Eingang zum Gebäude des Verwaltungsgerichts und der Staatsanwaltschaft Berlin
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Gerichtsurteil
Corona-Sonderregel gilt nicht nach Täuschung bei Klausur

Während der Pandemie zählten nicht-bestandene Uni-Prüfungen meist nicht. Ein Berliner Student erhält dieses Privileg nicht, weil er betrogen hat.

26.04.2022

Nach einem Täuschungsversuch bei einer Prüfung gilt für einen Studierenden nicht die coronabedingte Sonderregelung zur Wiederholung von nicht-bestandenen Klausuren. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, wie es am Dienstag mitteilte. Damit blieb die Klage eines Elektrotechnik-Studenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin erfolglos. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden.

Nach Gerichtsangaben hatte der Kläger nach zwei nicht-bestandenen Prüfungen in einem Pflichtmodul einen letzten Versuch unternommen. Die HTW stellte dabei einen Täuschungsversuch fest, bewertete die Prüfungsleistung als "nicht bestanden" und exmatrikulierte den Kläger. Aufgeflogen war der Student, weil seine Prüfung identische Fehler aufwies wie die eines Kommilitonen. Das Gericht bestätigte den Täuschungsversuch und die Prüfungsbewertung der Hochschule.

Während der Corona-Pandemie hatte das Land Berlin, ähnlich wie andere Bundesländer, eine Sonderregelung eingeführt, um pandemiebedingte Einschränkungen für Studierende auszugleichen: Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 abgelegt und nicht bestanden wurden, zählten nicht. Bei einem Täuschungsversuch stehe das Prüfungsergebnis jedoch nicht in Zusammenhang mit der Pandemie, urteilte das Gericht. Daher greife hier die Sonderregelung nicht.

dpa/ckr