Schild am Eingang des Oberverwaltungsgericht und Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster
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Hagen und Kiel
Gerichte lehnen Klagen zu digitalen Prüfungen ab

Zwei Studenten der Fernuni Hagen und der Uni Kiel haben gegen die Überwachung ihrer Prüfungen geklagt. Beide Anträge wurden abgelehnt.

05.03.2021

Die Überwachung und Aufzeichnung von Studierenden während einer Onlineprüfung sind erlaubt. Das entschieden am Donnerstag die Oberverwaltungsgerichte in Münster und Schleswig. In einer jeweiligen Eilentscheidung lehnten die Gerichte die Klagen zweier Studenten der Universitäten in Hagen und Kiel ab.

Ein Student der Fernuniversität Hagen aus Bonn muss nun damit leben, dass während seiner Prüfung am kommenden Montag eine Video- und Tonüberwachung gespeichert wird. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschied in einem Eilverfahren gegen die Klage und für die Corona-Prüfungsordnung der Fernuni. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az: 14 B 278/21.NE).

Die Fernuni Hagen bietet in der Corona-Pandemie als Alternative zur derzeit nicht möglichen Präsenzprüfung eine Prüfung zu Hause an. Dabei überwacht die Aufsicht den Prüfling per Video- und Tonverbindung sowie der Darstellung des Bildschirms. Sollte es zu keinen Auffälligkeiten kommen, wird das Material nach der Prüfung gelöscht. Der Kläger wehrte sich nicht gegen die Videoüberwachung, aber gegen die Aufzeichnung, weil er darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung sieht.

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit nicht geklärt werden konnte. Allerdings sieht das Gericht die Pflicht der Uni, für eine Chancengleichheit bei den Prüfungen zu sorgen und Täuschungen zu verhindern. Die Aufzeichnung zur Beweissicherung sei daher geeignet und erforderlich.

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Teilnahme und Überwachung sind freiwillig

An der Universität Kiel hatte ein Student gegen das "Eindringen" in seine Wohnung per Kamera und Mikrofon während einer Prüfung geklagt. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein verletzt das jedoch nicht übermäßig die Privatsspäre des Studenten. Die Uni Kiel hatte in Reaktion auf die Corona-Pandemie eine entsprechend Satzung verabschiedet, die die Überwachung von Onlineprüfungen erlaubt. Diese sei rechtmäßig, urteilte das Gericht (Az: 3 MR 7/21).

Eine Aufsicht sei wegen des Glechheitsgrundsatzes notwendig. Der Antrag des Studenten, die Satzung außer Kraft zu setzen, sei auch unzulässig, da eine spätere Präsenzprüfung ebenfalls möglich gewesen sei. Der Student habe sich freiwillig gegen diese Möglichkeit entschieden. Die Onlineprüfung und Videoüberwachung sei daher nicht gegen seinen Willen.

ckr/dpa