Arbeitszeiterfassung: Ein Wecker und ein Smartphone stehen auf dem Schreibtisch einer jungen Frau, die auf einem Laptop arbeitet
mauritius images / Quality Stock / Alamy / Alamy Stock Photos

Neues Arbeitszeitgesetz
Vertrauens-Arbeitszeit wird neu geregelt

Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit digital erfassen müssen – mit ein paar Ausnahmen. Was gilt für die Wissenschaft?

19.04.2023

Im vergangenen September hatte das Bundesarbeitsgericht das Modell der Vertrauensarbeitszeit im Grundsatz für ungültig erklärt. Vielmehr müssten alle Beschäftigten ihre tägliche Arbeitszeit exakt erfassen. Nun sollen für einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ausnahmen gelten, so dass sie auf die Zeiterfassung wieder verzichten dürfen. Das gilt aber nur für Beschäftigte in Betrieben mit Tarifvertrag und nur, wenn "die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann". So steht es in einem Entwurf des neuen Arbeitszeitgesetzes von Arbeitsminister Hubertus Heil, berichten mehrere Medien, denen das Papier vorliegt, unter anderem die "FAZ" und die "SZ".

Dies treffe beispielsweise auf "Führungskräfte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler" zu, die nicht verpflichtet seien, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, "sondern über den Um­fang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können", heißt es in dem Entwurf.

Mit dieser Klausel erfüllt der Gesetzentwurf der "FAZ" zufolge die Vorgaben der Europäischen Union, fällt aber strenger aus als die nach europäischem Recht vorgesehene Regelung der Arbeitszeit. Über die EU-Vorgaben hinaus gehe auch der im Entwurf beschriebene Beschluss, dass bis auf kleine Ausnahmen eine digitale Zeiterfassung Pflicht werden soll. Auf welchem konkreten elektronischen Weg das geschieht, regelt das Papier nicht.

Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Allerdings unterscheide sich die Definition von Vertrauensarbeitszeit in dem Papier von der gängigen Vorstellung von gegenseitigem Vertrauen ohne Zeiterfassung. Der Entwurf verstehe darunter stattdessen, dass der Arbeitgeber darauf verzichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorzuschreiben. Die Arbeitszeit zu erfassen, bleibe aber verpflichtend. Diese Aufgabe könne der oder die Vorgesetzte übernehmen, darf aber auch an den Beschäftigten delegiert werden.

ckr