Das Foto zeigt einen Mann, der eine CD-ROM über einen Tisch schiebt.
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Whistleblower
"Hinweisgeber verdienen Schutz"

Wer auf wissenschaftliches Fehlverhalten hinweist, ist kein Denunziant. Ein Verdacht sollte aber nicht leichtfertig geäußert werden, meint der DHV.

06.04.2018

Wissenschaftler, die ihrer Verantwortung nachkommen und den Verdacht auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten äußern, sind keine Nestbeschmutzer oder Denunzianten. Whistleblower, die in redlicher Absicht Missstände aufdeckten, verdienten Schutz. Berufliche Nachteile dürften ihnen nicht entstehen. Das betonte der Präsident des Deutschen Hochschulverbandes (DHV), Professor Dr. Bernhard Kempen, anlässlich des 68. DHV-Tags in Berlin, auf dem auch Empfehlungen zum Umgang mit Whistleblowern präzisiert wurden.

Anlass ist die im vergangenen Jahr vorläufig ausgesetzte und später nachgeholte Verleihung des Gottfried Wilhelm Leibniz-Preises, nachdem die Deutsche Forschungsgemeinschaft kurz vor der Preisvergabe anonyme Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten einer Preisträgerin erreicht hatten, die sich als haltlos herausgestellt haben.

"Fahrlässig falsche Anschuldigung ist auch wissenschaftliches Fehlverhalten"

Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber dürften allerdings angesichts der schwerwiegenden, karriereschädigenden Folgen für Beschuldigte nicht leichtfertig und vorschnell einen Verdacht äußern. "Neben der bewusst falschen ist auch die fahrlässig falsche Anschuldigung wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein wissenschaftliches Fehlverhalten, das gegebenenfalls disziplinarrechtlich, arbeitsrechtlich oder auch strafrechtlich zu ahnden ist", so Kempen.

Nach Ansicht des DHV sollten Whistleblower grundsätzlich mit ihrem Namen für die Anzeige eines Verdachts auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten einstehen. Es sei jedoch verständlich, dass Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber aus Furcht vor Nachteilen anonym bleiben wollten. "Die Vertrauenspersonen und Einrichtungen, die einen Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten überprüfen, müssen auch der anonym geäußerten Beschuldigung nachgehen, sofern diese hinreichend substantiiert erscheint", betonte Kempen weiter. Anonymitätsschutz für den Whistleblower müsse auch im Falle eines nicht erweisbaren wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten. Wer als Whistleblower den Weg des Ombudsverfahrens beschreite, sei seinerseits zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Nur so entstehe für alle Beteiligten kein bleibender Schaden, falls sich der Vorwurf des Fehlverhaltens als falsch erweisen sollte.

Unschuld muss auch öffentlich festgestellt werden

Verstöße gegen die strikte Vertraulichkeit sind nach Auffassung des DHV ihrerseits wissenschaftliches Fehlverhalten und disziplinarrechtlich oder arbeitsrechtlich zu ahnden. "Diese Vorsichtsmaßregel darf aber nicht als 'Maulkorb' für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler missverstanden werden", so Kempen. Um Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten zu äußern, existierten neben dem Ombudsverfahren auch andere Formen der Selbstkontrolle wie zum Beispiel Rezensionen oder andere Publikationsformen. Diese zielten jedoch notwendigerweise auf Öffentlichkeit ab und könnten deswegen weder auf Anonymität noch auf Vertraulichkeit beruhen.

Wer zu Unrecht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigt wurde, habe nach Abschluss des Prüfverfahrens einen Anspruch darauf, dass seine Unschuld auf Wunsch auch öffentlich festgestellt werde, ergänzte der DHV-Präsident. Nur so könne vermieden werden, dass der wissenschaftliche Ruf zu Unrecht beschuldigter Personen dauerhaft Schaden erleide.

gri