Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit einer Aktentasche
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Arbeitsrecht
Diskussion über Zeiterfassung an Hochschulen

Das Bundesarbeitsministerium will offenbar keine Ausnahmeregelung bei der Arbeitszeiterfassung für die Hochschulen erlassen.

01.09.2023

Offenbar soll es weder für Schulen noch Hochschulen eine Ausnahme für die Arbeitszeiterfassung nach dem Arbeitszeitgesetz geben. Das berichtet der Wissenschaftsjournalist Jan-Martin Wiarda mit Verweis auf einen Referentenentwurfs des Bundesarbeitsministeriums von Hubertus Heil (SPD).

"Die Arbeitszeitaufzeichnung gilt dem Arbeitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer", erläutert das Ministerium in einem Schreiben, das Forschung & Lehre vorliegt. Der Entwurf ziele darauf ab, "dieses Ziel zu unterstützen." Auch für verbeamtete Hochschulmitarbeitende sei keine Ausnahme vorgesehen. Laut Jan-Martin Wiarda bedeutet das, dass Mitarbeitende "mit sofortiger Wirkung" eine Zeiterfassung einklagen könnten, wie er auf seinem Wissenschaftsblog schreibt.

Zwei Gerichtsurteile verlangen Arbeitszeiterfassung

Laut Deutschem Hochschulverband (DHV) muss in der Diskussion über die Arbeitszeiterfassung klar zwischen verschiedenen Berufsgruppen unterschieden werden. Auf Professorinnen und Professoren könne eine Arbeitszeiterfassung wegen der im Grundgesetz verankerten Freiheit von Forschung und Lehre nicht gelten. Anders sehe es bei wissenschaftlichen Mitarbeitenden aus: Sie unterlägen nach aktueller Rechtslage ohne eine Ausnahmeregelung für wissenschaftlich Beschäftigte klar der Arbeitszeiterfassung. Seine Position hatte der Verband bereits im Frühjahr dieses Jahres in einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundeswissenschaftsministerin Bettina Stark-Watzinger deutlich gemacht.

Auch die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hatte 2019 eine Ausnahmeregelung für die Wissenschaft gefordert. Auf Anfrage teilte ein Sprecher der HRK gegenüber Forschung & Lehre mit, die HRK sei "mit den beteiligten Ministerien und den Hochschulen im Gespräch" und werde sich zum "gegebenen Zeitpunkt" in den Gesetzgebungsprozess miteinbringen. Das Bundesarbeitsministerium kündigt in seinem Schreiben ein, nach einer Abstimmung innerhalb der Bundesregierung werde es "Gelegenheit zu einem weiteren fachlichen Austausch" geben.

Die Novellierung des Gesetzes folgt auf zwei Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts aus den Jahren 2019 und 2022. Seitdem müssen Arbeitgeber die geleisteten Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aktuell aufzeichnen. Expertinnen und Experten hatten bisher mit Ausnahmeregelungen für Beschäftigte an Hochschulen gerechnet. Darauf hat sich das Bundesarbeitsministerium in seinem Schreiben nicht festgelegt.

cle, kas