Symbolbild für Zeiterfassung: Hand eines Mannes im Anzug mit Stoppuhr.
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Arbeitszeiterfassung
Erfassung der Arbeitszeit auch in der Wissenschaft?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit erfassen müssen. Gilt das auch für Beschäftigte in der Wissenschaft?

20.09.2022

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vergangene Woche geurteilt, dass Arbeitgeber in Deutschland künftig die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten erfassen müssen. Damit folgte das Gericht einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Mai 2019, die besagt, dass die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber zu einer Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen, die "objektiv, verlässlich und zugänglich" ist.

Genaueres ist nach wie vor nicht klar: Die schriftliche Urteilsbegründung des BAG liegt noch nicht vor, laut Medienberichten werden noch mehrere Monate bis zu ihrer Veröffentlichung vergehen. Es gibt noch keine Regelungen, wie die Pflicht der Arbeitszeiterfassung konkret umgesetzt werden soll – beispielsweise was als Arbeitszeit erfasst wird oder wie Verstöße sanktioniert werden. Auch ist noch unklar, ob gewisse Berufsgruppen von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen sind.

Besonders zu bedenken sind die Beschäftigten in der Wissenschaft. Ein Sprecher des Deutschen Hochschulverbands (DHV) kündigte an, dass der Verband die Umsetzung des Urteils eng begleiten werde. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, gelte allgemein zu berücksichtigen, dass wissenschaftliches Arbeiten sich durch "Freiheit, Kreativität und Eigeninitiative" auszeichne und sich so festen Arbeitszeiten weitestgehend entziehe.

Christiane Brors, Professorin für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht der Universität Oldenburg, erläuterte gegenüber "Forschung & Lehre", dass sich das Urteil des EuGH auf die europaweit zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/88 zur einheitlichen Regelung der Arbeitszeitgestaltung in Europa beziehe. Welche Beschäftigtengruppen von der europäischen Entscheidung betroffen seien, richte sich daher nach dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Sie gelte nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit der Art der Tätigkeit nach nicht gemessen und deshalb auch nicht dokumentiert werden könne. Das sei nur bei vollständig autonom und eigenverantwortlich Handelnden der Fall, die nicht nur die zeitliche Lage, sondern auch den Umfang der Tätigkeit selbst bestimmen können.

Professorinnen und Professoren in Deutschland haben formal keine Arbeitszeitregelung. Gemäß der EU-Richtlinie scheide eine Arbeitszeiterfassung für Professorinnen und Professoren aus, da diese "innerhalb der Wissenschaftsfreiheit selbst bestimmen, welche Projekte sie mit welchem Zeitaufwand durchführen", so Brors. Die Situation von wissenschaftlichen und studentischen Beschäftigten sei hingegen anders zu bewerten, da ihre Arbeit nach Stunden oder in Form von bestimmten Aufgaben zugeteilt werde.

Grundsätzlich könne die Arbeitszeit von den Beschäftigten selbst erfasst werden. "Dies gilt auch bei der sogenannten Vertrauensarbeitszeit, die unproblematisch weiterhin vereinbart werden kann", erläuterte Brors.

Das Bundesarbeitsministerium arbeitet laut verschiedenen Medienberichten derzeit an einem Gesetzesentwurf, der Klarheit schaffen soll. Es würden leicht umsetzbare Lösungen gefunden werden. Bisher waren Arbeitgeber in Deutschland nur verpflichtet, Überstunden und Sonntagsarbeit zu erfassen.

cpy