Studierende sitzen im Hörsaal mit Maske
picture alliance/dpa | Rolf Vennenbernd

Gerichtsurteil
Maskenpflicht an Uni Marburg bestätigt

Nach dem Eilantrag einer Studentin hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden: Die Maskenpflicht an der Philipps-Universität ist rechtens.

18.05.2022

Das Verwaltungsgericht Gießen hat am Montag in einem Eilverfahren die Maskenpflicht an der Philipps-Universität Marburg bestätigt. Vor zwei Wochen hatte das gleiche Gericht die durch die Universität verfügte Maskenpflicht mangels geeigneter Rechtsgrundlage für rechtswidrig erklärt. Nun stützt die Uni die Maskenpflicht auf ihr Hausrecht und bestand damit vor Gericht.

Zunächst hatte ein Student einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Uni Marburg vom 12. April gestellt, in der diese verordnete, dass wegen der Corona-Pandemie in den Gebäuden der Universität grundsätzlich eine OP-, FFP2- oder vergleichbare medizinische Maske getragen werden muss. So teilt es das Verwaltungsgericht Gießen mit. Diese Verordnung habe die Hochschule demnach auf Normen des Infektionsschutzes sowie des 7. Sozialgesetzbuches gestützt. In seinem ersten Urteil vom 2. Mai hatte das Gericht diese Normen nicht als Berechtigung erachtet, die der Universität erlaubt, eine Maskenpflicht gegenüber ihren Studierenden zu verordnen.

Ob die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht inhaltlich auf das Hausrecht des Präsidenten der Universität gestützt werden könne, sei von der Kammer explizit offengelassen worden. Die damalige Entscheidung hatte allerdings nur Gültigkeit für den antragstellenden Studenten: für ihn war die Maskenpflicht ausgesetzt, teilte das Gericht mit.

Neue Maskenpflicht auf Grundlage des Hausrechts

Am 5. Mai habe die Universität laut einer weiteren Mitteilung des Verwaltungsgerichts eine neue Maskenpflicht bis zum 25. Mai auf der Grundlage des Hausrechts erlassen. Dagegen habe sich eine Studentin mit einem Eilverfahren gewandt: Die Maskenpflicht greife wesentlich in ihre Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ein, argumentierte sie. Diese Eingriffe seien nicht vom Hausrecht gedeckt.

Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag am Montag ab und erklärte, dass die streitige Maskenpflicht durchaus durch das Hausrecht des Universitätspräsidenten gestützt werden könne. Mit dem Hausrecht liege eine gesetzlich verankerte Grundlage für Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht vor.

Die Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig, gegen sie kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Ebenfalls im April hatte ein Student einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Mainz gegen die an der Universität Mainz geltende Maskenpflicht gestellt: Er wollte die Bibliothek ohne Maske betreten. Sein Antrag war abgelehnt worden. Das Gericht begründete dies damit, dass die Anordnung der Maskenpflicht mit dem Hausrecht des Präsidenten der Universität gestützt worden sei. 

cpy