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Rechtsprechung
Befristung bei vorübergehendem Arbeitsbedarf

Eine Hochschulmitarbeiterin hat gegen ihren befristeten Arbeitsvertrag zum Aufbau einer Graduate School geklagt – und bekam Recht.

Von Ulrike Preißler Ausgabe 1/18

Die Klägerin war befristet aufgrund WissZeitVG an einer Hochschule beschäftigt. Diese schloss mit dem Landeswissenschaftsministerium eine Zielvereinbarung ab, in der als Entwicklungs- und Leistungsziel die Etablierung einer Graduate School vereinbart wurde. In dieser Graduate School arbeitete die Klägerin als Assistentin. Die Klägerin beantragte vor Gericht festzustellen, dass ihre Befristung unwirksam sei, da es hierfür an einem sachlichen Grund fehle. Es gäbe keinen vorübergehenden, sondern einen ständigen Bedarf an ihrer Arbeitsleitung. Die Etablierung der Graduate School wäre gemäß der Zielvereinbarung auf Dauer angelegt und somit eine ständige Aufgabe der Hochschule. Auch sei sie vollständig aus Landesmitteln und nicht aus Drittmitteln bezahlt worden.

Die Berufungsinstanz stellte fest, dass die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien rechtsunwirksam sei und der befristete Arbeitsvertrag gemäß Paragraf 16 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen zu sehen sei. Die Befristung eines Arbeitsvertrages sei nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund – zum Beispiel der nur vorübergehende betriebliche Bedarf an einer Arbeitsleistung – gerechtfertigt werden kann.

Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf könne sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projektes oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreiche. Der Sachgrund setze voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe.

Hierüber habe der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssten. Die Prognose sei Teil des Sachgrundes für die Befristung. Werde nun ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projektes durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfielen. Im vorliegenden Fall seien nach Ansicht des Berufungsgerichtes die der Klägerin als Assistenin in der Graduate School übertragenen Aufgaben aber untrennbar mit den Daueraufgaben der Hochschule verbunden gewesen. Es habe sich nicht um eine zeitlich begrenzte Zusatzaufgabe im Sinne eines Projektes gehandelt.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2017, Az.: 5 Sa 82/16