Fassadenansicht des Fürstbischöflichen Schloss in Münster, Sitz der Westfälischen Wilhelms-Universität
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Studienleistungen im Auslandssemester
Uni Münster muss Auslands-Note nicht anerkennen

Die Universität muss in Polen erworbene ECTS-Punkte anrechnen, nicht aber die Note anerkennen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in NRW.

13.12.2022

Die Universität Münster muss die Prüfungsnote einer polnischen Hochschule nicht umrechnen und anerkennen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Dienstag in Münster entschieden. Geklagt hatte ein Student der Betriebswirtschaftlehre (BWL), der sein Auslandssemester im Nachbarland absolviert hatte. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen (Az.: 14 A 741/21).

Nach der Entscheidung des OVG reicht es, wenn die Universität die in Posen erworbenen sogenannten ECTS-Punkte und die somit verbundene Studienleistung anerkennt. Der BWL-Student pochte auf Anerkennung der in Polen erworbenen Note. Der Kläger hält die Weigerung der Uni in Deutschland für europarechtswidrig und war nach einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Münster in Berufung gegangen.

Die Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni Münster schließt die Anerkennung der Note aus. Der 14. Senat des OVG sieht in dieser Regel kein Problem. Der Kläger sei deshalb in seiner Freizügigkeit nicht eingeschränkt und könne durch die Anerkennung der ECTS-Punkte sein Studium fortsetzen, entschied das OVG. Das Gericht konnte auch keine Willkür oder verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkennen.

Die Abkürzung ECTS steht für "European Credit Transfer and Accumulation System" und wird an den Hochschulen in Europa eingesetzt, um den Verlauf des Studiums zu gliedern und die Bewertung transparent zu machen. In Deutschland arbeiten die Universitäten auch mit den Begriffen Leistungspunkte (LP) oder Credit-Points (CP).

dpa