Ein Fragezeichen in Sand gemalt
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FAQ
Wie berechnet sich die Versorgung bei einem Stellenwechsel?

Das Versorgungsrecht ist föderal geregelt. Die Auswirkungen auf die Versorgung bei einem Dienstherrnwechsel unterscheiden sich daher teils deutlich.

Von Sven Hendricks 08.08.2018

Ob bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft oder aber zu einem anderen Dienstherrn: Wenn Beamte aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis ausscheiden, führt dies zwangsläufig auch zum Verlust des Pensionsanspruches gegenüber dem alten Dienstherrn. Im Falle eines Wechsels in ein neues Beamtenverhältnis ist sodann ausschließlich der neue Dienstherr für die Zahlung einer späteren Pension verantwortlich.

Aufgrund der Föderalisierung des Versorgungsrechts können mit einem solchen Dienstherrnwechsel mitunter deutliche Änderungen in der Höhe der zu erwartenden Versorgung verbunden sein. Es empfiehlt sich deshalb, bereits im Vorfeld von etwaigen Berufungs- und Bleibeverhandlungen in Erfahrung zu bringen, ob bei dem geplanten Wechsel in versorgungsrechtlicher Hinsicht mögliche Verschlechterungen, insbesondere was die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten anbelangt, auftreten könnten.

Dies kann konkret dadurch geschehen, dass beim neuen Dienstherrn um eine fiktive Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gebeten wird. Vorabentscheidungen über die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten stehen dabei jedoch stets unter dem Vorbehalt, dass die Rechtslage gleichbleibt.

Ein besonderes Augenmerk auf diesen Gesichtspunkt sollte im Falle eines Wechsels nach Baden-Württemberg gelegt werden. Seit der dortigen Reform des Beamtenversorgungsrechts zum 1.1.2011 werden grundsätzlich keine ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mehr anerkannt, für die der Beamte bereits anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat.

Die Bemessung der Pension erfolgt daher im Wesentlichen nur auf der Grundlage von Beamtenjahren. Diese Rechtslage weicht stark von derjenigen der anderen Länder und des Bundes ab und kann deshalb im Falle eines Dienstherrnwechsels zu erheblichen Versorgungseinbußen führen.