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FAQ
Wie bin ich im Falle einer Dienstunfähigkeit abgesichert?

Bei der Berufung auf eine Professur ist die Pensionierung gedanklich noch in weiter Ferne. Gesundheitliche Probleme können dies plötzlich verändern.

Von Sven Hendricks 04.07.2018

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie ihre Dienstaufgaben dauerhaft nicht mehr erfüllen können, das heißt dienstunfähig sind. Veranlassen muss dies ihr "Dienstherr" beziehungsweise die zuständige Stelle an der Hochschule oder sonstiger Einrichtung. So ist es gesetzlich in Bund und Ländern geregelt.

Als dienstunfähig kann dabei auch angesehen werden, wer in Folge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer landesgesetzlich jeweils näher bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Beamte können auch selbst einen Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit stellen, wenn sie sich aufgrund gesundheitlicher Probleme zu einer weiteren Wahrnehmung ihres Amtes nicht mehr in der Lage sehen.

Amtsärztliches Gutachten muss Dienstunfähigkeit bestätigen

Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit erfolgt dabei in aller Regel aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens. Mit der Versetzung in den Ruhestand erhalten Beamte unmittelbar einen Anspruch auf Versorgung in Form einer Pension (Ruhegehalt).

Die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hat dabei Auswirkungen auf die Höhe des Pensionsanspruches. Mit Blick auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erhöht sich der Anspruch im Falle einer Dienstunfähigkeit um eine so genannte Zurechnungszeit. Gleichzeitig vermindert sich allerdings die absolute Höhe des Ruhegehalts regelmäßig um einen so genannten Versorgungsabschlag. Sonderregeln gelten, wenn ein Dienstunfall der Grund für die Dienstunfähigkeit ist. In diesem Fall beträgt das Ruhegehalt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 

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