Symbolbild: Hand eines Cyborgs hält Paragraphen-Zeichen.
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Umgang mit KI-Software
Rechtsgutachten klärt Umgang mit ChatGPT an Hochschulen

Deutsche Hochschulen fragen sich, wie sie mit KI-basierter Schreibsoftware umgehen sollen. Ein Gutachten liefert erste Antworten.

08.03.2023

Eine Software kann im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht als Urheber oder Autor von Texten gelten. Dies besagt ein am Mittwoch veröffentlichtes Rechtsgutachten, das Hochschulen die wichtigsten Rahmenbedingungen für den Umgang mit auf künstlicher Intelligenz (KI) basierten Schreibtools wie ChatGPT darlegt. Ein Projektteam der Ruhr-Universität Bochum um Dr. Peter Salden hat das Gutachten in Zusammenarbeit mit Professor Thomas Hoeren von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erarbeitet.

Die Expertinnen und Experten erläutern, dass zwar eine KI keine Urheberschaft innehaben kann, Studierende, die KI-Tools verwenden, schon. Dies gelte allerdings nur, sofern sie "eine in erheblichem Maße geistige Eigenleistung" zu den KI-generierten Texten beitragen, so Hoeren, Leiter der Rechtsinformationsstelle der Digitalen Hochschule NRW. Diese Eigenleistung sei von Fall zu Fall zu beurteilen.

Schon jetzt müssten Studierende bei Prüfungsleistungen in Eigenständigkeitserklärungen angeben, ob und welche Hilfsmittel sie verwendet haben. Dazu gehöre auch die Nutzung von Werkzeugen wie ChatGPT. Hochschulen sollten den korrekten Umgang mit diesen Werkzeugen zum Beispiel in Form einer Kennzeichnungspflicht in ihren Regelwerken deutlich machen. Eine markierte Übernahme eines KI-generierten Textes werde in der Regel formal keinen Verstoß gegen die Normen guter wissenschaftlicher Praxis darstellen, so das Gutachten. Verlange die Hochschule bei Prüfungsleistungen aber, jegliche Hilfsmittel und Quellen anzugeben, wäre die unmarkierte Übernahme als Verstoß und Täuschungsversuch zu werten. Bei der Etablierung von Regeln müsse allerdings unter Umständen auch der jeweils fachspezifische Umgang mit den Tools berücksichtigt werden.

ChatGPT als Hilfsmittel in der Lehre?

Lehrende, die KI-basierte Werkzeuge bei der Bewertung der Leistungen ihrer Studierenden nutzen möchten, müssen laut dem Gutachten urheberrechtliche und prüfungsrechtliche Aspekte beachten. Prüfungsleistungen seien urheberrechtlich geschützt und dürften mindestens dann nicht in eine KI-Software eingegeben werden, wenn diese die Daten als Trainingsdaten weiterverwendet oder anderweitig nutzt. Prüfungsrechtlich sei zu beachten, dass eine Bewertung durch den Prüfer selbst erfolgen müsse und nicht durch eine Software.

Auf der Grundlage des Gutachtens könnten sich die Hochschulen nun jeweils intern auf Regelungen verständigen. Das Gutachten wurde vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben und ist online einsehbar.

Diese erste rechtliche Klärung reiche allerdings nicht aus, um Hochschulen im Umgang mit KI-basierter Schreibsoftware umfassend zu unterstützen, so Salden, Leiter des Zentrums für Wissenschaftsdidaktik der Ruhr-Universität. Es müsste weiter geprüft werden, was Studierende und Lehrenden im Umgang mit den Schreibwerkzeugen lernen sollten und wie die neuen Möglichkeiten auch in Prüfungsformate, in den Umgang mit Schreibschwierigkeiten und in die Schreibberatung integriert werden könnten. An diesen Fragestellungen werde die Projektgruppe in den nächsten Monaten arbeiten.

cpy