Zwei Männer beugen sich in einem Büro über einen Stapel Dokumente
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Bremen und Schleswig-Holstein
Zwei Urteile zur Besoldung von Professoren

Die Landesbesoldungsgesetze von Bremen und Schleswig-Holstein wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt – mit unterschiedlichen Urteilen.

23.06.2023

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag jeweils ein Urteil zu den Landesbesoldungsgesetzen in Bremen (BVerwG 2 C 4.22) und Schleswig-Holstein (BVerwG 2 C 11.21) vorgelegt. Diese regeln die Besoldung von Professuren. Demnach verstößt eine 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes nicht gegen das Grundgesetz. Die Regelung ermöglicht eine vollständige Verminderung von Leistungsbezügen, die vor dem Jahr 2013 gewährt wurden, weil das Land in diesem Jahr die Professorenbesoldung reformiert und dabei die Grundgehälter erhöht hat. Diese Anpassung sei nötig gewesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2012 ein Urteil zur hessischen Professorenbesoldung verabschiedet hatte, dem die Bundesländer mit unterschiedlichen Gesetzesänderungen Rechnung trugen.

Gegen diese Anrechnungsregelung bei Leistungsbezügen geklagt hatten laut Mitteilung Universitäts-Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3, die seit langem neben ihrem Grundgehalt Leistungsbezüge erhielten. Nachdem die Vorinstanzen die Klagen abgewiesen hatten, wies das Bundesverwaltungsgericht nun auch die Revisionen der Kläger zurück. Die Abschmelzung der Leistungsbezüge um die Erhöhung des Grundgehalts verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Dies gelte sowohl für ein teilweises als auch für ein gegebenenfalls vollständiges Abschmelzen der Leistungsbezüge.

Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig

Für das Land Bremen kam das Bundesverwaltungsgericht hingegen zu dem Urteil, dass eine dort 2013 eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren verfassungswidrig ist. Daher habe das Gericht das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auch das Land Bremen habe 2013 mit einer Reform des Landesbesoldungsgesetzes auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012 reagiert. Anders als Schleswig-Holstein habe Bremen aber nicht die Grundgehälter der Professorinnen und Professoren erhöht, sondern jeder Professorin und jedem Professor Mindestleistungsbezüge in Höhe von 600 Euro pro Monat bewilligt. Diese sind unbefristet und nehmen an den Besoldungsanpassungen teil. Waren aber einer Person bereits zuvor individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 600 Euro pro Monat oder mehr gewährt worden, erhöhten sich deren Leistungsbezüge nicht.

Geklagt hatte dagegen ein Professor, der bereits über Leistungsbezüge in Höhe von 870 Euro pro Monat verfügte. Dieser profitierte von der Entfristung sowie den regelmäßigen Besoldungserhöhungen, erhielt jedoch keine zusätzlichen Leistungsbezüge. Er beanstandete, dass die eingeführten Mindestleistungsbezüge unabhängig von einer individuellen Leistung bewilligt werden. Dadurch werde der Abstand seines Gehalts, das sich auf seine besonderen individuellen Leistungen begründe, zum Gehalt von Professorinnen und Professoren ohne individuelle Leistungsbezüge beseitigt.

Die beiden Vorinstanzen hatten diese Regelung als verfassungsgemäß angesehen und daher die Klage abgewiesen. Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist die Regelung hingegen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG, die Leistungsbezüge nur für individuelle Leistungen vorsehen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Land Bremen mit der Regelung im Effekt das Grundgehalt erhöht habe, unabhängig von der individuellen Leistung, aber unter vollständiger Anrechnung dieser Erhöhung auf bestehende individuelle Leistungsbezüge. Diese Wirkung sei mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung aber nicht zu vereinbaren. Zudem würden dadurch unterschiedliche Gruppen von Hochschullehrenden, je nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung und der Zubilligung von Leistungsbezügen aufgrund ihrer individuellen Leistung, ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt.

ckr