
FAQ
Was ist bei der Vertretung einer Professur zu beachten?
Die Hochschulgesetze der Bundesländer ermöglichen es den Hochschulen, eine vakante Professur bis zu ihrer endgültigen Besetzung durch eine hinreichend geeignete Person vertreten zu lassen (Professurvertretung). Eines Ausschreibungsverfahrens bedarf es dabei grundsätzlich nicht. Die ausgewählte Person nimmt regelmäßig die gesamten Aufgaben der zu vertretenden Professur in der Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.
Vertretung muss Einstellungsvoraussetzungen für Professur erfüllen
Aus diesem Grund bestimmen die Hochschulgesetze vieler Bundesländer ausdrücklich, dass Vertreterinnen und Vertreter einer Professur die jeweils einschlägigen Einstellungsvoraussetzungen für Professuren erfüllen muss. Die Professurvertretung wird, je nachdem, in welchem Bundesland sie wahrgenommen wird, entweder auf der Grundlage eines Dienst- beziehungsweise Arbeitsvertrages oder aber im Wege eines Vertretungsauftrages übertragen. Im letzteren Falle kommt kein Vertragsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne zustande, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art, ohne dass ein explizit ausformuliertes Vertragswerk geschlossen wird.
Die Vergütung der Vertretungsprofessur richtet sich regelmäßig nach dem Grundgehalt der zu vertretenden Professur (Grundgehalt nach W2 oder W3). In manchen Bundesländern – so etwa in Baden-Württemberg – wird eine Vertretungsprofessur häufig jedoch nur nach der Besoldungsgruppe W2 vergütet, auch wenn eine W3-Professur vertreten wird. Grundsätzlich werden darüber hinaus weitere Vergütungsbestandteile in Anlehnung an die beamtenrechtliche Besoldung gezahlt, so etwa der Familienzuschlag und – sofern im jeweiligen Bundesland vorhanden – die jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Auch werden mancherorts Pauschalen für Fahrtkosten und ähnliche Ausgaben gewährt. Leistungsbezogene Zulagen werden dagegen in der Regel nicht gewährt.