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FAQ
Kann ich nach der Pensionierung hinzuverdienen?

Manch einer möchte auch im Ruhestand noch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Möglichkeiten dabei hängen auch vom Alter ab.

Von Martin Hellfeier 03.02.2018

Der Bezug von Erwerbseinkommen nach der Pensionierung führt prinzipiell bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer Anrechnung auf die Pension, soweit die Summe aus Einkommen und beamtenrechtlicher Versorgung eine bestimmte Höchstgrenze übersteigt. Als Höchstgrenze gelten bei Pensionären grundsätzlich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der Beamte sich zuletzt befunden haben.

Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte allerdings die Regelaltersgrenze erreicht, gilt die Möglichkeit der Anrechnung von anderweitigem Erwerbseinkommen nur noch für Einkommen aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst". Hierunter fasst man im Wesentlichen jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts.

Landesspezifische Regelungen sind ausschlaggebend

Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ein bekannter Praxisfall für eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist zum Beispiel die Wahrnehmung einer Lehrstuhlvertretung.

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehungsweise aus der Privatwirtschaft können nach Erreichen der Regelaltersgrenze hingegen keinen Einfluss mehr auf die Beamtenversorgung nehmen. Die Entscheidung, ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt, wird von der zuständigen Versorgungsbehörde getroffen. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Pension gilt allerdings nicht mehr flächendeckend. Teilweise wird in den Ländern bereits keine Anrechnung von Erwerbseinkommen mehr vorgenommen. Dies zeigt, dass stets die jeweilige landesspezifische Gesetzeslage bei der Bewertung anderweitiger Erwerbseinkommen heranzuziehen ist.