Ein Kopf mit einem Fragezeichen
mauritius images/imageBROKER/gingerfinch

FAQ
Wann kann ich mich zum Forschen freistellen lassen?

Ein Semester ganz der Forschung oder der praktischen Arbeit widmen: Dieses Recht gilt für Professoren bundesweit – unter bestimmten Voraussetzungen.

Von Sascha-Sven Noack 16.05.2018

Professorinnen und Professoren haben in allen Bundesländern Anspruch auf ein Forschungs- oder auch Praxissemester. Die Hochschule kann Professoren dafür von ihren Aufgaben in der Lehre und teilweise auch in der Verwaltung freistellen. Der Anspruch auf Besoldung bleibt vollumfänglich bestehen. Damit unterscheidet sich das Forschungssemester signifikant von den sogenannten "Sabbaticals" beziehungsweise "Beurlaubungen unter Wegfall der Bezüge".

Die Entscheidung über eine Freistellung liegt im Ermessen der Hochschule. Einige Landeshochschulgesetze definieren bestimmte Voraussetzungen hierfür. Dies kann zum Beispiel die Anzahl der "gelesenen Semester" sein, also die Anzahl an Semestern, in denen eine Professorin oder ein Professor Vorlesungen und Seminare an einer Hochschule gehalten hat. Oft werden acht "gelesene Semester" beziehungsweise vier Jahre Wartezeit seit der letzten Freistellung verlangt (Paragraf 49 Absatz 7 LHG Ba-Wü). Der Freistellungszeitraum für ein Forschungssemester beträgt in der Regel ein Semester.

Teilweise rechtlich sehr unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob man "Wartezeiten", also die Lehrzeit an einer Hochschule, bei einem Hochschulwechsel übertragen kann. Hierzu gibt es unterschiedliche Vorgaben von Ländern und Hochschulen. Auch können Vereinbarungen in den Berufungsvereinbarungen getroffen werden.

Die durch das Forschungssemester nicht wahrgenommenen Lehreinheiten muss eine Professorin oder ein Professor nicht vor- oder nacharbeiten. Schließlich würde dies den Zweck des Forschungssemesters ad absurdum führen, da dieses gerade mehr Zeit für Forschung ermöglichen soll. Entscheidend ist nur, dass die Fachvertretung an der Hochschule gemäß der Studien- und Prüfungsorganisation gewährleistet ist. In den sogenannten "Kleinen Fächern" kann dies teilweise durchaus Schwierigkeiten bereiten. Denn grundsätzlich gilt, dass der Hochschule keine Kosten durch die Gewährung des Forschungssemesters entstehen sollen. Da die Anzahl der Dozierenden in den Kleinen Fächern aber vergleichsweise gering ist, müssten hier teils Dozierende von außen gewonnen werden. Kann eine Hochschule den Lehrbetrieb nicht sicherstellen, kann sie den Antrag auf ein Forschungssemester ablehnen.