Karrierepraxis
Erfolgreich Leistungsbezüge verhandeln
Eine erste Idee bei der Definition dessen, was diese besonderen Leistungen ausmacht, gibt das Gesetz. Beispiel Sachsen: Das dortige Besoldungsgesetz spricht lediglich von "besondere[n] Leistungen im Bereich der Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung". Jeder dieser Bereiche wird in der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (SächsHLeistBezVO) näher bestimmt. So können sich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei ihren Forschungstätigkeiten insbesondere durch Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben, Auszeichnungen, Publikationen, Leistungen im Wissens- und Technologietransfer oder Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen für die Vergabe besonderer Leistungsbezüge qualifizieren. Diese landesweiten Regelungen können auf Ebene der Hochschulen durch weitere Kriterien ergänzt werden. So nennt die Technische Universität Dresden in ihrer Ordnung über das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen zusätzlich die Einwerbung von Drittmitteln und die Betreuung von Promotionen und Habilitationen als weitere berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte. Ein Blick in die hausinternen Regelwerke der eigenen Hochschule lohnt also.
Maßstab für gute Lehre
Zu der Frage, nach welchen Maßstäben gute Lehre belohnt werden kann, zählt beispielsweise die Universität des Saarlandes in ihren Richtlinien als "quantifizierbare Ergebnisse in der Lehre" vor allem betreute Abschlussarbeiten und abgenommene Abschlussprüfungen auf. Hier stehen also vor allem Zahlen im Vordergrund, die Qualität der Lehre wird weniger in den Blick genommen.
Modalitäten des Antrags
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, wann und vor allem wie die besonderen Leistungsbezüge beantragt werden können. Der Freistaat Bayern zum Beispiel schreibt in seiner Hochschulleistungsbezügeverordnung, dass für die Entscheidung über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule zuständig ist.
Vorher muss allerdings der Präsident oder die Präsidentin eine Stellungnahme des zuständigen Dekans oder der zuständigen Dekanin einholen. Denn auf Ebene der Fachbereiche kann die Leistung einer Professorin bzw. eines Professors unter Berücksichtigung der jeweiligen Fächerkultur adäquater beurteilt werden. Weitere Klarheit schafft erneut ein genaues Studium der hochschulinternen Grundsätze. An der TU München werden Leistungen in den Blick genommen, die in der Regel über mindestens drei Jahre erbracht sein sollen. Ein erfolgreicher Antrag kann also grundsätzlich erst dann möglich sein, wenn seit Dienstantritt oder der letzten Gewährung von besonderen Leistungsbezügen mindestens drei Jahre vergangen sind.
Eine solche Sperrfrist für die erstmalige Beantragung von besonderen Leistungsbezügen existiert an vielen Hochschulen. Gelegentlich wird diese "Lücke" dadurch gefüllt, dass der beziehungsweise dem Berufenen ein Berufungsleistungsbezug gewährt wird, der seinerseits bis zum Ende dieser Wartezeit befristet ist. Ein weiteres entscheidendes Detail: Die erstmalige Gewährung besonderer Leistungsbezüge wird häufig ebenfalls befristet, sodass nach einem Zeitraum von beispielsweise fünf Jahren (TU München) ein erneuter Antrag gestellt werden muss, damit die Zahlungen nicht wieder wegfallen. Erst wenn die Hochschule zum wiederholten Male an eine Person besondere Leistungsbezüge vergeben hat, besteht die Chance auf eine unbefristete Gewährung. Hier gilt erneut: Ein genaues Studium der hochschulinternen Grundsätze schafft Klarheit. Zudem müssen Antragsfristen für die jährlichen Antragsrunden beachtet werden.
Antrag auf Gewährung
Doch wie sieht ein Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge aus? Viele Hochschulen haben Formblätter für die Beantragung, die man auch nutzen sollte, da das der Hochschulverwaltung die Antragsbearbeitung einfacher macht. Meist gehört dazu ein Selbstbericht über die bisher erbrachten Leistungen. Beim Verfassen dieses Selbstberichts lohnt es sich, erneut die hochschulinternen Kriterien heranzuziehen, die maßgeblich für die Einordnung der Leistungen sind. Es empfiehlt sich, möglichst viele der dort genannten Kategorien (erstattete Gutachten, erhaltene Preise, Lehrevaluationsergebnisse usw.) abzu-decken. Man sollte den gesamten Zeitraum seit der letzten Beantragung in den Blick nehmen. Gerade bezüglich quantitativer Kriterien können mehrere Monate einen entscheidenden Unterschied ausmachen. Zudem sollte der Antrag eine genau bezifferte Antragshöhe enthalten.
Die Hochschulleitung wird dem Antrag in vollem Umfang stattgeben, teilweise stattgeben oder in vollem Umfang ablehnen. Sollte man mit der Entscheidung über einen Antrag nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit – je nach Bundesland – Widerspruch bei der Hochschulleitung bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einzulegen. In derartigen Fällen haben die Gerichte allerdings stets betont, dass dem Dienstherren (also der Hochschulleitung) im Rahmen der Vergabe von Leistungsbezügen bei der dienstlichen Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Leistungen“ ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Übersetzt bedeutet das: Das Rektorat kann die Kriterien für die Vergabe auslegen und anhand dessen eine weitgehend autonome Entscheidung fällen.
Themen-Schwerpunkt "Besoldung"
Was verdienen Professorinnen und Professoren? Ausgewählte Beiträge zur Besoldung von Professuren finden Sie in unserem Themen-Schwerpunkt "Besoldung".
Gewährung in Stufen
Besondere Leistungsbezüge werden im Fall der monatlichen Zahlung vielfach in Stufen gewährt. Die Universitäten haben jeweils ihre eigenen Stufensysteme entwickelt. So sieht die Universität Duisburg-Essen 200-Euro-Schritte in einem Rahmen von 200 Euro bis 1000 Euro monatlich vor. Die Bemessung der Höhe erfolgt nach Richtlinien, die oftmals ebenfalls Gegenstand hochschulinterner Regularien sind. Als Beispiel: Die niedrigste Leistungsstufe definiert die TU Dortmund als "Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehen", während für die Erreichung der höchsten Stufe Leistungen erforderlich sind, "die die Leistungsträgerin oder den Leistungsträger im internationalen Rahmen als Spitzenforscherin oder Spitzenforscher ausweisen".
"Die Hochschulen der Republik haben unterschiedliche Politiken entwickelt, wie sie besondere Leistungen belohnen."
Die abschließende Beurteilung liegt also in erheblichem Maße im Ermessen der Entscheidungsträgerinnen und -träger. Leichter fällt die Bemessung dann, wenn die Richtlinien der Hochschulen feste Beträge für besondere Erfolge vorsehen, so wie dies beispielsweise für die Einwerbung bestimmter Förderungen und Grants der Fall ist. Auch Einmalzahlungen kommen in Betracht. Es bleibt also festzuhalten: Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge erlaubt es Professorinnen und Professoren, ihr Gehalt im Laufe ihrer Karriere teils erheblich aufzubessern. Die Hochschulen der Republik haben unterschiedliche Politiken entwickelt, wie sie besondere Leistungen belohnen. Hochschullehrerinnen und -lehrer, die sich über Kriterien und Verfahren informieren, steigern ihre Chancen auf einen erfolgreichen Antrag auf besondere Leistungsbezüge.