Das Foto zeigt einen Studenten zwischen Bücherregalen.
picture alliance / dpa Themendienst

Bibliotheken
Professorin muss 2.250 Euro Strafe zahlen

Leihfristen für Bücher dürfen Studierende nicht ohne Folgen überschreiten. Dies gilt einem aktuellen Urteil zufolge auch für Hochschullehrer.

31.10.2018

Eine Professorin muss 2250 Euro zahlen, weil sie 50 ausgeliehene Bücher verspätet an die Uni-Bibliothek zurückgegeben hat. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden und am Mittwoch bekanntgegeben.

Weder werde mit den Gebühren in die grundgesetzlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre eingegriffen, noch sei ihre Höhe unverhältnismäßig, befand das Gericht. Die Klage der Hochschullehrerin der Hochschule Niederrhein wies das Gericht damit zurück (Az.: 15 K 1130/16). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerin, eine Psychologie-Professorin der Hochschule Niederrhein, soll 1000 Euro Säumnisgebühren und 1250 Euro Verwaltungsgebühren zahlen, weil sie 50 Bücher ausgeliehen und verspätet an die Uni-Bibliothek zurückgegeben hat. Ihr Anwalt rügte die Gebührenhöhe als unverhältnismäßig.

Die Professorin hatte vor Gericht mit ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre argumentiert, die sie als verletzt ansehe.

Daraus folge aber nur, so sagte das Gericht laut Legal Tribune Online, dass die Hochschule ihr als Lehrperson die Mittel zur Verfügung stellen müsse, die sie für Forschung und Lehre benötige, nicht aber, dass sie an keine Leihfristen gebunden sei. Bringe sie die Bücher erst nach deren Ende zurück, ohne vorher von der Möglichkeit zur Verlängerung Gebrauch zu machen, müsse sie dafür zahlen.

Eine Vertreterin der Hochschule räumte ein, dass der Gebühr keine Kalkulation des tatsächlichen Aufwands zugrunde liege. Der Richter machte aber deutlich, dass sich die Gebühr nicht nur am Aufwand orientieren müsse, sondern auch eine Lenkungsfunktion haben dürfe, nämlich für eine pünktliche Rückgabe der Bücher zu sorgen.

Die zum Prozesstermin nicht erschienene Professorin hatte über ihren Anwalt argumentiert, sie habe den schriftlichen Hinweis auf das Ende der Ausleihfrist erst weit nach deren Ablauf gesehen. Während der Semesterferien habe er in ihrem Fach gelegen, die entsprechende E-Mail habe sie angeblich wegen technischer Probleme nicht lesen können.

Die Hochschule hatte dagegen gehalten, die Erinnerungen seien ein freiwilliger Service, die Dozentin habe auch ohne die Hinweise die Pflicht, die Bücher entweder rechtzeitig zu verlängern oder zurückzugeben.

Während Studenten die Bücher nur 28 Tage leihen dürften, seien Professoren ohnehin bevorzugt: Sie könnten die Bücher ein ganzes Studienjahr behalten, das immer am 31. Juli ende. Die Frist dürften sie auch noch vier Mal verlängern, die Bücher also bis zu fünf Jahre lang kostenlos ausleihen.

Werden die Bücher nicht rechtzeitig verlängert, tritt allerdings eine Staffel aus Gebühren in Kraft, die ab dem 41. Tag bei 45 Euro pro Buch endet. Bei der Professorin war die Frist am 31. Juli 2015 abgelaufen. Zurückgegeben hatte sie die Bücher zum Beginn des Wintersemesters 2015/2016. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

aktualisiert am 31.10.18 um 13.26 Uhr

dpa/gri