des ursprünglichen Autors ausgehen können. Das überzeugte den Ausschuss "aufgrund vorliegender Korrespondenz" nicht. Als "angemessene Maßnahme" sprach die DFG eine schriftliche Rüge gegen den Wissenschaftler aus. Dieser kann zudem für jeweils drei Jahre keine Anträge bei der DFG stellen und nicht als Gutachter in Anspruch genommen werden.

Förderantrag zur Begutachtung unbefugt weitergegeben

Im zweiten Fall betraute die DFG einen Wissenschaftler mit der Begutachtung eines Förderantrags. Aus Zeitgründen habe dieser einen Mitarbeiter seines Lehrstuhls um die Begutachtung gebeten. Der Untersuchungsausschuss sah darin den "Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit eines Begutachtungsverfahrens durch die unbefugte Weitergabe von Antragsinhalten an Dritte" erfüllt. Auch wenn der Wissenschaftler sein Fehlverhalten eingesehen habe, habe er damit seine Kompetenz und Verantwortung überschritten. Stattdessen hätte er die DFG kontaktieren und ihr die Beteiligung eines Dritten an der Begutachtung vorschlagen müssen. Als "angemessene Maßnahme" sprach die DFG gegen den Wissenschaftler ebenfalls eine schriftliche Rüge aus.

ckr